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  • 15.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201183

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 08.02.2018 – 8 W 45/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 8 W 45/18

    41 O 149/07 KfH LG Stuttgart
                   
    Oberlandesgericht Stuttgart
    8. ZIVILSENAT

    Beschluss

    XXX

    wegen Markenrechtsverletzung
    hier: Beschwerde

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Hausmann als Einzelrichterin am 08.02.2018 beschlossen:
        
    1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 02.01.2018, Az. 41 O 149/07 KfH, wird zurückgewiesen.
    2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 940,12 € festgesetzt.
    Gründe:
       
    I.

    Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Rechtspflegerin des Landgerichts es abgelehnt hat, bereits in zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierte Zinsen erneut festzusetzen.

    Die Klägerin ist Inhaberin eines rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 13.03.2008 in dem Verfahren 41 O 149/07 KfH. Auf der Basis dieses Urteils und eines das Verfahren abschließenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart sind am 26.05.2008 und am 24.07.2008 zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die Beklagte ergangen, die ebenfalls rechtskräftig sind. Beide Festsetzungsbeschlüsse enthalten eine Titulierung auch von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Rückwirkung und für die Zukunft.

    Mit Schriftsatz vom „30.04.2015“, eingegangen am 18.09.2017, hat die Klägerin beantragt, von ihr berechnete Zinsen aus diesen beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen für den Zeitraum 01.01.2014 bis 14.09.2017 in Höhe von insgesamt 940,1191 € gegen die Beklagte festzusetzen.

    Zur Begründung hat sie lediglich auf drohende Verjährung hingewiesen.

    Mit Beschluss vom 02.01.2018 hat die zuständige Rechtspflegerin des Landgerichts den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Zinsen bereits in den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzt worden sind. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12.01.2018 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Sie verweist nochmals auf die drohende Verjährung und erklärt hierzu, die Verjährung habe weder durch Zustellung an den Schuldner noch mittels einer Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährung oder Vollstreckungsmaßnahmen gehemmt werden können, weitere Ansätze für Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber Drittschuldnern seien seither nicht gegeben.

    II.

    Die gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

    Die Rechtspflegerin hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, bereits titulierte Zinsen erneut festzusetzen.

    1.

    Entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin hindert die Tatsache, dass die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bereits die Verzinsung enthalten, nicht grundsätzlich ein neues Verfahren mit demselben Streitgegenstand, wenn Verjährung der bereits titulierten Ansprüche droht, vgl. BGH Urteil vom 18.01.1985 - V ZR 233/83. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar zu durch Urteil titulierten Ansprüchen ergangen, ist aber - insbesondere hinsichtlich der Ausführungen in der Urteilsbegründung - gleichermaßen auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse anzuwenden, denn die Ausgangslage ist dieselbe:

    § 197 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BGB regelt die Verjährungsfrist für sämtliche rechtskräftig festgestellten Ansprüche, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um Leistungs-, Feststellungs- oder Vorbehaltsurteile, Schiedssprüche, Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse etc. handelt, vgl. Mansel in: Jauernig Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015 § 197 Rn 7. Dabei stellt sich die Problematik der Verjährung regelmäßig wiederkehrender künftiger Leistungen wie Zinsen in all diesen Vollstreckungstiteln gleichermaßen. Droht hier die Verjährung solcher Ansprüche, die erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden, so kann es geboten sein, trotz bereits erfolgter Titulierung ein neues gerichtliches Verfahren einzuleiten, um hierdurch die drohende Verjährung zu vermeiden.

    2.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus der drohenden Verjährung jedoch nicht, dass ein weiterer Vollstreckungstitel geschaffen, vorliegend also ein weiterer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden müsste bzw. dürfte. Denn es geht ausschließlich um die verjährungshemmende Wirkung eines neuerlichen Verfahrens, nur insoweit besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof nicht etwa eine neuerliche Leistungsklage (auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen Zinsen) zugelassen, sondern lediglich eine entsprechende Feststellungsklage, die zwar denselben Streitgegenstand betrifft, aber keinen weiteren Vollstreckungstitel bzgl. des gleichen Begehrens schafft.

    Diese Feststellungsklage erfordert ein Feststellungsinteresse, welches nur dann gegeben ist, wenn der Gläubiger die Unumgänglichkeit dieser Klage schlüssig dartut und im Bestreitensfall auch nachweist: die Klage muss der einzige Weg sein, um das vom Gesetz prinzipiell freigegebene Ziel der Verjährungsunterbrechung (heute: Hemmung der Verjährung) zu erreichen, BGH aaO.

    3.

    Es kann vorliegend dahinstehen, dass das Vorbringen zur Unumgänglichkeit eines weiteren Verfahrens nicht ausreichend ist, denn der beschrittene Weg, Beantragung eines weiteren Kostenfestsetzungsbeschlusses, ist bereits nicht zulässig, so dass die Weigerung der Rechtspflegerin, den beantragten Beschluss zu erlassen, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

    Daher war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf Nr. 1812 des KV zum GKG wird hingewiesen.

    RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriften§ 197 BGB