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  • 15.05.2018 · IWW-Abrufnummer 201190

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 28.12.2017 – 12 W 48/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin

    Beschl. v. 28.12.2017

    Az.: 12 W 48/17

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst, die Richterin am Kammergericht Zillmann und den Richter am Kammergericht Spiegel am 28. Dezember 2017 beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. September 2017 - 67 S 146/17 - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung abgeändert und der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 7.200,00 EUR festgesetzt.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. § 68 Abs. 3 GKG.

    Gründe

    I.
    Die Klägerin hat die Beklagte auf Räumung der von ihr bewohnten Mietwohnung in Anspruch genommen. Ein Mietvertrag mit dem Ehemann der Beklagten endete zuvor durch Kündigung, gegen den Ehemann besteht ein rechtskräftiges Räumungsurteil. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 22. März 2017 zur Räumung verurteilt, die Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. September 2017 als unzulässig verworfen und den Streitwert gemäß §§ 3, 6 ZPO auf 200.000 EUR festgesetzt.

    Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung und meint, es gelte § 41 Abs. 2 GKG.

    Das Landgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss an der Wertfestsetzung festgehalten und ausgeführt, der gebührenrechtliche Streitgegenstand werde vom Kläger bestimmt, der die Beklagte hier als unberechtigte Besitzerin "ohne Mieterin" zu sein, in Anspruch genommen habe.

    II.

    Die zulässige Beschwerde ist begründet.

    Die Entscheidung des Landgerichts verkennt die Reichweite des § 41 Abs. 2 GKG, der für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts unmittelbare Anwendung findet. Die Frage, ob eine analoge Anwendung in Betracht kommt, stellt sich somit nicht.

    Das Amtsgericht hat den Räumungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf § 546 Abs. 2 BGB gestützt, weil der Beklagten der Gebrauch der Mietsache von ihrem Ehemann überlassen worden ist.

    Die Beklagte hat ihr Besitzrecht somit aus dem Mietvertrag der Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten hergeleitet, so dass die Beendigung des Mietvertrages auch der Grund für den geltend gemachten Räumungsanspruch ist. Diesen Fall regelt § 41 Abs. 2 GKG unmittelbar, der darauf abstellt, ob "wegen der Beendigung eines Mietverhältnisses" die Räumung begehrt wird. Ohne die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Ehemann der Beklagten hätte die Klägerin keine Räumung begehren können. Unerheblich für die Streitwertfestsetzung ist, ob über die Beendigung des Mietverhältnisses noch Streit herrscht und ob ein Kläger seinen Anspruch (auch) auf § 985 BGB stützt, ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Besitzüberlassung im Sinne des § 546 Abs. 2 BGB auf einem Untermietverhältnis oder einer sonstigen Gebrauchsüberlassung - wie hier an den Ehegatten - beruht (vgl. z.B. OLG Frankfurt, 2 W 61/11, 26.10.2011, Rn. 9 bei juris; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 41 GKG Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen; Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 3 Rn. 16 "Mietstreitigkeiten").

    Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist somit der Jahresbetrag des von dem Ehemann der Beklagten geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten, nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten zuletzt 600,00 EUR monatlich.

    RechtsgebietStreitwertVorschriften§ 41 GKG