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  • 15.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201180

    Amtsgericht Aschaffenburg: Beschluss vom 24.07.2017 – 390 AR 46/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Aschaffenburg

    390 AR 46/17
    108 Js 10917/16 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

    In dem Strafverfahren

    xxx

    hier: Erstattung von Pflichtverteidigergebühren

    erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter XXX am 24. Juli 2017 folgenden

    Beschluss

    Tenor

    Die Erinnerung der Rechtsanwältin W. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 05.07.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Gründe

    I.
     
    Rechtsanwältin D. W. wurde dem Beschuldigten mit Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29.09.2016 als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
     
    Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 beantragte Rechtsanwältin W. die Festsetzung von insgesamt 873,04 Euro, darunter die Gebühr Nr. 4141 VV RVG (Bl. 298 d.A.).
     
    Im Ergebnis ist die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nicht entstanden. Im Aktenverlauf lässt sich keine Förderung auf das Verfahren gerichtete Tätigkeit von Rechtsanwältin W. entnehmen. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte mit Verfügung vom 17.05.2017 ausdrücklich aufgrund einer in einem anderen Verfahren zu erwartenden Strafe. Die hier verfolgte Tat würde nicht beträchtlich ins Gewicht fallen. Das von Rechtsanwältin W. vorgetragene Einlassungsverhalten des Beschuldigten spielte daher für die Einstellung des Verfahrens keine Rolle, sodass die Gebühr Nr. 4141 VV RVG mangels auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht entstanden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 05.07.2017 wird Bezug genommen. Für die Entstehung der Gebühr sind höhere Anforderungen als Haftbeschwerde, Akteneinsicht und eine anschließende Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.

    II.
     
    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

    RechtsgebietZusätzliche VerfahrensgebührVorschriftenRVG Nr. 4141 VV