02.02.2017 · IWW-Abrufnummer 191620
Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 12.09.2016 – 8 W 291/16
Vergütung des Beratungshilfeanwalts für die Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsoO):
Die Voraussetzungen für einen Gebührenanspruch nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV werden durch das Anbieten eines sog. "Fast-Nullplans" reglmäßig erfüllt, da ein solcher überwiegend nicht als perspektivlos im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28.01.2014, Az. 8 W 35/14, veröff. in ZinsO 2015, 206, und ZVI 2015, 54) anzusehen sein wird.
Oberlandesgericht Stuttgart
Beschl. v. 12.09.2016
Az.: 8 W 291/16
In der Beratungshilfesache
wegen außergerichtlichem Schuldenbereinigungsverfahren/Vergütungsfestsetzung
hier: weitere Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Taxis,
die Richterin am Oberlandesgericht Tschersich und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Barth
am 12.09.2016 beschlossen:
Tenor:
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für die von ihnen Vertretene, der mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Beratungshilfe bewilligt worden war für die Angelegenheit "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "Fast-Nullplan", mit dem trotz eines unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens der Vertretenen über einen Zeitraum von 6 Jahren monatlich eine Schuldentilgung von 50 € angeboten wurde bei einer gesamten Schuldenlast von 49.940,86 €, woraus sich eine Tilgungsquote von 7,21 % errechnete. Die Vertretene ist ausweislich des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 21. April 2015 am 29. September 1987 geboren und als Teilzeitfachkraft tätig bei "Burger King".
In dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die Gläubiger vom 30. September 2015 zum Zwecke des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenregulierung hat sie mitgeteilt, dass von ihr höhere Beträge gezahlt werden können, sofern sich ihre Einkommensverhältnisse innerhalb der genannten 6 Jahre ändern, und dass sie insoweit bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle sei.
Mit dem Antrag vom 28. Oktober 2015 haben die Antragsteller ihre Vergütungsfestsetzung nach Nr. 2505 RVG-VV (7 Gläubiger) i.H.v. 405 € zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV von 20 € und Umsatzsteuer nach 7008 RVG-VV von 80,75 €, insgesamt 505,75 €, geltend gemacht. Festgesetzt wurden dagegen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 11. Januar 2016 lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV von 85 €, die Auslagenpauschale von 17 € und Umsatzsteuer von 19,38 €, insgesamt 121,38 €.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragsteller wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin und Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wurde infolge der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht und nach erneuter Anhörung der Bezirksrevisorin die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 3. Mai 2016 durch die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen, an die das Verfahren von der Einzelrichterin übertragen worden war, mit dem Beschluss vom 22. August 2016 dahingehend abgeändert, dass die an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 505,75 € festgesetzt wurde. Zugleich wurde die weitere Beschwerde zugelassen, die von der Bezirksrevisorin am 25. August 2016 eingelegt wurde.
Das Landgericht hat die Akten ohne Abhilfe mit Beschluss vom 25. August 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3 Abs. 4 S. 4 RVG).
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2505 RVG-VV verdient haben.
Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und äußerst sorgfältigen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2016 verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Soweit sich die Bezirksrevisorin insbesondere auf die Senatsentscheidung vom 28. Januar 2014, Az. 8 W 35/14, veröff. in ZInsO 2015, 206, und in ZVI 2015, 54, beruft, ist die dortige Fallkonstellation mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Es handelte sich dort um einen so genannten "flexiblen Nullplan", mit dem den Gläubigern mitgeteilt wurde, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 € erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten 2 Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden 4 Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen ins Leere ging - wie auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. Ein "flexibler Nullplan" dieser Art, der von vornherein aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan", mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird: "Ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts", wurde in der genannten Senatsentscheidung einem solchen gleichgesetzt mit dem Ergebnis, dass dieser den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Stuttgart/Senat ZInsO 2015, 206, m.w.N.; anders bereits die nicht veröffentliche Entscheidung des Senats vom 4. April 2016, Az. 8 W 38/14, bezüglich eines "flexiblen Nullplans" mit noch relevanter Perspektive aus Gläubigersicht).
Vorliegend handelt es sich um einen "Fast-Nullplan" (BGH NJW-RR 2014, 118 [BGH 10.10.2013 - IX ZB 97/12]), mit dem von einer jungen erwerbstätigen Schuldnerin trotz eines Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze eine monatliche Schuldentilgung von 50 € für einen Zeitraum von 6 Jahren angeboten wurde und zugleich eine höhere Tilgung, sobald es ihr gelungen ist, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Einkommen zu erhalten. Auch wenn die angebotene Monatszahlung an der unteren Grenze liegt, ist dieser "Fast-Nullplan" aus Gläubigersicht dennoch nicht als perspektivlos zu beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf das junge Alter und die nicht geminderte Erwerbsfähigkeit der Schuldnerin mit dem nicht aussichtslosen Bestreben, ein höheres Arbeitseinkommen erzielen zu können.
Im Übrigen ist dem zuvor zitierten Senatsbeschluss nicht zu entnehmen, dass vom Anwalt nach erklärter oder durch Schweigen vorgenommener Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans ein Nachverhandeln verlangt wird, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV zu verdienen (vgl. Landgericht Ulm, Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Az. 2 T 47/15, vom 26. Februar 2016, Az. 2 T 53/15, und 2. Juli 2015, Az. 2 T 48/14).
Es wurde vom Senat ausgeführt:
"Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (m.w.N.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (m.w.N.). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504-2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtssuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigenden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (m.w.N.)."
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeit der Antragsteller, die die Gläubiger angeschrieben haben unter Vorlage eines detaillierten Forderungs- und Gläubigerverzeichnisses und mit dem Angebot der Schuldentilgung über einen Zeitraum von 6 Jahren mit monatlich 50 € sowie der Zukunftsperspektive von höheren Zahlungen, da die Vertretene bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle ist. Auf die obigen Ausführungen wird im Einzelnen Bezug genommen.
Damit haben die Antragsteller die Geschäftsgebühr nach Nr. 2505 RVG-VV (7 Gläubiger) bereits verdient. Ein Nachverhandeln für den Fall der Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans, mit dem entsprechend der seinerzeitigen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin kein besseres Angebot unterbreitet werden konnte, kann nicht gefordert werden.
Die weitere Beschwerde der Staatskasse war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.
Beschl. v. 12.09.2016
Az.: 8 W 291/16
In der Beratungshilfesache
wegen außergerichtlichem Schuldenbereinigungsverfahren/Vergütungsfestsetzung
hier: weitere Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Taxis,
die Richterin am Oberlandesgericht Tschersich und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Barth
am 12.09.2016 beschlossen:
Tenor:
- Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 22. August 2016, Az. 1 T 156/16, wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für die von ihnen Vertretene, der mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Beratungshilfe bewilligt worden war für die Angelegenheit "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "Fast-Nullplan", mit dem trotz eines unter der Pfändungsfreigrenze liegenden Arbeitseinkommens der Vertretenen über einen Zeitraum von 6 Jahren monatlich eine Schuldentilgung von 50 € angeboten wurde bei einer gesamten Schuldenlast von 49.940,86 €, woraus sich eine Tilgungsquote von 7,21 % errechnete. Die Vertretene ist ausweislich des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 21. April 2015 am 29. September 1987 geboren und als Teilzeitfachkraft tätig bei "Burger King".
In dem Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die Gläubiger vom 30. September 2015 zum Zwecke des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldenregulierung hat sie mitgeteilt, dass von ihr höhere Beträge gezahlt werden können, sofern sich ihre Einkommensverhältnisse innerhalb der genannten 6 Jahre ändern, und dass sie insoweit bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle sei.
Mit dem Antrag vom 28. Oktober 2015 haben die Antragsteller ihre Vergütungsfestsetzung nach Nr. 2505 RVG-VV (7 Gläubiger) i.H.v. 405 € zuzüglich Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV von 20 € und Umsatzsteuer nach 7008 RVG-VV von 80,75 €, insgesamt 505,75 €, geltend gemacht. Festgesetzt wurden dagegen von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 11. Januar 2016 lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV von 85 €, die Auslagenpauschale von 17 € und Umsatzsteuer von 19,38 €, insgesamt 121,38 €.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Antragsteller wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin und Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss des Direktors des Amtsgerichts Ellwangen vom 3. Mai 2016 als unbegründet zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragsteller wurde infolge der Nichtabhilfe durch das Amtsgericht und nach erneuter Anhörung der Bezirksrevisorin die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 3. Mai 2016 durch die 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen, an die das Verfahren von der Einzelrichterin übertragen worden war, mit dem Beschluss vom 22. August 2016 dahingehend abgeändert, dass die an die Antragsteller zu zahlende Vergütung auf 505,75 € festgesetzt wurde. Zugleich wurde die weitere Beschwerde zugelassen, die von der Bezirksrevisorin am 25. August 2016 eingelegt wurde.
Das Landgericht hat die Akten ohne Abhilfe mit Beschluss vom 25. August 2016 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3 Abs. 4 S. 4 RVG).
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2505 RVG-VV verdient haben.
Es wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und äußerst sorgfältigen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2016 verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
Soweit sich die Bezirksrevisorin insbesondere auf die Senatsentscheidung vom 28. Januar 2014, Az. 8 W 35/14, veröff. in ZInsO 2015, 206, und in ZVI 2015, 54, beruft, ist die dortige Fallkonstellation mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
Es handelte sich dort um einen so genannten "flexiblen Nullplan", mit dem den Gläubigern mitgeteilt wurde, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 € erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten 2 Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden 4 Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen ins Leere ging - wie auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. Ein "flexibler Nullplan" dieser Art, der von vornherein aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan", mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird: "Ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts", wurde in der genannten Senatsentscheidung einem solchen gleichgesetzt mit dem Ergebnis, dass dieser den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Stuttgart/Senat ZInsO 2015, 206, m.w.N.; anders bereits die nicht veröffentliche Entscheidung des Senats vom 4. April 2016, Az. 8 W 38/14, bezüglich eines "flexiblen Nullplans" mit noch relevanter Perspektive aus Gläubigersicht).
Vorliegend handelt es sich um einen "Fast-Nullplan" (BGH NJW-RR 2014, 118 [BGH 10.10.2013 - IX ZB 97/12]), mit dem von einer jungen erwerbstätigen Schuldnerin trotz eines Einkommens unterhalb der Pfändungsfreigrenze eine monatliche Schuldentilgung von 50 € für einen Zeitraum von 6 Jahren angeboten wurde und zugleich eine höhere Tilgung, sobald es ihr gelungen ist, eine Arbeitsstelle mit einem höheren Einkommen zu erhalten. Auch wenn die angebotene Monatszahlung an der unteren Grenze liegt, ist dieser "Fast-Nullplan" aus Gläubigersicht dennoch nicht als perspektivlos zu beurteilen, insbesondere auch im Hinblick auf das junge Alter und die nicht geminderte Erwerbsfähigkeit der Schuldnerin mit dem nicht aussichtslosen Bestreben, ein höheres Arbeitseinkommen erzielen zu können.
Im Übrigen ist dem zuvor zitierten Senatsbeschluss nicht zu entnehmen, dass vom Anwalt nach erklärter oder durch Schweigen vorgenommener Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans ein Nachverhandeln verlangt wird, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV zu verdienen (vgl. Landgericht Ulm, Beschlüsse vom 25. Februar 2016, Az. 2 T 47/15, vom 26. Februar 2016, Az. 2 T 53/15, und 2. Juli 2015, Az. 2 T 48/14).
Es wurde vom Senat ausgeführt:
"Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (m.w.N.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (m.w.N.). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504-2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtssuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigenden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nrn. 2504 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (m.w.N.)."
Diesen Anforderungen entspricht die Tätigkeit der Antragsteller, die die Gläubiger angeschrieben haben unter Vorlage eines detaillierten Forderungs- und Gläubigerverzeichnisses und mit dem Angebot der Schuldentilgung über einen Zeitraum von 6 Jahren mit monatlich 50 € sowie der Zukunftsperspektive von höheren Zahlungen, da die Vertretene bereits auf der Suche nach einer besser bezahlten Arbeitsstelle ist. Auf die obigen Ausführungen wird im Einzelnen Bezug genommen.
Damit haben die Antragsteller die Geschäftsgebühr nach Nr. 2505 RVG-VV (7 Gläubiger) bereits verdient. Ein Nachverhandeln für den Fall der Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans, mit dem entsprechend der seinerzeitigen wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin kein besseres Angebot unterbreitet werden konnte, kann nicht gefordert werden.
Die weitere Beschwerde der Staatskasse war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.
RechtsgebietInsolvenzVorschriften§ 305 InsO