05.10.2017 · IWW-Abrufnummer 196900
Amtsgericht Offenbach: Urteil vom 08.08.2017 – 30 C 53/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Die Tätigkeit einer Rechtsanwaltsfachangestellten kann nicht nach dem RVG abgerechnet werden.
Rechtsanwaltskosten in einer Verkehrsunfallsache sind durch den Schädiger in Höhe einer 0,5 Gebühr zu erstatten, wenn die mandatsbezogenen Informationen durch eine Rechtsanwältin in einem Telefonat entgegengenommen wurden, die im Anschluss hieran die maßgeblichen Arbeitsschritte verfügt hat und die weitere Korrespondenz zwischen Rechtsanwaltskanzlei und Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte erfolgt ist.
AG Offenbach, Urteil vom 08.08.2017 — 30 C 53/17
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den w. a. Richter am Amtsgericht pp. im schriftlichen Verfahren gern. § 495 a ZPO mit Erklärungsfrist der Parteien bis zum 28.07.2017 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht über die bereits vorprozessual erfolgte Regulierung hinaus aus abgetretenem Recht kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu. Auch wenn man die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass die mandatsbezogenen Informationen insbesondere zum Unfallhergang in einem Telefonat von einer Anwältin entgegen genommen wurden und im Anschluss hieran die maßgeblichen Arbeitsschritte verfügt worden seien als wahr unterstellt, steht der Klägerseite lediglich eine 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert bis 3.000,00 EUR in Höhe von 143,40 EUR zu. Die Geschäftsgebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, in der Regel bereits mit der Entgegennahme der Informationen. Bei der Bemessung der Vergütungshöhe ist insbesondere auf Umfang. Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit abzustellen (§ 14 RVG). Danach ist die erstattungsfähige Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Abwicklung des Unfalls im Außenverhältnis, insbesondere die Korrespondenz mit der Beklagten durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte der Klägerin erfolgt ist, Deren Tätigkeit kann nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden (§ 5 RVG). Weiterhin zeigt der Umstand, dass die Anspruchsgeltendmachung durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte erfolgte, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie von geringer Bedeutung handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Rechtsanwaltskosten in einer Verkehrsunfallsache sind durch den Schädiger in Höhe einer 0,5 Gebühr zu erstatten, wenn die mandatsbezogenen Informationen durch eine Rechtsanwältin in einem Telefonat entgegengenommen wurden, die im Anschluss hieran die maßgeblichen Arbeitsschritte verfügt hat und die weitere Korrespondenz zwischen Rechtsanwaltskanzlei und Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte erfolgt ist.
AG Offenbach, Urteil vom 08.08.2017 — 30 C 53/17
Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit pp.
hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den w. a. Richter am Amtsgericht pp. im schriftlichen Verfahren gern. § 495 a ZPO mit Erklärungsfrist der Parteien bis zum 28.07.2017 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht über die bereits vorprozessual erfolgte Regulierung hinaus aus abgetretenem Recht kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu. Auch wenn man die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass die mandatsbezogenen Informationen insbesondere zum Unfallhergang in einem Telefonat von einer Anwältin entgegen genommen wurden und im Anschluss hieran die maßgeblichen Arbeitsschritte verfügt worden seien als wahr unterstellt, steht der Klägerseite lediglich eine 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus einem Streitwert bis 3.000,00 EUR in Höhe von 143,40 EUR zu. Die Geschäftsgebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des Auftrags, in der Regel bereits mit der Entgegennahme der Informationen. Bei der Bemessung der Vergütungshöhe ist insbesondere auf Umfang. Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit abzustellen (§ 14 RVG). Danach ist die erstattungsfähige Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens anzusiedeln. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Abwicklung des Unfalls im Außenverhältnis, insbesondere die Korrespondenz mit der Beklagten durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte der Klägerin erfolgt ist, Deren Tätigkeit kann nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden (§ 5 RVG). Weiterhin zeigt der Umstand, dass die Anspruchsgeltendmachung durch eine Rechtsanwaltsfachangestellte erfolgte, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall ohne tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie von geringer Bedeutung handelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
RechtsgebietVerkehrssachenVorschriftenNr. 2300 VV RVG