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  • 10.12.2018 · IWW-Abrufnummer 206040

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 11.01.2018 – 10 U 763/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 10 U 763/16
    Landgericht Görlitz 1 O 190/15

    Verkündet am: 11. Januar 2018

    IM NAMEN DES VOLKES

    ENDURTEIL

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    wegen Forderung aus Honorarschlussrechnung

    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
    Richter am Oberlandesgericht F. und
    Richter am Oberlandesgericht Dr. S.

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2017

    für Recht erkannt:

    I.    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 20. Mai 2016 - Az.: 1 O 190/15 - wird zurückgewiesen.

    II.    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    III.    Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 20. Mai 2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    IV.    Die Revision wird nicht zugelassen.

    und beschlossen:

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 211.502,01 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht der J. … GmbH (im Folgenden: Zedentin) - deren Geschäftsführer der als Zeuge benannte H. J. ist - Honoraransprüche i.H.v. 211.502,01 € für Architektenleistungen weiter, die die Zedentin angeblich für ein vom Beklagten im Rahmen nebenberuflicher Tätigkeit als privater Projektentwickler initiiertes Projekt „Energetische Gebäudesanierung in Kasachstan am Beispiel der … Universität in …“ (“Leuchtturm von …“) im Jahre 2008 erbracht haben soll.

    Das Landgericht Görlitz hat mit Urteil vom 20.05.2015 - auf dessen tatsächliche Feststellung Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen, da der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 179 BGB auf Schadensersatz zustehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte für die … Universität in … (..U) ohne öffentliche Ausschreibung einen derartigen Planungsauftrag erteilen durfte und ob überhaupt die Vorschriften der HOAI hier anwendbar sind. Denn ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten sei auf jeden Fall verjährt. In der Email des Präsidenten der ..U, Herrn Prof. Dr. G., vom 10. Februar 2009 (Anlage K 4, Bl. 145 dA), in der er mitgeteilt hat, dass der Beklagte die ..U nicht vertreten dürfe, sei die Verweigerung der Genehmigung eines Architektenvertrages, den der Beklagte als vollmachtloser Vertreter für die ..U abgeschlossen haben könnte, zu sehen. Damit habe die dreijährige Verjährungsfrist begonnen und sei Verjährung spätestens zum 31. Dezember 2012 eingetreten. Der am 11. Dezember 2014 beantragte Mahnbescheid habe die Verjährungsfrist daher nicht mehr hemmen können.

    Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2016 habe vorbringen wollen, dass der Beklagte im eigenen Namen mit der Zedentin einen Architektenvertrag geschlossen habe, sei dies prozessual verspätet, aber auch abwegig und deshalb unbeachtlich. Das der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2016 eingeräumte Schriftsatzrecht habe sich nicht auf neuen Sachvortrag bezogen. Davon abgesehen sei es nach Einschätzung des Gerichts auch abwegig, anzunehmen, der Beklagte habe im eigenen Namen einen Auftrag für Planungsleistungen der ..U in Kasachstan erteilen wollen. Dies sei auch nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin bis dahin stets behauptet gehabt habe, dass der Beklagte in Vertretung der ..U gehandelt habe. Unter keinen Umständen hätte der Geschäftsführer der Zedentin das Ganze so verstehen dürfen, dass der Beklagte, der ja nicht Eigentümer des Grundstücks der ..U sei, für ein Grundstück in einem fernen Land einen Auftrag für Architektenleistungen, die er zuvorderst selbst zu bezahlen gedenke, im eigenen Namen erteilt. Auch sonstige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten seien nicht zu erkennen. Es sei schon zweifelhaft, ob von dem Abtretungsvertrag zwischen der Zedentin und der Klägerin solche Ansprüche überhaupt erfasst sind. Zudem lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nicht vor und schließe die Spezialvorschrift des § 179 BGB solche Schadensersatzansprüche aus.

    Gegen das ihr am 24. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Mai 2016 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. August 2016 - mit Schriftsätzen vom 18. Juli und 24. August 2016 begründet.

    Sie rügt, das Urteil sei weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen nachvollziehbar und weise gravierende prozessuale und inhaltliche Fehler auf. Die Klage hätte - zumal ohne Durchführung einer Beweisaufnahme - auf keinen Fall abgewiesen werden dürfen:

    a.    Unter Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör habe das Landgericht den von ihr zum Nachweis der behaupteten Beauftragung der Zedentin mit den streitgegenständlichen Architektenleistungen benannten Zeugen H. J. nicht vernommen. Stattdessen habe es einseitig den - unzutreffenden - Beklagtenvortrag zugrunde gelegt und weder vor noch während der mündlichen Verhandlung noch auf den gewährten Schriftsatznachlass hin gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen die Klage - etwa - unschlüssig oder nicht hinreichend substantiiert sein soll. Es handele sich um ein diese Prozessgrundsätze verletzendes Überraschungsurteil. Die Voreingenommenheit des Landgerichts habe sich auch in der völlig unzureichenden und nur einseitigen Erörterung des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung am 4. April 2016 gezeigt, insbesondere sei ihre Replik auf die Klageerwiderung vom 29. Februar 2016 völlig unbeachtet geblieben.

    b.    Die Darstellung des Landgerichts in der Urteilsbegründung, sie - die Klägerin - habe bisher behauptet, dass der Beklagte in Vertretung der ..U gehandelt habe, sei falsch. Vielmehr hätten beide Prozessparteien bereits in erster Instanz explizit verneint gehabt, dass der Beklagte die Zedentin als Vertreter oder namens der ..U beauftragt haben könnte. Die Behauptung des Beklagten, dass er gegenüber der Zedentin keine Erklärungen namens, auftrags oder in Vertretung der ..U abgegeben habe, sei unstreitig geblieben. Daher laufe das Urteil, so es sich auf „vollmachtlose Vertretung der ..U durch den Beklagten“ beziehe und daraus das Landgericht den Verjährungseintritt geschlussfolgert habe, ins Leere.

    Die Zedentin sei vielmehr zunächst und über einen längeren Zeitraum hin davon überzeugt gewesen, dass sie vom Beklagten (damals Prorektor der ..U) als Vertreter der ..U beauftragt worden sei. Dies jedoch allein aufgrund eines Irrtums, der durch das Auftreten des Beklagten gegenüber dem Zeugen H. J. erweckt worden sei und den der Beklagte, weil er daraus diverse Vorteile für sich zu ziehen gedacht habe, bei jenem nur allzu gerne und solange wie möglich aufrechterhalten habe. Sie sehe dieses Verhalten des Beklagten der Zedentin gegenüber als Täuschung, das die Zedentin leider erst recht spät erkannt habe. Der Beklagte habe wider besseres Wissen unzutreffend behauptet, die Zedentin nicht in eigener Person bzw. nicht in eigener Angelegenheit beauftragt zu haben. Sie habe bereits in erster Instanz umfangreich zu den Hintergründen und Motiven des Beklagten vortragen, warum jener die Zedentin im eigenen Namen bzw. in eigener Sache mit der Erbringung der streitgegenständlichen Architektenleistungen beauftragt habe. Aufgrund neuer Erkenntnisse könne sie hierzu gemäß § 520 Abs. 3 Ziff. 4 ZPO auch noch neue Tatsachen vortragen (siehe hierzu im Einzelnen insbesondere die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 18. Juli 2016, S. 7 ff., Bl. 314 ff. dA, und vom 24. August 2016, S. 1 ff., Bl. 331 ff. dA).

    Die Zedentin habe im vorliegenden Rechtsstreit - von Anfang an - einzig und allein den Beklagten als in eigener Person handelnden privaten Auftraggeber der streitgegenständlichen Leistungen in Anspruch genommen, auch wenn die tatsächlichen Umstände und Hintergründe der (direkten) Beauftragung der Zedentin durch den Beklagten als Privatperson dem Zeugen H. J. erst spät klar geworden seien. Der Zeuge H. J. sei sich aufgrund der ständigen „Verschleierungstaktik“ des Beklagten lange Zeit in keiner Weise schlüssig gewesen, ob er nun hinsichtlich der Auftraggeberschaft der streitgegenständlichen Leistungen vom Beklagten, von der ..U oder von beiden gemeinsam auf die Rolle geschoben werde.

    Dieses „Verwirrspiel“ um die Auftraggeberschaft habe sehr lange die vom Beklagten gewollte Wirkung entfalten können, weil jener im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beauftragung gegenüber der Zedentin bzw. dem Zeugen H. J. in der streitgegenständlichen Sache in verschiedenen „Funktionen“ - als privater Auftraggeber, als Prorektor der ..U, als Geschäftsführer der N. Prof. Dr. M. … GmbH, als Rektor der ..U (ab September 2009) - in Erscheinung getreten sei.

    Es mag zunächst dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten des Beklagten den Tatbestand des versuchten Betrugs erfülle. In jedem Fall handele es sich aber um ein höchst treuwidriges Verhalten des Beklagten mit der Absicht, die Zedentin um ihren verdienten Werklohn zu bringen, während er sich persönlich - unter Nutzung der ihm gegenüber auftragsgemäß erbrachten und von ihm verwerteten Leistungen der Zedentin - zumindest in hohem Maße einen teils unverdienten finanziellen Vorteil in erheblicher Größenordnung verschafft habe.

    c.    Sämtliche Leistungen seien vom Beklagten nicht nur beauftragt, sondern von ihm auch abgenommen und verwertet worden.

    Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Leistungsumfang zu dem ihr erteilten Planungsauftrag sowie zur „Chronologie/Abfolge der streitgegenständlichen Ereignisse“.

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 20.05.2016 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211.502,01 € zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 29.07.2014 bis 11.12.2014 sowie i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 12.12.2014 zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt im Ergebnis das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages, dass er niemals dem Zeugen J. bzw. der J. … GmbH einen Planungsauftrag, weder im eigenen Namen noch im Namen der ..U, erteilt habe und ein angeblicher Anspruch der Zedentin nach § 179 BGB jedenfalls verjährt wäre.

    Wegen des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 20. Mai 2016 hat in der Sache keinen Erfolg.

    Die Klägerin rügt zwar zu Recht, das Landgericht sei fälschlich davon ausgegangen, sie habe erstmals in dem nach der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2016 eingereichten Schriftsatz vom 26. April 2016 vorgetragen, der Beklagte habe in eigenem Namen einen Architektenvertrag mit der Zedentin abgeschlossen, weshalb das Landgericht ihren Vortrag verfahrensfehlerhaft als verspätet angesehen habe. Denn die Klägerin hat - wenngleich nicht immer ohne Weiteres nachvollziehbar - bereits in ihren Schriftsätzen zuvor mehrmals eine Auftragserteilung durch den Beklagten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung behauptet.

    Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

    Die Klägerin stützt den geltend gemachten Klageanspruch allein (noch) auf einen zwischen dem Beklagten in Person und der Zedentin - mündlich oder konkludent - zustande gekommenen Architektenvertrag (§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB, HOAI 2002); ein Handeln des Beklagten in eigenem Namen hat sie indes nicht schlüssig vorgetragen (siehe nachfolgend Ziffer 1. und 2.).

    Der Klageanspruch ist aber auch nicht aus einer Haftung des Beklagten als falsus procurator (§§ 179, 177 BGB) - nachfolgend Ziffer 3. - oder auf deliktischer Grundlage (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB u.a.) - nachfolgend Ziffer 4. - oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) - nachfolgend Ziffer 5. - begründet.

    1.

    Für den Nachweis des von ihr behaupteten Eigengeschäfts des Beklagten kommt der Klägerin nicht die Beweislastregel zugute, wonach derjenige, der behauptet, nicht im eigenen Namen, sondern - ausdrücklich oder aufgrund der Umstände erkennbar - als Vertreter eines Dritten gehandelt zu haben, die Beweislast für das Vertretergeschäft trägt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZR 183/83 - NJW 1986, 1675, juris Rn. 4 m.w.N.). Denn der Beklagte hat nicht etwa (lediglich) eingewandt, die Zedentin mit den „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ im Namen der ..U beauftragt zu haben, vielmehr hat er die Erteilung eines Auftrages schlechthin bestritten. In diesem Fall verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Klägerin für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und damit insbesondere für das von ihr behauptete Zustandekommen eines Vertrages über die Erbringung der „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ zwischen dem Beklagten - in eigenem Namen - und der Zedentin darlegungs- und beweispflichtig ist. Ihr Vortrag zum Abschluss eines solchen Vertrages zwischen dem Beklagten in Person als Auftraggeber und der Zedentin als Auftragnehmerin ist jedoch in sich widersprüchlich, die Klage mithin unschlüssig. Ohne einen schlüssigen Klagevortrag entbehrt aber die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme zum Zustandekommen des Architektenvertrages, insbesondere durch Vernehmung des Zeugen H. J. zu den Gesprächen im Wohnhaus des Beklagten Anfang 2008, mangels Entscheidungserheblichkeit jeder Grundlage (siehe hierzu Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, Vor § 284 Rn. 9).

    1.1.    Zwar hat die Klägerin behauptet, letztlich bleibe - da der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, für die ..U einen Vertrag abzuschließen und er außerdem selbst ein Handeln im Namen der ..U in Abrede gestellt und im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Projektentwickler ein eigenes Interesse an den Planungsleistungen der Zedentin gehabt habe - nur die Möglichkeit bzw. die Schlussfolgerung übrig, dass der Beklagte die Zedentin im eigenen Namen mit den „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ beauftragt hat. Andererseits hat sie aber - im Widerspruch dazu - zugleich stets vorgetragen, der Beklagte sei der Zedentin gegenüber im Namen der ..U aufgetreten; ferner legt sie Umstände dar, die für ein auf das 'Unternehmen' der ..U bezogenes Geschäft sprechen.



    1.1.1.    Nach dem Offenheitsgrundsatz, auf dem § 164 BGB beruht, hat das Vertretergeschäft nur dann unmittelbare Fremdwirkung, wenn der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen auftritt. Der Wille, im fremden Namen zu handeln, setzt nicht voraus, dass - wovon aber offensichtlich die Klägerin ausgeht - der Vertreter „expressis verbis - ob wörtlich oder schriftlich - sich dahingehend äußert bzw. erklärt, namens, auftrags oder als Vertreter zu handeln“ (so die Klägerin im Schriftsatz vom 18. Juli 2016, Seite 6, Bl. 313 dA, und im Schriftsatz vom 6. März 2017, Seite 15, Bl. 385 dA) oder „der (angebliche) Vertreter die Vertretung der anderen Seite in irgendeiner Weise angezeigt hat“ (so die Klägerin im Schriftsatz vom 6. März 2017, Seite 5, Bl. 375 dA). Vielmehr kann sich der Wille, für eine andere Person eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, auch aus den Umständen ergeben (siehe § 164 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB). Für die Abgrenzung zwischen Vertreter- und Eigengeschäft gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB, d.h. es kommt, wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung von Willenserklärungen, entscheidend auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung bzw. das Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben für die Gegenpartei - den Erklärungsempfänger - darstellt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 207/60 - BGHZ 36, 30, juris Rn. 27; Staudinger/Eberhard Schilken (2014), § 164 Rn. 1 m.w.N.; Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl. 2018, § 164 Rn. 4; Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 1/SVK/027-11, juris Rn. 44), und zwar in dem insoweit für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Willenserklärung bzw. des Zustandekommens des beabsichtigten Rechtsgeschäfts.

    Der Offenkundigkeitsgrundsatz beschränkt sich allerdings auf das Handeln im Namen des Vertretenen und erstreckt sich nicht auf die Vertretungsmacht. Es ist grundsätzlich das Risiko des Geschäftsgegners, dass dem Vertreter die Vertretungsmacht fehlt. Ihm haftet aber der Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB). Daher muss der Vertreter die Vertretungsmacht nicht offenlegen (Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 164 Rn. 114).

    1.1.2.    Nach ständigem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte gegenüber der Zedentin bei Erteilung des Auftrags zur Erbringung der - angeblichen - „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ als Vertreter der ..U aufgetreten bzw. hat aus Sicht - d.h. dem maßgeblichen Empfängerhorizont - der Zedentin den Eindruck erweckt, für die ..U zu handeln.

    1.1.2.1.    So hat die Klägerin bereits in der Klageschrift vom 24. Juli 2015 einerseits zwar behauptet, der Beklagte habe am 6. November 2007 und am 17. Januar 2008 in seinem Wohnhaus in J. die Zedentin, diese vertreten durch den Zeugen H. J., mit der Erbringung bestimmter Architektenleistungen beauftragt und nachfolgend seien die zu erbringenden Planungsleistungen durch den Beklagten noch präzisiert worden (siehe im Einzelnen Seite 3/4 der Klageschrift, Bl. 15/16 dA). Zugleich hat sie andererseits aber vorgetragen (Seite 4/5 der Klageschrift, Bl. 16/17 dA):

    „Zum Zeitpunkt der Beauftragung hatte sich der Beklagte gegenüber der Zedentin (dem Zeugen H. J.) als Rektor an der … Universität (..U) sowie als deren Projektleiter für das bezeichnete Bau-/Planungsvorhaben in … vorgestellt. An diesen Umständen änderte sich während der Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen durch die Zedentin nichts. Daher ging diese damals ohne jeglichen Zweifel davon aus, dass der Beklagte in dieser Sache ihr gegenüber als bevollmächtigter Vertreter der ..U handelte und handelt und sie durch diese mit der Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen beauftragt worden ist.

    Das erwies sich jedoch später als ein (vom Beklagten geweckter) Irrtum. Der Zedentin wurde nämlich später durch ein Schreiben des Präsidenten/Rektors der ..U, Herrn Prof. Dr. h.c. J. W. G., vom 15.02.2012 bekannt geworden, dass der Beklagte keine Vollmacht der ..U gehabt hat, die Zedentin mit den streitgegenständlichen Leistungen zu beauftragen, sondern in eigener Veranlassung, somit also im eigenen Namen gehandelt hatte. Aus dem o.g. Schreiben des Herrn Prof. Dr. h.c. J. W. G. konnte bzw. kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Beklagte die Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen der Zedentin mit der Absicht übertragen hatte, die Planungsergebnisse dann in eigener Sache, also durch seine Person in dieses Planungsvorhaben einzuführen und seinerseits der ..U vorzulegen. Letztlich ließ der Beklagte über seine anwaltlichen Bevollmächtigten gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Zedentin/Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2012 - u.a. - selbst erklären, zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Zedentin als Vertreter oder Bevollmächtigter der ..U gehandelt zu haben“.

    Ferner hat die Klägerin zu den „Vorgesprächen“ zwischen dem Beklagten und dem Zeugen J. in der Klageschrift (dort Seite 2/3, Bl. 14/15 dA) ausgeführt, dass der Beklagte auf die Frage des Zeugen J., wie die betroffenen Bauleistungen und damit auch die von der Zedentin zu erbringenden Planungsleistungen, welche verhältnismäßig hohe Kosten (Honorar) mit sich bringen würden, finanziert werden sollten, u.a. geantwortet, dass er mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bauwesen und Reaktorsicherheit als auch mit der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) in Kontakt stehe, die aufgrund der von ihm eingereichten Studien über die Energieeffizienz in Mittelasien sowie der Entwicklung Kasachstans als Wasserzentrum Mittelasiens die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zugesagt hätten. Ihm - dem Beklagten - als Rektor der ..U sei dabei die Aufgabe übertragen worden, den Einsatz und die Verwendung dieser Mittel im Hinblick auf dieses Vorhaben zu koordinieren.

    1.1.2.2.    Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits, sowohl in erster Instanz als auch nunmehr im Berufungsverfahren, hat sich die Klägerin stets darauf berufen, der Beklagte habe mit seinem damaligen allgemeinen Auftreten gegenüber dem Zeugen J. bei jenem den „überzeugenden Anschein“ erweckt, „als damaliger Rektor der ..U auch Projektleiter bei der ..U für dieses Projekt zu sein und in dieser Eigenschaft zu handeln und (von der ..U) bevollmächtigt zu sein, die Zedentin mit den streitgegenständlichen Leistungen zu beauftragen“ (so die Klägerin in ihrer Replik vom 29. Februar 2016, Seite 3, Bl. 130 dA). In diesem Zusammenhang sei auf die gleichgerichteten Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom

    26. April 2016
    •    Seite 3, Bl. 189 dA: „Der Beklagte hatte gegenüber der Zedentin ...
    •    Seite 5, Bl. 191 dA: „.... sondern sie [die Zedentin] ging damals - vgl. den gesamten Klägerinvortrag - auf Grund der ihr gegenüber erfolgten Täuschung durch den Beklagten irrigerweise davon aus, dass sie damit von der ..U beauftragt war“.

    18. Juli 2016,
    Seite 5, Bl. 312 dA: „Die Zedentin war zwar zunächst und über einen längeren Zeitraum hin davon überzeugt war, dass sie vom Beklagten (damals Prorektor der ..U) als Vertreter der ..U beauftragt worden ist ...“

    24. August 2016,
    Seite 5, Bl. 335 dA: „Wie in diesem Rechtsstreit wiederholt vorgetragen, hatte der Beklagte bei der Beauftragung der Zedentin mit den streitgegenständlichen Planungsleistungen diese lange in der Überzeugung bzw. in dem von ihm geweckten und lange genährten Irrtum belassen, Auftraggeberin sei die ..U“

    6. März 2017
    •    Seite 11, Bl. 381 dA: „Dass der Umstand ... erst spät klar wurde“
    •    Seite 15, Bl. 385 dA: „.. auch wenn die tatsächlichen Umstände ..
    •    Seite 16, Bl. 386 dA: „Eine ganz andere Frage ist, dass der Beklagte mit seinem damaligen Auftreten gegenüber dem Zeugen H. J. bei jenem - zunächst - den (subjektiven) Irrtum weckte und über lange Zeit nährte/unterhielt, die ..U stehe direkt hinter der der Zedentin durch den Beklagten erteilten Beauftragung„
    •    Seite 17, Bl. 387 dA: „Dieses nach Ansicht der Zedentin/Klägerin - vom Beklagten beabsichtigt gewesene „Verwirrspiel“ um die Auftraggeberschaft konnte sehr lange die vom Beklagten gewollte Wirkung entfalten. ..

    Fazit: Der Beklagte nutzte bewusst das „Konglomerat“ seiner o.g. Funktionen ... aus, die Zedentin hinsichtlich der tatsächlichen Auftraggeberschaft für die streitgegenständlichen Leistungen erneut in den ... Irrtum zu versetzen/in dem Irrtum zu halten, die ..U und nicht er privat hätte jene mit diesen ... Leistungen beauftragt gehabt“

    verwiesen.

    1.1.3.    Damit hat sich nach ihrer eigenen Darstellung der Klägerin der Beklagte in dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des (behaupteten) Vertragsabschlusses, d.h. am 17. Januar 2008 in seinem Wohnhaus in J. bzgl. der Bestandsaufnahme, der Leistungen bis zur Lph  3 und der Teilnahme an Workshops in Z. und A. sowie mit weiteren Planungsaufgaben in den Folgemonaten, aus Sicht der Zedentin zweifelsfrei als Vertreter der ..U geriert.

    Ob die Zedentin/Klägerin, wie von ihr behauptet, im Nachhinein erfahren hat bzw. ihr erst klar geworden ist, dass der Beklagte mit der Beauftragung der Zedentin mit den „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ ausschließlich eigene Interessen im Hinblick auf die Erarbeitung des Projektes „Energetische Gebäudesanierung in Kasachstan am Beispiel der … Universität in …“ im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit als „privater Projektentwickler“ verfolgt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Belang.

    1.2.    Ebenso wenig konnte - wie die Klägerin aber meint - ein Vertrag mit dem Beklagten persönlich dadurch zustande kommen, dass der Beklagte - nach der Behauptung der Klägerin - der Zedentin in Täuschungsabsicht verschwiegen habe, dass er keine Vollmacht der ..U besitzt und dass nicht die ..U, sondern er selbst (im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit) Auftraggeber der „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ sei, weswegen der Beklagte daher „rechtlich so gestellt bzw. zu stellen ist, als hätte er die Zedentin von vorneherein ausdrücklich im eigenen Namen mit der Erbringung der Leistungen beauftragt (Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen)“.

    Ungeachtet dessen, dass der Vertreter nicht zur Offenlegung der Vertretungsmacht verpflichtet ist (s.o.), ergibt sich die von der Klägerin reklamierte Rechtsfolge bereits aus der Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB, sofern der Geschäftsgegner die Erfüllung wählt. Für die (Hilfs-)Konstruktion eines Vertragsschlusses zwischen dem Geschäftsgegner und dem falsus procurator besteht kein rechtliches Bedürfnis.

    1.3.    An der Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrags ändert auch nichts, dass der Beklagte seinerseits bestritten hat, die Zedentin im Namen der ..U mit der Erbringung der „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ beauftragt zu haben, und sich die Klägerin dieses Vorbringen zu eigen gemacht hat. Zwar ist einem übereinstimmenden Parteiwillen stets der Vorrang vor jedweder anderweitigen Auslegung einer Willenserklärung zu geben, selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (ständige Rechtsprechung; siehe hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 8 und die dortigen Rechtsprechungsnachweise). Ein solcher übereinstimmender Parteiwille besteht hier im Hinblick auf die Person des Auftraggebers aber gerade nicht. Denn der Beklagte hat mitnichten eingeräumt (und damit unstreitig gestellt), der Zedentin im eigenen Namen einen wie auch immer gearteten Architektenauftrag erteilt zu haben. Vielmehr hat er jeglichen Vertragsabschluss, sei es ausdrücklich oder konkludent, sei es im eigenen Namen oder im Namen der ..U, stets explizit bestritten.

    1.4.    Des Weiteren hilft der Klägerin auch die Vorschrift des § 164 Abs. 2 BGB nicht weiter, wonach der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht kommt, wenn der Erklärende ausdrücklich oder nach Auslegungsgrundsätzen objektiv in eigenem Namen gehandelt hat.

    Dieser Grundsatz kann zwar auch dann eingreifen, wenn eine Erklärung mehrdeutig ist, also sowohl als Handeln in eigenem als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann. Hat der Empfänger die Erklärung, die in fremdem Namen gemeint war, als eine solche in eigenem Namen verstanden, ist der Erklärende hieran gebunden. Unklarheiten gehen zu Lasten des Erklärenden (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 97/91 - NJW-RR 1992, 1010, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. August 2006 - 19 U 8/05 - OLGR 2006, 829, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2004 - 22 U 37/02 - NJW-RR 2005, 852, juris Rn. 22 f.; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 164 Rn. 16).

    So verhält es sich hier aber gerade nicht. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat der Zeuge J. als Geschäftsführer der Zedentin die Erklärungen des Beklagten stets so verstanden, dass er sie - unternehmensbezogen (siehe zum unternehmensbezogenen Geschäft: Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 164 Rn. 2 und 18 m.w.N.) - für die ..U, also in fremden Namen, abgeben will.

    2.

    Zu einem konkludenten Vertragsschluss zwischen dem Beklagten und der Zedentin bzw. zu einer späteren Vertragsabänderung ist es auch nicht in der Weise gekommen, dass der Beklagte Leistungen der Zedentin entgegengenommen und - für die Erstellung von Unterlagen zur Gewinnung der ..U und von Fördermittelgebern für das Projekt „Energetische Sanierung des Gebäudes der … Universität“ sowie zur Erlangung von Fördermitteln - verwertet hat.

    Denn auch in diesem Fall wäre Voraussetzung für das Zustandekommen eines Architektenvertrages zwischen der Zedentin und dem Beklagten, dass aus dem - objektiven - Empfängerhorizont der Zedentin ein solches Verhalten des Beklagten auf dessen Bindungswillen als Vertragspartner schließen lässt (siehe hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 143/06 - NJW-RR 2008, 110, 111, juris Rn. 10, 13; OLG Düsseldorf, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 21 U 41/10 - juris Rn. 30 f., und vom 20. August 2001 - 23 U 214/00 - BauR 2002, 1726, juris Rn. 32; OLG Celle, Urteil vom 17. Februar 2010 - 14 138/09 - BauR 2010, 926, juris Rn. 17).

    Dem steht allein schon entgegen, dass die Zedentin während des gesamten Zeitraums der - behaupteten - Leistungserbringung, d.h. von Januar 2008 bis September 2008, und selbst - nach eigenem Bekunden - noch danach bis zu dem Schreiben von Prof. Dr. G. vom 15. Februar 2012 (Anlage K 6, Bl. 151/152 dA) davon ausging, die ..U sei ihre Auftraggeberin, d.h. der Beklagte habe sie mit den „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ im Namen der ..U beauftragt. Diese Gewissheit über die Person ihres (vermeintlichen) Vertragspartners hat sich nicht zuletzt darin klar manifestiert, dass die Zedentin am 18. November 2008 für die „Bestandsaufnahme“ eine 1. Honorarrechnung über brutto 32.678,79 € (Anlage B 20, Bl. 116 dA) und am 19. November 2008 eine 2. Honorarrechnung für verschiedene Einzelleistungen über brutto 221.765,25 € (Anlage B 21, Bl. 117/119 dA) - ohne jedes Zögern oder irgendwelche vorherige Nachfragen betreffend die Person des Auftraggebers - (nur) gegenüber der ..U gelegt hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die beiden Emails des Beklagten an die Zedentin vom 18. August 2008 (Anlage 03-01-) und vom 25. September 2008 (Anlage 03-02) behauptet (siehe den Klägerschriftsatz vom „8. März 2017“, Seite 8, Bl. 409 dA), der Beklagte habe darin zum einen erklärt, nicht die ..U sei Auftraggeberin der Zedentin, er zum anderen aber die Zedentin aufgefordert habe, die Rechnung an die ..U zu stellen, geht sie fehl. In der Email vom 18. August 2008 erklärt der Beklagte lediglich:“ ... muss ich Sie hiermit auffordern, sämtliche Planungsleistungen einzustellen, mit denen Sie ggf. als Auftragnehmer gegenüber der ..U auftreten möchten“, mit der Zurückweisung einer - angeblichen - bestehenden Beauftragung der Zedentin mit den „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ seitens der ..U hat dies nichts zu tun. In der Email des Beklagten vom 26. September 2008 geht es um die Abgabe eines Angebotes auf eine VOF-Ausschreibung der ..U und die Frage, mit welcher (Mehrwert)Steuer - deutsche oder kasachische - zu kalkulieren ist, und nicht um eine Aufforderung, (angeblich) bereits erbrachte Planungsleistungen der ..U in Rechnung zu stellen. Im Übrigen wurde eine sich nach Prüfung der beiden Honorarrechnungen durch die K. …  GmbH ergebende „vorläufige Prüfungssumme von 2.796,50 € brutto“ (siehe Bl. 68 und Bl. 88/95 des Anlagenheftes „Klägervertreter“ sowie die Email der K. …  GmbH an die xxx vom 5. Februar 2009, Bl. 68 des Anlagenheftes „Klägervertreter“) auch nicht etwa vom Beklagten, sondern von der ..U an die Zedentin ausbezahlt (siehe Anlage B 22, Bl. 120 dA).

    Wie stark und nachhaltig der - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - durch das Auftreten des Beklagten gegenüber der Zedentin vermittelte Eindruck war, wonach er als Vertreter der ..U handelt, zeigt sich auch daran, dass die Zedentin selbst dann noch an dieser Sichtweise festhielt, als der Präsident der ..U, Prof. Dr. G., ihr mit Schreiben vom 10. Februar 2009 (Anlage K 4, Bl. 145 dA) bereits unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass „in Wirklichkeit keine rechtliche Anspruchsbeziehung zwischen Ihnen [gemeint: Architekturbüro J.] und der von mir vertretenen ..U oder gar mit mir selbst besteht, sondern nur ein wie auch immer zu beurteilender Kontakt mit Herrn Prof. K.“. Denn, wie sie selbst vorträgt (Replik vom 29. Februar 2016, Seite 3/4, Bl. 130/131 dA), sei erst darauf hin „auf Seiten der Zedentin Klärungsbedarf, wer denn nun eigentlich Auftraggeber dieser Leistungen war - die ..U oder der Beklagte“ entstanden. Denn - so die Klägerin weiter - „aufgrund des Verhaltens/Auftretens des Beklagten gegenüber dem Zeugen H. J. war die Zedentin davon jedoch nicht überzeugt und nahm zunächst an, bei Herrn Prof. G. liege diesbezüglich ein Irrtum o.ä. vor. Daher legte sie - also auch unter dem Gesichtspunkt der Herbeiführung einer definitiven Klärung über die Auftraggeberschaft - unter dem 02.12.2012 [richtig: 02.12.2011] eine Honorarschlussrechnung Nr. 11/0039 gegenüber der ..U“. Zudem richtete die Zedentin unter dem 20. Dezember 2011 ein Anwaltsschreiben an Prof. Dr. G. (siehe im einzelnen die Anlage K 5, Bl. 146/150 dA), in dem sie darauf verwies, im Jahre 2008 vom Beklagten „namens der …-Universität … (..U) mündlich für diese Planungsleistungen bezüglich der vorgesehenen Sanierung des ..U-Gebäudes in …“ beauftragt worden zu sein und der Beklagte „damals seinen Angaben nach in der Eigenschaft als Rektor und zugleich Projektleiter für dieses Bauvorhaben“ gehandelt zu haben. Ferner heißt es in dem Schreiben: „Unsere Mandantschaft war entsprechend des Auftretens des Herrn Prof. K. davon ausgegangen, dass jener die o.g. Aufträge namens der …-Universität … erteilt hat und hierzu von jener bevollmächtigt gewesen ist“.

    3.

    Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus einer Haftung des Beklagten als falsus procurator (§§ 179, 177 BGB).

    Zwar hat das Gericht auf der Grundlage des vom Kläger vorgetragen Sachverhaltes - einschließlich des sich von ihm (hilfsweise) zu eigen gemachten fremden Sachvortrages - den Klageantrag unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Es kann dabei auch nicht durch die Erklärung des Klägers, den prozessualen Anspruch nur auf einer bestimmten Rechtsgrundlage geltend machen zu wollen, beschränkt werden (siehe hierzu Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einleitung Rn. 71, 84, 88 und Zöller/Feskorn, a.a.O., § 308 Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    So verhält es sich hier jedoch nicht. Mit der Klage auf Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertragsverhältnis und der Klage auf - die vom Kläger gewählte - Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB gegen den falsus procurator (siehe zur Rechtsnatur des Erfüllungsanspruchs nach § 179 Abs. 1 BGB: BGH, Urteil vom 20. November 1970 - IV ZR 1188/68 - NJW 1971, 429, juris Rn. 11) handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Zwar sind beide auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet, in ihren Voraussetzungen - und damit hinsichtlich des vorzutragenden Lebenssachverhaltes - schließen sie sich aber gegenseitig aus.

    Unterschiedliche Streitgegenstände kann der Kläger nicht nebeneinander geltend machen, sondern allenfalls im Wege einer Eventualklagehäufung (Zöller/Greger, a.a.O., § 260 Rn. 4). Eine solche Klagehäufung durch Geltendmachung eines vertraglichen Erfüllungsanspruches (§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB) und eines gesetzlichen Erfüllungsanspruches gegen den falsus procurator nach § 179 Abs. 1 BGB im Wege des Haupt- und Hilfsantrags muss der Kläger jedoch im Prozess klar zum Ausdruck bringen. Dies hat die Klägerin indes nicht getan. Im Gegenteil, sie hat unmissverständlich erklärt, dass sie ihre Klage gegen den Beklagten gerade nicht auf einen (gesetzlichen) Anspruch nach § 179 Abs. 1 BGB stützt (siehe hierzu etwa den Vortrag der Klägerin im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 18. Juli 2016, Seite 5 und 17, Bl. 312 und 324 dA). Eine bloße „Hilfserwägung“, wie im Klägerschriftsatz vom 2. November 2017, Seite 3 (Bl. 400 dA), angedeutet, wobei jedoch zugleich die „tatbestandlichen Voraussetzungen des § 179 BGB“ als „ohnehin nicht gegeben“ bezeichnet sind und darauf verwiesen wird, das sich die Klägerin „eines entsprechenden Anspruchs nicht gerühmt hat“, reicht insoweit nicht für die prozessual bestimmte - hilfsweise - Einführung eines weiteren Streitgegenstandes aus.

    Ungeachtet dessen wäre auch fraglich, ob ein gesetzlicher Erfüllungsanspruch überhaupt von der Abtretungsvereinbarung zwischen der Zedentin und der Klägerin vom 16. November 2014 (Anl. K 1, Bl. 19 dA) umfasst ist.

    Ob ein Anspruch der Zedentin auf Erfüllung nach § 179 Abs. 1 BGB - wie das Landgericht angenommen hat - verjährt wäre oder der Anspruch mangels vorheriger Überreichung einer - prüffähigen - Schlussrechnung an den Beklagten (§ 8 Abs. 1 HOAI 2002) erst mit Übermittlung der Schlussrechnung vom 23. Februar 2012 fällig und damit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden und die Verjährung durch den Mahnbescheidsantrag vom 4. Dezember 2014 rechtzeitig gehemmt worden wäre, kann daher dahinstehen.

    4.

    Eine etwaige Schadensersatzhaftung des Beklagten auf der Grundlage der §§ 313 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen einer - von der Klägerin behaupteten - Täuschung der Zedentin über die fehlende Vertretungsmacht des Beklagten ist - ungeachtet einer auch insoweit fehlenden Eventualklagenhäufung - von vornherein ausgeschlossen, da sie durch die Haftung des vollmachtlosen Vertreters nach § 179 BGB verdrängt wird (Maier-Reimer in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 179 Rn. 25).

    5.

    Auf sich beruhen kann, ob der Beklagte der Klägerin auf deliktischer Grundlage - wegen angeblich betrügerischer oder im Wege des Datendiebstahls / der Datenhehlerei erfolgter Erlangung der „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ (siehe die Klägerschriftsätze vom 24. August 2016, Seite 3 ff., 13, Bl. 333 ff., 343 dA, und vom „8. März 2017“, Seite 22 ff., Bl. 423 ff. dA) - zum Schadensersatz verpflichtet ist (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB o.a.). Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand als den auf die Vertragserfüllung gestützten Antrag handelt und die Klägerin beide Streitgegenstände nicht im Wege einer Eventualklagenhäufung geltend macht, hat sie insbesondere zu einem der Zedentin erwachsenen Schaden wegen der verschiedenen vom Beklagten angeblich begangenen strafbaren Handlungen nichts dargetan und wären solche Ansprüche - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - von dem Abtretungsvertrag zwischen der J. …  GmbH und der Klägerin vom 16.11.2014 (Anlage K 1, Bl. 19 dA), der nur „bestehende Honoraransprüche in Höhe von 211.502,01 € aus der Honorarschlussrechnung Nr. RE 12/0012“ betrifft, nicht umfasst mit der Folge, dass der Klägerin für solche Ansprüche die erforderliche Anspruchsberechtigung fehlen würde.

    6.

    Schließlich scheidet auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB) aus.

    Zwar hat das Gericht die vom Kläger begehrte Rechtsfolge auf der Grundlage des vorgetragenen Lebenssachverhaltes - d.h. in den Grenzen des Streitgegenstandes - unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; so ist etwa bei einer Klage auf Kaufpreiszahlung auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen, wenn sich im Prozess der - behauptete - Abschluss eines Kaufvertrages nicht nachweisen lässt, jedoch vorgetragen wurde, die Ware sei dem Beklagten geliefert und von ihm verbraucht worden (siehe BGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - NJW 1990, 1795, juris Rn. 8), oder im Falle der begehrten Rückabwicklung eines Kaufvertrages auch einen Bereicherungsanspruch, wenn zugleich - hilfsweise - eine Anfechtung des Kaufvertrages vorgetragen wurde (BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03 - BGHZ 157, 47, NJW 2004, 1252, juris Rn. 16) oder bei einer Klage auf Zahlung einer Lizenzgebühr auch einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten, wenn sich der Lizenzvertrag als formnichtig erweist (BGH, Urteil vom 11. März 1997 – KZR 44/95NJW 1997, 2954, juris Rn. 13).

    Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Denn die Klägerin stützt ihr Klagebegehren allein auf einen zwischen der Zedentin und dem Beklagten geschlossenen Architektenvertrag (im Übrigen wäre auch gesetzliches Schuldverhältnis nach § 179 Abs. 1 BGB ein Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB) und hat sie nur dazu und nicht etwa - hilfsweise - (auch) zu Umständen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass es zu keinem - wirksamen - Vertragsabschluss gekommen bzw. ein solcher wieder 'aufgehoben' worden ist und der Beklagte daher die - angeblichen - „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ ohne Rechtsgrund erlangt hat. Auf einer rein hypothetischen Grundlage - d.h. ohne entsprechenden Vortrag der Klägerin und allein unter der Annahme, weder mit der Zedentin noch mit dem Beklagten sei ein Vertrag zustande gekommen - darf der Senat aber eine Prüfung des Falles nicht vornehmen.

    Es kann daher dahinstehen, ob die von der Klägerin behaupteten „streitgegenständlichen Planungsleistungen“ von der Zedentin überhaupt an den Beklagten als Leistungsempfänger im Sinne von § 812 Abs. 1 BGB erbracht worden sind und ob auch ein Bereicherungsanspruch von der Forderungsabtretung umfasst ist.

    III.

    Es besteht kein Anlass für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO, wie von der Klägerin in dem - nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten - Schriftsatz vom 15. Dezember 2017, Seite 17 (Bl. 468 dA), beantragt. Insbesondere die Frage der Schlüssigkeit der Klage wurde im Verhandlungstermin ausführlich erörtert. Abgesehen davon hatte bereits der Beklagte zuvor auf die fehlende Schlüssigkeit hingewiesen gehabt, sodass es sich auch nicht um einen für die Klägerin völlig neuen rechtlichen Gesichtspunkt gehandelt hat. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht bzw. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist daher nicht ersichtlich.

    IV.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Revisionsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt. Die Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalles, auch wirft die Rechtssache weder klärungsbedürftige Grundsatzfragen auf noch weicht der Senat von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

    Der Streitwert wird gemäß den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.