Landgericht Düsseldorf
Tenor:
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 30. November 2018 -
31 M 1010/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Gründe
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Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 16. August 2017 einen gegen die Schuldner gerichteten Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht Ratingen übermittelt, eingegangen am 18. August 2017 bei dem Amtsgericht Ratingen und am 4. September 2017 bei der Obergerichtsvollzieherin L., mit dem unter Abschnitt G1 die Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§
802c,
802f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch sowie unter Abschnitt M2 die Einholung von Auskünften Dritter (§
802l ZPO) in bezug auf das Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist. In der Anlage 2 zu dem Vollstreckungsauftrag ist festgehalten, dass die Einholung von Drittauskünften zulässig ist, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei.
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Als Vollstreckungstitel sind der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen – 16-4429790-1-3N - vom 28. Juli 2016, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen – 16-4429790-2-1N - vom 28. Juli 201, das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Ratingen vom 19. Oktober 2016 – 8 C 202/16 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 22. Dezember 2016 – 8 C 202/16 aufgeführt.
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Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen DR II 627/17 von der Obergerichtsvollzieherin L. geführt.
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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 gewährte Obergerichtsvollzieherin L. eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens und bestimmte Termin zur Vermögensauskunft auf den 2. November 2017. In diesen Schreiben wird der zu vollstreckende Anspruch auf 7.535,25 € beziffert. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtsvollzieher Auskünfte gemäß §
802l ZPO bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrbundesamt einholen darf, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder bei der Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
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Die Schuldner erschienen zu dem Termin vom 2. November 2017 und boten Vollzahlung des Betrages in Höhe von 7.535,25 € bis zum 6. November 2017 an. Die Gerichtsvollzieherin gewährte den Schuldnern dieses Zahlungsziel und hob den Termin vom 2. November 2017 auf.
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Die Schuldner zahlten den ihnen mitgeteilten Betrag an die Gerichtsvollzieherin und dieser Betrag wurde an die Gläubigerin weiter geleitet.
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Nach folgender Korrespondenz zwischen den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin und der Gerichtsvollzieherin forderte letztere die Schuldner mit Schreiben vom 6. Februar 2018 zur Zahlung einer Restsumme auf und erläuterte, dass sie bei der Forderungsberechnung diejenige aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss übersehen habe.
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Die Schuldner leisteten in der Folge mit der Gerichtsvollzieherin vereinbarte Ratenzahlungen.
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Die Gerichtsvollzieherin hat gegenüber der Gläubigerin mehrmals darauf hingewiesen, dass die Gebühr für die Drittauskünfte, welche seitens der Gläubigerin mit 373,18 € in die Forderungsaufstellung aufgenommen war, nicht erstattungsfähig sei.
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Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 9. August 2018 Erinnerung eingelegt und beantragt, Obergerichtsvollzieherin L. anzuweisen, die Gebühr für die Drittauskünfte gemäß Auftrag vom 16. August 2017 in Höhe von 373,18 € beizutreiben.
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Das Amtsgericht Ratingen hat durch den angefochtenen Beschluss vom 30. November 2018 die Erinnerung zurückgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin, welche das Amtsgericht nach Nichtabhilfe durch Beschluss vom 1. Februar 2019 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
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Die zulässige Beschwerde (§§
793,
567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Soweit das Amtsgericht die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung von Drittauskünften keine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehe, kann dem im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2018 (
I ZB 120/17) nicht gefolgt werden.
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Der Bundesgerichtshof hat die in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage, ob für die Einholung von Drittauskünften nach §
802l ZPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt, dahingehend entschieden, dass dem Gläubiger eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr zusteht.
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Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß §
802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
802l ZPO sei eine besondere Angelegenheit im Sinne von §
18 Abs. 1 Nr. 1 RVG.
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Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen nur diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2003, -
IXa ZB 234/03,
NJW 2004, 1101).
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Die Einholung von Drittauskünften gemäß §
802l ZPO ist indes keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß §
802a Abs. 2 Nr. 2, §
802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung wie etwa die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gemäß §
802f ZPO (zu einzelnen Vollstreckungshandlungen als Elementen einer Vollstreckungsmaßnahme vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 11). Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet.
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Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des §
802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach §
802c ZPO sein (Enders, JurBüro 2015, 617, 618 f.).
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Die Erinnerung der Gläubigerin ist dennoch zu Recht zurückgewiesen worden, da die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskünfte noch nicht gegeben waren.
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Vorliegend ist die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft noch nicht beendet gewesen, da die zuständige Obergerichtsvollzieherin den Termin vom 2. November 2017 aufgehoben hat und den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin mit Schreiben vom 13. November 2017 mitgeteilt hat, dass die Schuldner im Termin Vollzahlung angekündigt und in der Folge nachgewiesen haben. Sie hatte den Schuldnern mit der Ladung zu dem Termin vom 2. November 2017 den gegen sie geltend gemachten Anspruch mit 7.535,25 € beziffert und über exakt diesen Betrag verhält sich die Zahlung der Schuldner. Die Gerichtsvollzieherin hat die Schuldner aufgrund der von ihr angenommenen Vollzahlung nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert und eine solche ist daher weder abgegeben noch verweigert worden.
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Nachdem die Gerichtsvollzieherin den Schuldnern mit Schreiben vom 6. Februar 2018 erläutert hat, dass sie den zu zahlenden Betrag versehentlich unzutreffend berechnet habe und noch eine Restzahlung in Höhe von 510,67 € zu leisten sei, zahlten die Schuldner vereinbarungsgemäß am 20. Februar 2018 174,50 €, am 27. März 2018 100,-- €, am 8. Mai 2018 100,-- €, am 4. Juni 2018 100,-- € und am 2. Juli 2018 den Rest in Höhe von 63,74 €.
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Eine Kostenerstattung in Vollstreckungsangelegenheiten kommt nach §
788 ZPO nur in Betracht, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war. Dies ist im Hinblick auf die Einholung von Drittauskünften erst der Fall, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht erteilt hat oder wenn er sein Vermögen offengelegt hat, aber die angegebenen Vermögenswerte voraussichtlich nicht ausreichen, um die Forderung des Gläubigers vollständig zu befriedigen. Keine der Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Vielmehr hat die Gerichtsvollzieherin den Termin vom 2. November 2017 nach von ihr angenommener Vollzahlung zum 6. November 2017 aufgehoben und hätte bei Nichtzahlung ein neuer Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt werden müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§
574 ZPO).