18.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209429
Bundesgerichtshof: Urteil vom 14.02.2019 – IX ZR 203/18
Zum Zustandekommen eines Anwaltsvertrages, wenn eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers eingeholt werden soll.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Cloppenburg vom 4. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
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Der Beklagte hatte sich als atypischer stiller Gesellschafter an einer Gesellschaft der "G. " beteiligt und Einlagen von mehr als 20.000 € erbracht. Über das Vermögen der Gesellschaften wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte beauftragte die klagende Anwaltssozietät mit der Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber den Initiatoren und Konzeptanten der "G. ". Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten sagte die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten zu.
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Mit Schreiben vom 9. März 2011 unterrichtete die Klägerin den Beklagten über die Möglichkeit, auch die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften der "G. " (fortan: Wirtschaftsprüfer) auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte unterzeichnete das dem Schreiben beigefügte, mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebene Formular und sandte es an die Klägerin zurück. In einem weiteren Schreiben vom 12. August 2011 wies die Klägerin ihn darauf hin, dass der Rechtsschutzversicherer zur Übernahme der Kosten verpflichtet sei und die Deckungszusage unberechtigt verweigere. Im Dezember 2011 leitete die Klägerin mehrere hundert Güteverfahren bei einer Gütestelle in L. ein. Die Güteverfahren scheiterten, weil die Wirtschaftsprüfer, welche die Klägerin zuvor nicht angeschrieben hatte, nicht bereit waren, am Güteverfahren teilzunehmen. Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten verweigerte die Übernahme der Kosten für eine Klage. Der Beklagte einigte sich schließlich mit ihm auf eine Abfindungszahlung und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 auf, alle laufenden Verfahren kostengünstig zu beenden. Unter dem 1. Oktober 2014 stellte die Klägerin dem Beklagten für ihre Tätigkeit im Rahmen des Güteverfahrens insgesamt 1.633,87 € in Rechnung, ausgehend von einer 1,5-Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG und einem Gegenstandswert von 37.780,72 €. Der Gegenstandswert setzte sich aus dem vom Beklagten eingezahlten und ersetzt verlangten Kapital abzüglich der Entnahmen, insgesamt 20.489,71 €, einem entgangenen Gewinn von 17.191,01 € und einem Betrag von 100 € für die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zusammen.
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Nunmehr verlangt die Klägerin die Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.633,87 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1.348,27 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 285,60 € nebst Zinsen erreichen. Der Beklagte hat Anschlussrevision mit dem Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils eingelegt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil ein Anspruch der Klägerin schon dem Grunde nach nicht besteht. Die Anschlussrevision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.
I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe die Klägerin beauftragt, einen Güteantrag gegen die Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Der entsprechende Vertrag sei dadurch zustande gekommen, dass der Beklagten der Klägerin auf deren Schreiben vom 9. März 2011 hin das unterzeichnete Vollmachtsformular übersandt habe. Ob die Annahme des Vertragsangebots unter der aufschiebenden Bedingung erklärt worden sei, dass der Rechtsschutzversicherer Kostendeckung zusage, könne dahinstehen. Diese Bedingung sei eingetreten. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 habe der Rechtsschutzversicherer dem Beklagten eine entsprechende Zusage erteilt. Soweit der Beklagte bestreite, das Schreiben vom 29. Juli 2011 erhalten zu haben, handele es sich um neues Vorbringen, welches gemäß §§ 530 , 531 , 296 Abs. 2 , 282 ZPO verspätet sei. Die Klägerin habe einen Antrag auf außergerichtliche Streitschlichtung erstellt. Damit sei die verlangte Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 4 VV RVG entstanden.
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Der Gebührenanspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 362 BGB untergegangen. Die Geltendmachung des Anspruchs des Beklagten gegen die Wirtschaftsprüfer stelle eine andere Angelegenheit dar als die Geltendmachung des Anspruchs gegen die Unternehmen und Verantwortlichen der "G. ". Eine dienstvertragliche Mängelhaftung gebe es nicht. Eine Aufrechnung mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung komme nicht in Betracht, weil der Gebührenanspruch keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Andere aufrechenbare Gegenansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Insbesondere habe der Beklagte nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfer von vornherein aussichtslos gewesen sei.
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Der Höhe nach könne die Klägerin lediglich einen Betrag von 1.348,27 € verlangen. Der Gegenstandswert entspreche dem eingezahlten Kapital abzüglich der Entnahmen, insgesamt 20.489,71 € zuzüglich 100 € für den Feststellungsantrag. Der Anspruch auf Ersatz entgangener Zinsen stelle nur eine Nebenforderung gemäß § 4 ZPO dar, welche den Streitwert nicht erhöhe.
II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Zwischen den Parteien ist kein Anwaltsvertrag über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Beklagten gegen die Wirtschaftsprüfer zustande gekommen.
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1. Ein Anwaltsvertrag setzt übereinstimmende, auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärungen der Vertragsparteien voraus. Die Erklärungen können auch in schlüssigem Verhalten der Vertragsparteien enthalten sein, wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrags gerichtete Willenserklärung aufzufassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags gedeutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten zu stellen ( BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - IX ZR 89/18 , WM 2019, 728 Rn. 12 mwN).
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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lag in der Übersendung des Vollmachtsformulars nicht die Annahme eines auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer gerichteten Angebots der Klägerin.
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a) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entscheidung unter Berücksichtigung der §§ 133 , 157 BGB auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen hat. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen und ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - IX ZR 89/18 , aaO).
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b) Das Berufungsgericht hat den insoweit unstreitigen Sachverhalt unvollständig gewürdigt und dabei den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung von Willenserklärungen außer Acht gelassen. Mit der Übersendung des keine Einschränkung enthaltenden Auftrags- und Vollmachtformulars hat der Beklagte auf das Anschreiben der Klägerin vom 9. März 2011 geantwortet. In diesem Schreiben heißt es wörtlich:
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Mit diesen Worten hatte die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die (behaupteten) Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer erst nach Einholung einer Deckungszusage geltend machen werde. Bei Problemen wollte sie beim Beklagten nachfragen, wie weiter verfahren werden sollte. Diese Vorgehensweise lag im Interesse beider Parteien. Die Klägerin brauchte nicht tätig zu werden, solange die Deckungszusage nicht vorlag. Der Beklagte konnte dann, wenn es bei der Einholung der Deckungszusage zu Schwierigkeiten kam, entscheiden, welches Kostenrisiko er eingehen wollte.
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3. Das Anschreiben der Klägerin vom 12. August 2011, welches der Beklagte nicht beantwortet hat, hat ebenfalls nicht zum Abschluss eines Anwaltsvertrages über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer geführt.
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a) Das genannte Schreiben der Klägerin enthält für sich genommen kein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages. Es nahm auf ein Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 29. Juli 2011 Bezug, das an andere von der Klägerin vertretene Versicherungsnehmer versandt worden war und das auch der Beklagte erhalten haben soll. In ihm heißt es, entgegen der Darstellung des Versicherers sei der Kostenschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung gegen die Wirtschaftsprüfer bisher nicht erteilt, sondern vielmehr zu Unrecht verweigert worden. Das Schreiben endet unter der Zwischenüberschrift "Zum weiteren Vorgehen" wie folgt:
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b) Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt. Da insoweit keine Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05 , WM 2007, 996 Rn. 33). Die Klägerin hat klar zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Ansicht nach mit dem Schreiben des Versicherers vom 29. Juli 2011 keine Deckungszusage erteilt worden war. Das Schreiben befasst sich ausschließlich mit der Frage des Versicherungsschutzes. Es verweist auf "Musterprozesse", in denen die Frage der Einstandspflicht des Versicherers geklärt werden solle und über deren Ausgang der Beklagte unterrichtet werden würde. Ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages hinsichtlich der (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer unabhängig vom Vorliegen einer Deckungszusage liegt damit nicht vor. Da das Schreiben der Klägerin vom 12. August 2011 allein kein Vertragsangebot enthält, kommt es insoweit auf die Frage einer Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 BGB nicht an.
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c) Ein Angebot auf Abschluss eines Anwaltsvertrages, welches sich aus einer Zusammenschau des ersten Schreibens der Klägerin vom 9. März 2011 und ihres weiteren Schreibens vom 12. August 2011 ergeben könnte, konnte nicht gemäß § 151 BGB ohne Erklärung gegenüber der Klägerin angenommen werden.
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aa) Gemäß § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung kann auch konkludent erfolgen. Nach der Verkehrssitte ist der Zugang der Annahmeerklärung insbesondere bei einem für den Empfänger des Antrags lediglich vorteilhaften Geschäft entbehrlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Februar 1999 - II ZR 99/98 , NJW 1999, 1328). Erforderlich ist jedenfalls ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus welchem sich der Annahmewille deutlich ergibt ( BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 - XII ZR 5/15 , BGHZ 209, 105 Rn. 38 ).
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bb) Keine der genannten Voraussetzungen ist hier erfüllt. Im Schreiben vom 9. März 2011 hatte die Klägerin erklärt, dass sie sich beim Beklagten melden werde, wenn es Probleme bei der Einholung der Deckungszusage geben würde. Dieser Fall war aus ihrer Sicht eingetreten, wie ihr weiteres Schreiben vom 12. August 2011 hinreichend deutlich zum Ausdruck brachte. Darüber, wie hinsichtlich dieser Ansprüche - etwa im Hinblick auf die zum Jahresende drohende Verjährung - verfahren werden sollte, verhielt sich das Schreiben nicht. Die Klägerin hat nicht etwa um Weisung gebeten, ob sie die Wirtschaftsprüfer nunmehr in Anspruch nehmen dürfe, oder überhaupt zu erkennen gegeben, welche Tätigkeiten sie - vom Vorgehen gegen den Versicherer abgesehen - nunmehr entfalten wolle. Die Möglichkeit eines Güteantrags hat sie nicht einmal angedeutet. Blieb für den Beklagten als Angebotsempfänger unklar, was weiter geschehen sollte, hat die Klägerin nicht auf den Zugang der Entscheidung des Beklagten über das weitere Vorgehen verzichtet. Die Geltendmachung der Ansprüche war für den Beklagten trotz der drohenden Verjährung wegen der aus Sicht beider Parteien nicht geklärten Frage des Versicherungsschutzes auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Auf die Frage einer Betätigung des Annahmewillens, die in den Tatsacheninstanzen nicht erörtert worden ist, kommt es damit nicht mehr an.
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4. Darauf, dass das Schreiben des Versicherers vom 29. Juli 2011 als Deckungszusage auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14 , WM 2015, 2241 [BGH 22.10.2015 - III ZR 264/14] ), kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Die Parteien haben die Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche nicht nur von der Erfüllung einer Deckungszusage, sondern auch davon abhängig gemacht, dass es keine Probleme hinsichtlich der Deckungszusage geben werde. Derartige Probleme hat es gegeben. Aus der Sicht beider Parteien bedeutete es keinen Unterschied, ob die Deckungszusage klar verweigert wurde, ob der Versicherer von vornherein ankündigte, Versicherungsschutz nur in Form von Abwehrdeckung gewähren zu wollen (vgl. BGH, aaO Rn. 28 ff) oder ob eine Erklärung abgegeben wurde, über deren Auslegung es berechtigte Zweifel gab. In allen Fällen sollte nach dem erklärten Willen der Klägerin im Schreiben vom 9. März 2011 und der auf dieses Schreiben bezogenen Antwort des Beklagten eine Entscheidung des Beklagten eingeholt werden, bevor weitere Maßnahmen ergriffen wurden.
III.
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Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO ). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO ). Das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts wird wiederhergestellt.
Kayser
Gehrlein
Lohmann
Schoppmeyer
Röhl
Von Rechts wegen