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  • 08.05.2019 · IWW-Abrufnummer 208731

    Landgericht Stuttgart: Beschluss vom 30.01.2019 – 20 Qs 1/19

    1. Bei der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG handelt es sich um eine Wertgebühr, die unter Zugrundelegung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes zu bemessen ist.

    2. Die Kosten eines Anwalts am dritten Ort können ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig sein, etwa wenn er über Spezialkenntnisse verfügt, die seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen lassen.



    Landgericht Stuttgart

    Beschluss

    In dem Bußgeldverfahren
    gegen pp.

    wegen OWiG
    hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung

    hat das Landgericht Stuttgart -- 20. Große Strafkammer am 30. Januar 2019 beschlossen:

    Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom pp. sowie der Nichtabhilfebeschluss vom pp. werden auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen aufgehoben und die ihm nach dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom pp. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen bezüglich seines Vertreters Rechtsanwalt pp. werden auf 1.753,05 Euro (in Worten: eintausendsiebenhundertdreiundfünfzig Euro und fünf Cent) festgesetzt.

    Gründe

    Gegen den Beschwerdeführer wurde von der pp. wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 7 Abs. 4 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 6b Spieleverordnung i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. la Gewerbeordnung durch Betreiben eines wegen einer ungültigen Software-Version nicht mehr zugelassenen Geldspielautomaten ermittelt. Indes wurde von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und durch Bescheid vom pp. gem. § 29a Abs. 1 OWiG die Einziehung von 11.055,40 Euro angeordnet.

    Gegen diesen Bescheid legte sein Vertreter mit Schreiben vom pp. Einspruch ein, den er am pp. mit einem 11-seitigen Schriftsatz begründete. Hinzu kam noch eine kurze Stellungnahme zu der etwa zwei Seiten umfassenden Replik der Verwaltungsbehörde.

    Am pp. fand von pp Uhr bis pp. Uhr vor dem Amtsgericht Ludwigsburg die Hauptverhandlung über den Einspruch statt. Das Verfahren wurde im Termin nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt wurden.

    Am pp. beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers für diesen, seine Gebühren in Höhe von 1.753,05 Euro brutto festzusetzen und zwar:

    Grundgebühr Bußgeldverfahren § 14 RVG, Nr. 5100 VV RVG 100 Euro
    Verfahrensgebühr Verwaltungsbehörde § 14 RVG, Nr. 5103 VV RVG 200 Euro
    Verfahrensgebühr Amtsgericht § 14 RVG, Nr. 5109 VV RVG 160 Euro
    Terminsgebühr Amtsgericht, Nr. 5110 VV RVG 255 Euro
    1,0 Verfahrensgebühr Einziehung §§ 2, 13 RVG, Nr. 5116 VV RVG 604 Euro
    Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20 Euro
    Dokumentenpauschale (s/w) (69 Kopien) gem. Nr. 7000 la VV RVG 27,85 Euro
    Fahrtkosten (eigenes KFZ) (HV-Termin am 08.10.2018 Strecke HD-LB) gem. Nr. 7003 VV RVG 64,80 Euro
    Abwesenheitsgeld (HV-Termin am 08.10.2018) (5,75 Stunden) gem. Nr. 7005 VV RVG 40 Euro
    Sonstige Auslagen (Parkticket HV-Termin am 08.10.2018) gem. Nr. 7006 VV RVG 1,50 Euro
    Nettobetrag 1.437,15 Euro
    19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 279,90 Euro
    Summe 1.753,05 Euro

    Die Vertreterin der Staatskasse teilte hingegen in Ihrer Stellungnahme vom pp.i mit, dass nur mit einer Festsetzung von 1.187,08 Euro Einverständnis bestehe.

    Sie monierte zum Einen die Höhe der Gebühr nach VV-RVG Nr. 5116. Mangels Festsetzung einer Geldbuße habe diese sich nach Vorbemerkung 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße zu richten. Da vorliegend in § 144 Abs. 2 GewO eine Geldbuße von bis zu 5.000 Euro vorgesehen sei, betrage der maßgebliche Wert für die 1,0 Gebühr daher 2.500 Euro, was einer Gebühr in Höhe von 201 Euro entspreche.

    Ferner seien die geltend gemachten Reisekosten nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Betroffenen ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Die entsprechende Entfernung für Hin- und Rückfahrt belaufe sich vorliegend auf 24 Kilometer. Die Fahrtzeit für diese Strecke betrage 20 Minuten mit entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe des erstattungsfähigen Abwesenheitsgeldes.

    Dem trat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom entgegen. Die Vertreterin der Staatskasse verkenne das im Rahmen des § 14 RVG und der Nr. 5116 VV RVG eingeräumte anwaltliche Ermessen. Zudem sei der Verfahrenswert im Rahmen der Nr. 5116 VV RVG gerade nicht von einer Geldbuße, sondern vielmehr vom tatsächlich im Verfahren gegenständlichen Wert abhängig.

    Schließlich seien auch sämtliche geltend gemachten Reisekosten erstattungsfähig. Aufgrund der überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Rechtslage sei es notwendig gewesen, seinen auf Fragen des Glücksspielrechts spezialisierten, in diesem Bereich als Dozent tätigen und auch bezüglich des § 29a OWiG als Dozent und Verfasser fach- und populärwissenschaftlicher Beiträge in Erscheinung getretenen Vertreter zu beauftragen.

    Daraufhin setzte das Amtsgericht Ludwigsburg durch den nunmehr beschwerdegegenständlichen Beschluss vom pp. die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Anwalts-Auslagen wie von der Vertreterin der Staatskasse angeregt auf 1.187,08 Euro fest und zwar unter Herabsetzung der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG auf 201,Euro, der Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG auf 7,20 Euro und des Abwesenheitsgeldes nach Nr. 7005 VV RVG auf 25,- Euro.

    Gegen diesen am pp. zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom pp. (noch an diesem Tag bei Gericht eingegangen), die er im Wesentlichen mit den schon im Schriftsatz vom pp. vorgebrachten Argumenten begründete.

    Die Vertreterin der Staatskasse nahm auf ihre bereits abgegebene Stellungnahme Bezug, woraufhin das Amtsgericht Ludwigsburg am beschloss, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen und die Akten vorlegte.

    II.

    Das form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

    a) Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht dagegen, dass die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG lediglich mit einem Gegenstandswert von 2.500 Euro bemessen und mithin auf 201,- Euro gekürzt wurde. Bei der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG handelt es sich nämlich um eine Wertgebühr, die unter Zugrundelegung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes, hier also ganz klar 11.055,40 Euro, nach der Tabelle in § 13 RVG zu berechnen ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, W 5116, Rn. 5 f.).

    Demnach berechnet sich die Gebühr wie folgt:
    Für die ersten 500 Euro des Gegenstandswerts 45 Euro
    Für den Bereich von 501 Euro bis 2000 Euro: 3*35 Euro 105 Euro
    Für den Bereich von 2001 Euro bis 10.000 Euro: 8*51 Euro 408 Euro
    Für den Bereich von 10.001 Euro bis 11.055,40 Euro 46 Euro
    Summe 604 Euro

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Vertreterin der Staatskasse zur Begründung ihrer Herabsetzung angeführten Kommentarfundstelle (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 5116 VV, Rn. 6). Dort geht es vielmehr um die Berechnung der neben der Gebühr Nr. 5116 W anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren (vgl. hierzu LG Trier, Beschl. v. 08.08.2016, 1 Qs 32/16; LG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2012, 5 Qs 384/12; Burhoff/Volpert, RVG Straf- & Bußgeldsachen, B VV 5116, Rn. 5 m.w.N. sowie zur Gegenansicht OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2012, 1 AR 70/11 und LG Koblenz, Beschl. v. 26.01.2018, 9 QS 59/17 und 9 Qs 60/19) die vom Beschwerdeführer auch entsprechend sowie ohne erkennbare Überschreitung des in § 14 RVG eingeräumten Ermessens veranschlagt worden sind.

    b) Auch die vom Beschwerdeführer monierte Herabsetzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist zutreffend, dass Reisekosten eines weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei, noch am Sitz des Gerichts residierenden Anwalts in der Regel nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als „notwendig" im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO anzusehen sind (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 138).

    Die Kosten eines Anwalts am dritten Ort können jedoch ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig sein, etwa wenn er über Spezialkenntnisse verfügt, die seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen lassen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 144 ff.). So verhält es sich auch hier. Der Beschwerdeführer war mit technisch und rechtlich schwierigen Vorwürfen aus dem Bereich des Glücksspielrechts konfrontiert, während sein Vertreter nach seinem eigenen Vortrag, der schlüssig ist und sich bei einer Recherche auf der Kanzlei-Homepage bestätigte, in diesem Gebiet besonders bewandert ist. Sich aufdrängende Alternativen innerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Ludwigsburg oder am Wohnort des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht ersichtlich.

    Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss sowie der bei sofortigen Beschwerden ohnehin entbehrliche - Nichtabhilfebeschluss waren mithin aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Anwaltskosten antragsgemäß festzusetzen.

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (OLG Bamberg, Beschluss v. 11.10.2016 — 22 Ws 84/16).

    RechtsgebietZusätzliche VerfahrensgebührVorschriften§ 29a OWiG