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  • 11.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193781

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 16.11.2016 – 061 Qs 51/16

    Der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat im Falle seines Freispruchs keinen Anspruch auf Erstattung einer Verteidigervergütung aus der Staatskasse.


    Landgericht Düsseldorf

    061 Qs 51/16

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführer als unbegründet verworfen.

    1

    Gründe

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    I.

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    Der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, legte gegen einen Bußgeldbescheid vom 20. Juli 2015 mit eigener Unterschrift Einspruch ein, wobei er diesen mit dem Stempel seiner Rechtsanwaltskanzlei versah. Im Termin zur Hauptverhandlung am 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt wurden.

    4

    Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2016 Kostenfestsetzung beantragt, wobei er die Gebühren eines Verteidigers (Grund- , Verfahrens- und Terminsgebühr) und eine Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht hat. Das Amtsgericht Neuss hat den Antrag mit Beschluss vom 15. Juni 2016 zurückgewiesen. Mit beim Amtsgericht Neuss am 21. Juni 2016 eingegangenen Schriftsatz legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss "sofortige Beschwerde und Erinnerung" ein, der das Amtsgericht Neuss nicht abhalf.

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    II.

    6

    Die gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Neuss hat den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kann der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Gebühren wie ein Verteidiger abrechnen.

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    Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Stempel seiner Anwaltskanzlei versehen hat und ob er im Hauptverhandlungstermin in Robe erschienen ist. Denn in jedem Fall ist er in eigener Sache in seiner Eigenschaft als Beschuldigter tätig geworden. Dies folgt bereits daraus, dass im Straf- und Bußgeldverfahren eine Vertretung in eigener Sache unzulässig ist, wenn der Anwalt selbst Betroffener ist (BVerfG NJW 1998, 363; NStZ 1988, 282; LG Berlin, NJW 2007, 1477; OLG Hamm, StraFo 2004, 170; OLG Nürnberg, Beschl. v. 30. 6. 1999 - Ws 737/99; LG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2009 - 20 Qs 21/09; Laufhütte in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 138 Rn. 3). Denn der Status des Verteidigers einerseits, welcher nach seinem gesetzlichen

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    Auftrag als Organ der Rechtspflege mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten und grundsätzlich gleichberechtigt mit der Staatsanwaltschaft tätig wird, und die Stellung des Angeklagten andererseits sind miteinander unvereinbar (BVerfG, NStZ 1988, 282). Dies hat die Konsequenz, dass die Eigenschaft des Betroffenen als Rechtsanwalt gebührenrechtlich ohne Belang ist.

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    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

    RechtsgebietBußgeldverfahrenVorschriften§§ 464 Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO