28.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207991
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.01.2019 – V ZB 19/18
Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ergeht, ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO .
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 12. Januar 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.
Gründe
I.
1
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht im September 2017 die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen; dem ist der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegengetreten. Mit Beschluss vom 11. November 2017 hat das Amtsgericht den Einstellungsantrag zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung hat es dabei nicht getroffen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller erreichen, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden.
II.
2
Das Beschwerdegericht meint, ein Beschluss, mit dem der Antrag eines Miteigentümers auf Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 , 3 ZVG zurückgewiesen werde, bedürfe keiner Kostenentscheidung. Die Kosten des Einstellungsverfahrens seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten. Die zusätzliche anwaltliche Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV-RVG für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens falle bei Teilungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht an. Es gebe mit § 748 BGB zudem eine gesetzliche Regelung für die Kostentragung.
III.
3
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig ( § 575 ZPO ). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO , wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist, steht dem nicht entgegen. Geht es - wie hier - nicht um die Anfechtung einer ergangenen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung abgelehnt hat, findet § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung ( BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57 , NJW 1959, 291, 292). Der Antragsteller ist dadurch, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss, mit dem der Einstellungsantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen wurde, bewusst unterblieben ist, auch beschwert (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57 , aaO).
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
a) Allerdings fällt, anders als das Beschwerdegericht meint, für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in dem Verfahren über den Antrag auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV-RVG eine weitere Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV-RVG an. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt für die Einstellungsverfahren nach §§ 30a ff. , § 180 Abs. 2 ZVG bei Vertretung eines Beteiligten keine gesonderte Gebühr erhielt, seine Tätigkeit also mit der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren abgegolten war, wurde durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788) durch die Einführung der Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV-RVG ersetzt. Nunmehr erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit „im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens“ eine gesonderte 0,4-Verfahrensgebühr. Das gilt nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für die anwaltliche Tätigkeit in dem Einstellungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 216; vgl. auch BeckOK RVG/Hofmann [1.9.2018], RVG VV 3311 Rn. 18; Bischof/Bräuer, RVG, 8. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 22; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 18; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 28; Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 83; Schneider, NZFam 2018, 968; aA Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., 3311, 3312 VV Rn. 14). Die nicht als gerechtfertigt angesehene unterschiedliche Behandlung der Vollstreckungsschutzverfahren nach den §§ 30a ff. , § 180 Abs. 2 ZVG im Vergleich zu dem Verfahren nach § 765a ZPO , für das der Rechtsanwalt schon unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine gesonderte Gebühr erhielt, ist damit beseitigt worden (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 216).
6
b) Das besagt aber nicht, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.
7
aa) Hinsichtlich der - gerichtlichen und außergerichtlichen - Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO . Bei einem Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO , dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden (vgl. § 788 Abs. 4 ZPO ). Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, in dem § 788 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Erman/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 753 Rn. 6; MüKo/ZPO/Schmidt-Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 788 Rn. 1a), bestimmt sich die Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens zu tragen, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ( §§ 741 ff. BGB ). Denn die Versteigerung ist die in § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung (vgl. §§ 748 , 753 Abs. 2 BGB ; AG München, AnwBl. 1997, 571; jurisPK-BGB/Gregor, 8. Aufl., § 753 Rn. 16; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 753 Rn. 28; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rn. 184; Stöber/Kiderlen, ZVG, 22. Aufl., § 180 Rn. 110; Schalhorn, JurBüro 1970, 131, 137; Schneider, JurBüro 1966, 730). Auch im Teilungsversteigerungsverfahren enthalten Anordnungs- und Fortsetzungsbeschlüsse, Wertfestsetzungsbeschlüsse und ähnliche Entscheidungen deshalb keine Kostenentscheidung (vgl. Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 268).
8
bb) Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings für Kosten besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Zu solchen Rechtsbehelfen zählen die Erinnerung, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05 , NJW-RR 2007, 143 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 , Rpfleger 2007, 558 Rn. 28; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15 , Rpfleger 2017, 231 Rn. 32). In diesen Verfahren ergeht eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO , wenn die Beteiligten widerstreitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis zu einander stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05 , BGHZ 170, 378 Rn. 7 f.; Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 152/06 , Rpfleger 2007, 408 Rn. 24; Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07 , NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09 , WM 2010, 2317 Rn. 27, insoweit in BGHZ 187, 132 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 18/15 , WM 2017, 2115 Rn. 35); das gilt sowohl für die Vollstreckungs- wie für die Teilungsversteigerung.
9
cc) Keine besonderen Rechtsbehelfe sind dagegen Anträge auf Einstellung des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens nach den § 30a ZVG , § 765a ZPO und nach §§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG . Hierbei handelt es sich zwar um Vorschriften zum Schutz des Schuldners bzw. Miteigentümers; das damit einhergehende „Schutzverfahren“ (vgl. Stöber, Rpfleger 1956, 95, 97) wird deshalb aber nicht zu einem selbständigen Rechtsbehelf. Denn ein Einstellungsantrag ist, anders als eine Erinnerung oder eine Beschwerde, nicht darauf gerichtet, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zu ändern; der Antragsteller nutzt vielmehr eine im Verfahren vorgesehene Möglichkeit, eine bestimmte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts (erstmalig) herbeizuführen. Antrag und Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sind damit (unselbständige) Teile des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens (so zutreffend Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 387). Folglich ergeht bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ( § 180 Abs. 2 und 3 ZVG ; § 765a ZPO ), ebenso wie bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren ( § 30a ZVG ; § 765a ZPO ), keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO (zu § 180 Abs. 2 und 3 ZVG vgl. Stöber/Kiderlen, ZVG, 22. Aufl., § 180 Rn. 262; so auch ohne nähere Begründung Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 101; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rn. 144; anders noch Stöber, ZVG-Handbuch, 9. Aufl., Rn. 719; ders., Rpfleger 1956, 95, 97; zu § 30a ZVG vgl. Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 30b Rn. 11; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 30b ZVG Rn. 19; Stöber/Nicht, ZVG, 22. Aufl., § 30b Rn. 24 und Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 388; zu § 765a ZPO vgl. Stöber/Keller, aaO Einleitung Rn. 268).
10
c) Der Antragsteller trägt daher seine durch den Einstellungsantrag entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst, sofern sich nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ( §§ 741 ff. BGB ), also aus dem materiellen Recht, eine andere Verteilung ergibt. Ob es sich so verhält, ist allerdings nicht von dem Vollstreckungsgericht und damit nicht in diesem Verfahren zu entscheiden.
IV.
11
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO . Die Vorschrift ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, weil sich die Beteiligten bei einer Entscheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07 , NJW-RR 2008, 1547 Rn. 12 mwN).
12
Der Gegenstandswert ist entsprechend der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts auf 500 € festzusetzen.
Stresemann
Brückner
Weinland
Göbel
Haberkamp