20.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193372
Landgericht Trier: Beschluss vom 08.08.2016 – 1 Qs 32/16
Im selbstständigen Verfallsverfahren des Bußgeldverfahrens entstehen für den Vertreter des Verfallsbeteiligten die Gebühren des Vertreters des Verfallsbeteiligten wie die eines Verteidigers. des Betroffenen. Es entsteht nicht nur die Gebühr Nr. 5116 VV RVG.
1 Qs 32/16
Landgericht Trier
Beschluss
In dem Verfallsverfahren
gegen pp.
vertreten durch den Geschäftsführer, vertreten durch den GF
wegen: Selbständiger Verfallsanordnung
hier: Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat die 1. Strafkammer (1. Große Strafkammer) des Landgerichts Trier durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am 08. August 2016 beschlossen:
Die Betroffene wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Daun vom 13.07.2016, mit dem dieses nach rechtskräftigem Abschluss eines gegen sie gerichteten Verfallverfahrens nach § 29a Abs. 4 OWiG die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen ihres Wahlverteidigers festgesetzt hat.
Dem Verfallsverfahren lag zugrunde, dass der Betroffenen als Fahrzeughalterin zur Last gelegt wurde, im Zeitraum vom 30.04.2015 bis zum 22.05.2015 in vier Fällen überlange Gliederzüge ohne die hierfür erforderliche Ausnahmegenehmigung eingesetzt und dadurch zusätzliche Transporterlöse erlangt zu haben.
Am 06.07.2015 erließ die Zentrale Bußgeldstelle in Speyer (im Folgenden: Bußgeldstelle) deswegen eine auf § 29a OWiG gestützte selbständige Verfallsanordnung über einen Betrag von 1.121,40 Euro gegen die Betroffene.
Dagegen legte die Betroffene mit Schriftsatz ihres Wahlverteidigers vom 10.07.2015 form- und fristgerecht Einspruch ein, den dieser nach vorangehender Gewährung von Akteneinsicht mit weiterem Schriftsatz vom 30.07.2015 begründete. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Nachdem die Bußgeldstelle dem Einspruch mit Schreiben vom 17.08.2015 nicht abgeholfen und das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgerichts Daun abgegeben hatte, verwies dieses das Verfahren zunächst nach vorangehender Anhörung der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 11.11.2015 gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Bußgeldstelle zurück.
Nach erneuter Übersendung der Akten durch die Bußgeldstelle bestimmte das Amtsgerichts Daun dann Termin zur Hauptverhandlung auf den 08.04.2016. Dieser wurde einschließlich Beweisaufnahme mit Vernehmung von Zeugen durchgeführt. Danach wurde die Verhandlung zur Durchführung weiterer Ermittlungen durch das Gericht vertagt.
Nach Anhörung der Betroffenen über ihren Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft stellte das Amtsgericht Daun schließlich mit Beschluss vom 20.05.2016, der seit dem 01.06.2016 rechtskräftig ist, das Verfahren gemäß § 47, 72 OWiG ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 beantragte der Verteidiger die Erstattung von Auslagen in Höhe von insgesamt 1.058,84 Euro, namentlich eine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 5103 W RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG, eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG sowie eine Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG bei einem Gegenstandswert von 1.121,00 Euro, ferner eine Aktenversendungspauschale, Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG, Fahrkosten nach Nr. 7003 VV RVG und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Es habe sich um eine zumindest durchschnittlich schwierige Sach- und Rechtslage gehandelt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13.07.2016 setzte das Amtsgericht Daun nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Trier die dem Verteidiger des Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 241,31 Euro fest. Die Gebühren nach Nr. 5100 VV RVG, Nr. 5103 W RVG, Nr. 5109 VV RVG, Nr. 5110 W RVG sowie die Aktenversendungspauschale wurden nicht festgesetzt, sondern ausschließlich die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG sowie die geltend gemachten weiteren Auslagen und Fahrtkosten. Zur Begründung wurde auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.04.2012 — 1 AR 70/11 verwiesen, wonach nur eine Gebühr nach Nr. 5116 nebst Auslagenpauschale und Reisekosten zu erstatten sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger der Betroffenen am 20.07.2016 zugestellt wurde, richtet sich die mit weiterem Schriftsatz vom 26.07.2016, der am selben Tag beim Amtsgericht Daun einging, eingelegte sofortige Beschwerde. Darin wird die Erstattung der weiteren Gebühren und Auslagen unter Verweis auf die Rechtsprechung des LG Karlsruhe (Beschluss vom 26.02.2013 — 3 Qs 6/13) sowie des LG Kassel (Beschluss vom 16.01.2008 ¬6 Qs 251/07) begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Daun vom 13.07.2016 ist zulässig und begründet.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPfIG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Die Wochenfrist des § 311Abs. 2 S. 1 StPO wurde gewahrt.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde waren die dem Verteidiger des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie tenoriert neu festzusetzen.
Soweit das Amtsgericht Daun in der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe in der oben genannten Entscheidung eine Erstattung der vom Verteidiger des Betroffenen beanspruchten Verfahrensgebühren nach Nr. 5100 VV RVG, Nr. 5103 VV RVG, Nr. 5109 W RVG und Nr. 5110 VV RVG abgelehnt und nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV festgesetzt hat, vermag dies nicht zu überzeugen.
Die Verfallsbeteiligte hat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung dieser zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 W RVG für das erstinstanzliche und für das Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern auch auf Erstattung weiterer Gebühren, die dem Verteidiger eines wegen einer Ordnungswidrigkeit Verfolgten in diesem Verfahren zu erstatten wären. Dies ergibt sich, worauf das LG Karlsruhe in der von der Verteidigung zitierten Entscheidung zutreffend hinweist, aus Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gebührentatbestände. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsprechung des OLG Karlsruhe widerspricht demgegenüber der Systematik, dem Wortlaut der Vorbemerkungen des RVG zu den Gebührentatbestanden sowie dem Regelungszweck der Nr. 5116 W RVG im Bußgeldverfahren.
Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG enthält die Gebührentatbestände für Bußgeldsachen. Die Gebühren des Verteidigers bestehen danach aus der allgemeinen Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, den Gebühren nach Nr. 5101-5106 VV RVG für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, einer Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug und Terminsgebühren je nach der Anzahl der Hauptverhandlungstage im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug nach den Nr. 5107¬5112 W RVG sowie aus zusätzlichen Gebühren, von denen im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 W RVG in Betracht kommt. Diese systematische Ordnung zeigt bereits, dass es sich bei der Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 W RVG nicht um die einzige im selbständigen Einziehungs- und Verfallsverfahren anfallende Sondergebühr, sondern um eine zusätzliche Gebühr handelt, die neben den Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren anfallen kann. Bestätigt wird dies durch die Überschrift "Zusätzliche Gebühren" zum die Gebühren Nr. 5115, 5116 und 5200 W RVG enthaltenden Unterabschnitt 5 aus dem Abschnitt über die Gebühren des Verteidigers, dem vier Unterabschnitte vorangestellt sind, in denen die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren geregelt sind (LG Karlsruhe a.a.O.).
Hinzukommt, dass gemäß Vorbemerkung 5 (1) zu Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, die gleichen Gebühren entstehen wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren. Mit dem Wortlaut dieser Vorbemerkung ist es unvereinbar, wenn das OLG Karlsruhe annimmt, dass der Vertreter eines allein Verfallsbeteiligten ausschließlich die Gebühr nach Nr. 5116 W RVG geltend machen könne (LG Karlsruhe a.a.O.; LG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2012 — 5 Qs 384/12).
Schließlich spricht auch die gesetzgeberische Intention bei Einführung dieser Gebühr dafür, dass sie zusätzlich zu und nicht anstelle der allgemeinen Gebühren geltend gemacht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Abschöpfung von Vermögenswerten oder die Einbehaltung von Gegenständen in der Regel erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen hat, womit eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Bereich einhergehen sollte (LG Karlsruhe a.a.O.).
Gegen die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe spricht rein praktisch aber auch, dass der Verteidiger der Betroffenen vorliegend durch seine Tätigkeit sämtliche geltend gemachten Gebührentatbestände erfüllt hat, er hat sich in die Sache eingearbeitet, die Betroffene bereits im Verfahrens vor der Bußgeldstelle und schließlich auch im gerichtlichen Verfahren, einschließlich der dort stättgefundenen Hauptverhandlung vertreten. Warum er dann aber, alleine deswegen, weil dem Verfahren eine selbständige Verfallsanordnung zugrunde liegt, hier gebührenmäßig schlechter stehen sollte, indem ihm nur eine Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG erstattet würde, als ein Anwalt, der einen Betroffenen im „normalen" Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit vertritt, erschließt sich nicht.
Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass als Anknüpfungspunkt für die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühren eine bestimmte festgesetzte Geldbuße, da es sich um ein selbständiges Verfallsverfahren handelte, nicht zur Verfügung steht (a.A.: OLG Karlsruhe a.a.O.). Denn dieser Fall ist in den amtlichen Vorbemerkungen in Nr. 5.1 (2) geregelt, wonach, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt ist, sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße richtet.
Danach waren unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Daun vom 13.07.2016 die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Verteidigers hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren nach Nr. 5100 W RVG, Nr. 5103 W RVG, Nr. 5109 VV RVG und Nr. 5110 VV RVG, jeweils zzgl. Umsatzsteuer wie beantragt neu festzusetzen.
Dem Verfallsbescheid lagen vier Fälle zugrunde, in denen es die Betroffene als Halterin angeordnet oder zugelassen haben soll, dass eine Fahrzeugkombination in Betrieb genommen wurde, obwohl die höchstzulässige Länge überschritten war. Gemäß Nr. 193 BKatV beträgt die Regelgeldbuße in solchen Fällen 75,00 Euro.
Der Mittelgebühr der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt bei einem Wahlanwalt 100,00 €. Die Mittelgebühren der Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG betragen ausgehend von der genannten Regelgeldbuße je 160,00 Euro und hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG 255,00 Euro.
Dieser Ansatz erscheint in Anbetracht der jedenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall auch angemessen.
Soweit das Amtsgericht Daun in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus ohne jegliche Begründung die Erstattung der Aktenversendungspauschale abgelehnt hat, war diese ebenfalls zuzusprechen.
Dabei handelt es sich -völlig unabhängig von der vorstehenden Beantwortung der Frage des Verhältnisses der Gebühr nach Nr. 5116 W RVG zu den übrigen Gebührentatbeständen des Teils 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - um erstattungsfähige Auslagen. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG ist insbesondere nicht bereits durch die allgemeine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG abgegolten, sondern kann daneben anfallen und abgerechnet werden. Zudem ist darauf Umsatzsteuer zu entrichten (BGH, Urteil vom 6.4.2011 — IV ZR 232/08).
Mithin sind von der Staatskasse weitere 687,00 Euro, zzgl. Umsatzsteuer von 130,53 Euro an notwendigen Auslagen des Verteidigers der Betroffenen zu erstatten.
Dies ergibt einschließlich der bereits durch den angefochtenen Beschluss zugesprochenen notwendigen Auslagen des Verteidigers den insgesamt geltend gemachten Betrag von 1.058,84 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO
Landgericht Trier
Beschluss
In dem Verfallsverfahren
gegen pp.
vertreten durch den Geschäftsführer, vertreten durch den GF
wegen: Selbständiger Verfallsanordnung
hier: Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
hat die 1. Strafkammer (1. Große Strafkammer) des Landgerichts Trier durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am 08. August 2016 beschlossen:
- Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Daun vom 13.07.2016 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers der Betroffenen auf 1.058,84 Euro festgesetzt werden.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
- Der Beschwerdewert wird auf 817,53 Euro festgesetzt.,
Die Betroffene wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Daun vom 13.07.2016, mit dem dieses nach rechtskräftigem Abschluss eines gegen sie gerichteten Verfallverfahrens nach § 29a Abs. 4 OWiG die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen ihres Wahlverteidigers festgesetzt hat.
Dem Verfallsverfahren lag zugrunde, dass der Betroffenen als Fahrzeughalterin zur Last gelegt wurde, im Zeitraum vom 30.04.2015 bis zum 22.05.2015 in vier Fällen überlange Gliederzüge ohne die hierfür erforderliche Ausnahmegenehmigung eingesetzt und dadurch zusätzliche Transporterlöse erlangt zu haben.
Am 06.07.2015 erließ die Zentrale Bußgeldstelle in Speyer (im Folgenden: Bußgeldstelle) deswegen eine auf § 29a OWiG gestützte selbständige Verfallsanordnung über einen Betrag von 1.121,40 Euro gegen die Betroffene.
Dagegen legte die Betroffene mit Schriftsatz ihres Wahlverteidigers vom 10.07.2015 form- und fristgerecht Einspruch ein, den dieser nach vorangehender Gewährung von Akteneinsicht mit weiterem Schriftsatz vom 30.07.2015 begründete. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Nachdem die Bußgeldstelle dem Einspruch mit Schreiben vom 17.08.2015 nicht abgeholfen und das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgerichts Daun abgegeben hatte, verwies dieses das Verfahren zunächst nach vorangehender Anhörung der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 11.11.2015 gemäß § 69 Abs. 5 OWiG an die Bußgeldstelle zurück.
Nach erneuter Übersendung der Akten durch die Bußgeldstelle bestimmte das Amtsgerichts Daun dann Termin zur Hauptverhandlung auf den 08.04.2016. Dieser wurde einschließlich Beweisaufnahme mit Vernehmung von Zeugen durchgeführt. Danach wurde die Verhandlung zur Durchführung weiterer Ermittlungen durch das Gericht vertagt.
Nach Anhörung der Betroffenen über ihren Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft stellte das Amtsgericht Daun schließlich mit Beschluss vom 20.05.2016, der seit dem 01.06.2016 rechtskräftig ist, das Verfahren gemäß § 47, 72 OWiG ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 beantragte der Verteidiger die Erstattung von Auslagen in Höhe von insgesamt 1.058,84 Euro, namentlich eine Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 5103 W RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG, eine Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG sowie eine Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG bei einem Gegenstandswert von 1.121,00 Euro, ferner eine Aktenversendungspauschale, Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG, Fahrkosten nach Nr. 7003 VV RVG und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Es habe sich um eine zumindest durchschnittlich schwierige Sach- und Rechtslage gehandelt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 13.07.2016 setzte das Amtsgericht Daun nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Trier die dem Verteidiger des Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 241,31 Euro fest. Die Gebühren nach Nr. 5100 VV RVG, Nr. 5103 W RVG, Nr. 5109 VV RVG, Nr. 5110 W RVG sowie die Aktenversendungspauschale wurden nicht festgesetzt, sondern ausschließlich die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG sowie die geltend gemachten weiteren Auslagen und Fahrtkosten. Zur Begründung wurde auf den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 10.04.2012 — 1 AR 70/11 verwiesen, wonach nur eine Gebühr nach Nr. 5116 nebst Auslagenpauschale und Reisekosten zu erstatten sei.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger der Betroffenen am 20.07.2016 zugestellt wurde, richtet sich die mit weiterem Schriftsatz vom 26.07.2016, der am selben Tag beim Amtsgericht Daun einging, eingelegte sofortige Beschwerde. Darin wird die Erstattung der weiteren Gebühren und Auslagen unter Verweis auf die Rechtsprechung des LG Karlsruhe (Beschluss vom 26.02.2013 — 3 Qs 6/13) sowie des LG Kassel (Beschluss vom 16.01.2008 ¬6 Qs 251/07) begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht Daun vom 13.07.2016 ist zulässig und begründet.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPfIG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Die Wochenfrist des § 311Abs. 2 S. 1 StPO wurde gewahrt.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Auf die sofortige Beschwerde waren die dem Verteidiger des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie tenoriert neu festzusetzen.
Soweit das Amtsgericht Daun in der angefochtenen Entscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe in der oben genannten Entscheidung eine Erstattung der vom Verteidiger des Betroffenen beanspruchten Verfahrensgebühren nach Nr. 5100 VV RVG, Nr. 5103 VV RVG, Nr. 5109 W RVG und Nr. 5110 VV RVG abgelehnt und nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV festgesetzt hat, vermag dies nicht zu überzeugen.
Die Verfallsbeteiligte hat nicht nur einen Anspruch auf Erstattung dieser zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 W RVG für das erstinstanzliche und für das Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern auch auf Erstattung weiterer Gebühren, die dem Verteidiger eines wegen einer Ordnungswidrigkeit Verfolgten in diesem Verfahren zu erstatten wären. Dies ergibt sich, worauf das LG Karlsruhe in der von der Verteidigung zitierten Entscheidung zutreffend hinweist, aus Wortlaut und Systematik der einschlägigen Gebührentatbestände. Die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Rechtsprechung des OLG Karlsruhe widerspricht demgegenüber der Systematik, dem Wortlaut der Vorbemerkungen des RVG zu den Gebührentatbestanden sowie dem Regelungszweck der Nr. 5116 W RVG im Bußgeldverfahren.
Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG enthält die Gebührentatbestände für Bußgeldsachen. Die Gebühren des Verteidigers bestehen danach aus der allgemeinen Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG, den Gebühren nach Nr. 5101-5106 VV RVG für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, einer Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug und Terminsgebühren je nach der Anzahl der Hauptverhandlungstage im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug nach den Nr. 5107¬5112 W RVG sowie aus zusätzlichen Gebühren, von denen im vorliegenden Zusammenhang lediglich die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 W RVG in Betracht kommt. Diese systematische Ordnung zeigt bereits, dass es sich bei der Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach Nr. 5116 W RVG nicht um die einzige im selbständigen Einziehungs- und Verfallsverfahren anfallende Sondergebühr, sondern um eine zusätzliche Gebühr handelt, die neben den Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren anfallen kann. Bestätigt wird dies durch die Überschrift "Zusätzliche Gebühren" zum die Gebühren Nr. 5115, 5116 und 5200 W RVG enthaltenden Unterabschnitt 5 aus dem Abschnitt über die Gebühren des Verteidigers, dem vier Unterabschnitte vorangestellt sind, in denen die Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren geregelt sind (LG Karlsruhe a.a.O.).
Hinzukommt, dass gemäß Vorbemerkung 5 (1) zu Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil bestimmen, die gleichen Gebühren entstehen wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren. Mit dem Wortlaut dieser Vorbemerkung ist es unvereinbar, wenn das OLG Karlsruhe annimmt, dass der Vertreter eines allein Verfallsbeteiligten ausschließlich die Gebühr nach Nr. 5116 W RVG geltend machen könne (LG Karlsruhe a.a.O.; LG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2012 — 5 Qs 384/12).
Schließlich spricht auch die gesetzgeberische Intention bei Einführung dieser Gebühr dafür, dass sie zusätzlich zu und nicht anstelle der allgemeinen Gebühren geltend gemacht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass die Abschöpfung von Vermögenswerten oder die Einbehaltung von Gegenständen in der Regel erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für den Betroffenen hat, womit eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Bereich einhergehen sollte (LG Karlsruhe a.a.O.).
Gegen die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe spricht rein praktisch aber auch, dass der Verteidiger der Betroffenen vorliegend durch seine Tätigkeit sämtliche geltend gemachten Gebührentatbestände erfüllt hat, er hat sich in die Sache eingearbeitet, die Betroffene bereits im Verfahrens vor der Bußgeldstelle und schließlich auch im gerichtlichen Verfahren, einschließlich der dort stättgefundenen Hauptverhandlung vertreten. Warum er dann aber, alleine deswegen, weil dem Verfahren eine selbständige Verfallsanordnung zugrunde liegt, hier gebührenmäßig schlechter stehen sollte, indem ihm nur eine Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG erstattet würde, als ein Anwalt, der einen Betroffenen im „normalen" Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit vertritt, erschließt sich nicht.
Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht entgegen, dass als Anknüpfungspunkt für die Höhe der Verfahrens- und Terminsgebühren eine bestimmte festgesetzte Geldbuße, da es sich um ein selbständiges Verfallsverfahren handelte, nicht zur Verfügung steht (a.A.: OLG Karlsruhe a.a.O.). Denn dieser Fall ist in den amtlichen Vorbemerkungen in Nr. 5.1 (2) geregelt, wonach, wenn eine Geldbuße nicht festgesetzt ist, sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße richtet.
Danach waren unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Daun vom 13.07.2016 die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Verteidigers hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren nach Nr. 5100 W RVG, Nr. 5103 W RVG, Nr. 5109 VV RVG und Nr. 5110 VV RVG, jeweils zzgl. Umsatzsteuer wie beantragt neu festzusetzen.
Dem Verfallsbescheid lagen vier Fälle zugrunde, in denen es die Betroffene als Halterin angeordnet oder zugelassen haben soll, dass eine Fahrzeugkombination in Betrieb genommen wurde, obwohl die höchstzulässige Länge überschritten war. Gemäß Nr. 193 BKatV beträgt die Regelgeldbuße in solchen Fällen 75,00 Euro.
Der Mittelgebühr der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt bei einem Wahlanwalt 100,00 €. Die Mittelgebühren der Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG betragen ausgehend von der genannten Regelgeldbuße je 160,00 Euro und hinsichtlich der Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG 255,00 Euro.
Dieser Ansatz erscheint in Anbetracht der jedenfalls durchschnittlichen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall auch angemessen.
Soweit das Amtsgericht Daun in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus ohne jegliche Begründung die Erstattung der Aktenversendungspauschale abgelehnt hat, war diese ebenfalls zuzusprechen.
Dabei handelt es sich -völlig unabhängig von der vorstehenden Beantwortung der Frage des Verhältnisses der Gebühr nach Nr. 5116 W RVG zu den übrigen Gebührentatbeständen des Teils 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - um erstattungsfähige Auslagen. Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV GKG ist insbesondere nicht bereits durch die allgemeine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG abgegolten, sondern kann daneben anfallen und abgerechnet werden. Zudem ist darauf Umsatzsteuer zu entrichten (BGH, Urteil vom 6.4.2011 — IV ZR 232/08).
Mithin sind von der Staatskasse weitere 687,00 Euro, zzgl. Umsatzsteuer von 130,53 Euro an notwendigen Auslagen des Verteidigers der Betroffenen zu erstatten.
Dies ergibt einschließlich der bereits durch den angefochtenen Beschluss zugesprochenen notwendigen Auslagen des Verteidigers den insgesamt geltend gemachten Betrag von 1.058,84 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO