16.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210650
Oberlandesgericht Naumburg: Beschluss vom 10.04.2019 – 12 W 43/18
Die auf 0,5-Gebühren reduzierte Termingebühr nach § 13, Nr. 3203 VV RVG setzt nicht voraus, dass ein Versäumnisurteil tatsächlich ergangen ist; der Gebührentatbestand hängt vielmehr ausschließlich davon ab, ob ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist.
Oberlandesgericht Naumburg
Beschl. v. 10.04.2019
Az.: 12 W 43/18 (KfB)
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 5. März 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 4.523,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.391,70 € seit dem 12. Januar 2018 und aus weiteren 2.132,00 € seit dem 22. Mai 2018 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 2) vom 17. Mai 2018 abgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der Kläger war bis 31. März 2008 als Handelsvertreter für eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) tätig. Diese verklagte ihn im Jahr 2010 auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen i.H.v. 27.501,81 €. In jenem Rechtsstreit wurde der hiesige Kläger im ersten Rechtszug von den Beklagten zu 1) und im zweiten Rechtszug von den Streithelfern der Beklagten zu 1) vertreten.
Im vorliegenden Rechtstreit hat der Kläger gegen die Beklagten zu 1) Schadensersatzansprüche von 16.788,95 € geltend gemacht (Klageantrag 1).
Im Wege einer subjektiven Klageerweiterung erhob er außerdem gegen die Beklagten zu 2) eine negative Feststellungsklage des Inhalts, dass deren titulierte Forderung in Höhe von 16.788,95 € nebst Zinsen infolge Aufrechnung erloschen sei (Klageantrag 2).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 die Klage gegen beide beklagte Parteien abgewiesen. Zugleich hat das Landgericht den Streitwert für jeden der Klageanträge auf 16.788,95 € festgesetzt, insgesamt auf bis zu 35.000 €.
Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht zunächst mit Versäumnisurteil vom 16. Mai 2018 zurück und setzte zugleich den Streitwert für den Berufungsrechtszug auf 33.577,90 € fest. Gegen dieses Versäumnisurteil legte der Kläger Einspruch ein und nahm zugleich seine Berufung zurück. Daraufhin wurden dem Kläger durch Beschluss vom 7. Juni 2018 die Kosten der Berufung auferlegt, einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1), und der Streitwert wiederum auf 33.577,90 € festgesetzt.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018, die ihnen zu erstattenden Kosten für beide Instanzen auf insgesamt 6.700,45 € festzusetzen (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bd. II Bl. 196 d. A. verwiesen).
Antragsgemäß hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2018 die für beide Instanzen von dem Kläger an die Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 6.700,45 € festgesetzt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2018 aus 2.391,70 € und seit dem 22. Mai 2018 aus 4.308,75 €.
Gegen diese Kostenfestsetzung legte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2018 sofortige Beschwerde ein und beantragte, die von ihm an die Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.443,38 € festzusetzen (wegen der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf Bd. III Bl. 13 d. A. verwiesen).
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger in erster Linie darauf hingewiesen, dass bei der Gebührenberechnung hinsichtlich der Beklagten zu 2) nicht von einem Gegenstandswert von 33.577,90 € auszugehen sei, weil der Anwalt nur einen seiner wertmäßigen Beteiligung sprechenden Bruchteil erstattet verlangen könne und Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) nur der Klageantrag Ziff. 2, also die negative Feststellungsklage, gewesen sei, die einen Wert von 16.788,95 € aufweise.
Außerdem, so hat der Kläger argumentiert, könne für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 im Berufungsverfahren keine Terminsgebühr verlangt werden. Auch eine Reduzierung der in Ansatz gebrachten 1,2 Gebühren auf 0,5 Gebühren gemäß Nr. 3105 VV RVG, sei nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei im vorliegenden Fall überhaupt keine Terminsgebühr entstanden, da das Versäumnisurteil nicht habe ergehen dürfen, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, obwohl seine persönliche Ladung angeordnet gewesen sei. Im Übrigen, so trug der Kläger weiter vor, seien die vom Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) geltend gemachten Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs i.H.v. 299,40 € sowie die Kosten der Zugtickets für die Strecke Hamburg-Halle i.H.v. 214,00 € nicht erstattungsfähig, denn es handle sich um Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig gewesen sei.
Weiterhin seien auch die geltend gemachten Tages- und Abwesenheitsgelder für mehr als 8 Stunden i.H.v. jeweils 70,00 € nicht erstattungsfähig, da auch die Abwesenheit von mehr als 8 Stunden lediglich der Tatsache geschuldet gewesen sei, dass die Beklagte zu 2) einen Rechtsanwalt beauftragt hätte, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen sei, in welchem die Beklagte zu 2) aber eine Niederlassung gehabt habe.
Der Kläger hat deshalb beantragt, den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu ändern und die von ihm an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten auf 3.443,38 Euro festzusetzen.
Die Beklagte zu 2) ist der Beschwerde des Klägers mit der Begründung entgegengetreten, es sei sehr wohl von dem Gesamtstreitwert auszugehen.
Hätte der Beschwerdeführer als Kläger mit seinen Anträgen obsiegt, hätte er eine Reduzierung der Forderung der Beklagten zu 2) um 16.788,95 € erreicht und gleichzeitig Schadensersatzansprüche in derselben Höhe erhalten, so dass er damit die Restforderung gegenüber der Beklagten zu 2) hätte tilgen können. Das zeige, dass hier eine Addition der beiden Ansprüche bei der Festsetzung des Gegenstandswertes zutreffend sei.
Auf die gesondert eingelegte Streitwertbeschwerde des Klägers hat die Einzelrichterin des fünften Zivilsenats des Oberlandesgerichts frühere Streitwertfestsetzungen korrigiert und mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 16.788,95 € festgesetzt.
Nach der Korrektur des Streitwerts der zweiten Instanz hat die Rechtspflegerin des Landgerichts im Rahmen der gebotenen Abhilfeprüfung die Kostenfestsetzung vom 25. Juli 2018 teilweise korrigiert und mit Beschluss vom 5. März 2019 die von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten auf insgesamt 5.284,31 € reduziert, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2018 aus 2.391,70 € und seit dem
22. Mai 2018 aus 2.892,61 €. Zur Begründung der Teilabhilfe verwies die Rechtspflegerin zunächst auf die Reduzierung des Berufungsstreitwerts durch das Oberlandesgericht. Die Verfahrensgebühr wurde aufgrund des Nichterscheinens des Klägervertreters von zuvor 1,2 auf 0,5 reduziert. Den weiteren Einwänden des Klägers half das Landgericht nicht ab und legte die Sache insoweit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden.
Über die Beschwerde entscheidet nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Senats.
III.
Das Rechtsmittel ist in Höhe von 2.176,75 € begründet, in Höhe von 1.080,32 € hat es keinen Erfolg.
1. In der Tat ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten 2) in beiden Instanzen für die Gebührenberechnung ein Streitwert von lediglich 16.788,95 € zugrundezulegen.
a) Gemäß § 2 Abs. 1 RVG werden die Gebühren, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist dasjenige Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit tatsächlich bezieht (vgl. BGH, Urteil v. 14. März 2007, VIII ZR 184/06, juris Rn. 15 und NJW 2007, 2050; BVerfG, Beschl. v. 22. März 2000, 1 BvR 2437/95, NJW 2000, 3126; OLG Hamm, Beschl. v. 13. Mai 2011, I-25 W 95/11, NJW-RR 2011, 1566; OLG Koblenz, JB 2009, 249; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 2 RVG Rn. 4). Es kommt also darauf an, worauf sich die anwaltliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) in der jeweiligen Instanz bezog, und welchen Wert dieser Gegenstand hatte.
b) Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) war schon in I. Instanz ausschließlich die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete negative Feststellungsklage, die einen Wert von 16.788,95 € hatte.
Die Bevollmächtigten der Beklagten zu 2) haben nur sie vertreten. Nach der Klageerweiterung richtete sich der Schadensersatz Anspruch des Klägers (Klageantrag 1) weiterhin ausschließlich gegen die Beklagten zu 1) und die neue negative Feststellungsklage (Klageantrag 2) ausschließlich gegen die Beklagte zu 2). Beide beklagte Parteien waren also jeweils nur in hälftiger Höhe an dem Gesamtstreitwert beteiligt (subjektive Klagehäufung). Dem hat auch das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 20. Dezember 2017 insoweit Rechnung getragen, als es nicht nur einen Gesamtstreitwert von bis zu 35.000,00 € bildete, sondern auch für jeden der beiden Klageanträge den Einzelstreitwert festgesetzt hat auf 16.788,95 €.
c) Für das Berufungsverfahren steht dieser Gegenstandswert ohnehin außer Zweifel, nachdem die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts auf die Streitwertbeschwerde des Klägers den Wert auf 16.788,95 € festgesetzt hat.
2. Entgegen der Ansicht des Klägers steht den Bevollmächtigten der Beklagten 2) im Berufungsverfahren eine Terminsgebühr von 0,5 nach § 13 RVG, Nr. 3203 VV RVG zu.
a) Zu Recht hatte der Kläger allerdings bei Erhebung seiner Beschwerde monierte, dass eine - vom Landgericht zunächst antragsgemäß bewilligte - Terminsgebühr von 1,2 nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG (gemeint ist wohl: Nr. 3202) ohnehin nicht in Betracht komme, weil im Falle eines Versäumnisurteils allenfalls eine Gebühr von 0,5 nach § 13 RVG, Nr. 3105 VV RVG (gemeint ist wohl: Nr. 3203) verlangt werden könne.
Diesem berechtigten Anliegen des Klägers hat die Rechtspflegerin des Landgerichts allerdings im Rahmen der Teilabhilfeentscheidung vom 5. März 2019 Rechnung getragen und die Terminsgebühr entsprechend auf 0,5 reduziert.
b) Die darüber hinausgehende Beschwerde des Klägers, der eine Terminsgebühr gänzlich in Abrede stellt, hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3203 VV RVG reduziert sich die Terminsgebühr bei Wahrnehmung eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, auf 0,5.
Dieser Tatbestand ist hier ohne Zweifel erfüllt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann und muss offenbleiben, ob das Versäumnisurteil vom 16. Mai 2018 gar nicht hätte ergehen dürfen, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Januar 2019 vorträgt. Denn diese Frage hätte nur im Rahmen des nach seinem Einspruch eröffneten Berufungsverfahrens überprüft werden können, wozu es jedoch durch seine sogleich erklärte Berufungsrücknahme nicht mehr gekommen ist.
Kostenrecht ist Folgerecht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsverfahren darüber zu entscheiden, ob ein von der Richterin des Berufungsgerichts tatsächlich erlassenes Urteil zu Recht erging oder nach Auffassung der Rechtspflegerin nicht hätte ergehen dürfen.
Vor allem aber übersieht der Kläger, dass der Gebührentatbestand ausdrücklich nicht daran anknüpft, ob ein Versäumnisurteil tatsächlich erging.
Vielmehr hängt der Gebührentatbestand ausschließlich davon ab, ob "(...) ein Antrag auf Versäumnisurteil (...) gestellt wird (...)." Ob das Gericht ein solches Versäumnisurteil danach antragsgemäß nach § 331 Abs. 2 HS 1 ZPO erlässt, ist in diesem Fall für den Gebührentatbestand nach § 13 RVG, Nr. 3203 bzw. Nr. 3105 VV RVG unerheblich (vgl. Hartmann, a.a.O., RVG VV 3203 Rn. 1 und VV 3105 Rn. 5).
3. Die Reisekosten des Bevollmächtigten der Beklagten 2) sind in dem reduzierten Umfang erstattungsfähig, den das Landgericht im Wege der Teilabhilfe mit Beschluss vom 5. März 2019 festgesetzt hat, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HS 2 ZPO).
a) Insbesondere kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Beklagte 2) einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort hätte bestellen müssen, weil sie in Halle eine Niederlassung habe. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder beklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (vgl. BGH, Beschl. v. vom 25. Januar 2007, V ZB 85/06, NJW 2007, 2048-2049; Beschl. v. 18. Dezember 2003, I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856; Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB 27/03, NJW-RR 2004, 1500 m.w.N.), selbst wenn sie sich mitunter am Ort des Prozessgerichts aufhält (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Februar 2004, XII ZB 182/03, NJW RR 2004, 1216) oder dort gar eine Zweigniederlassung hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2005, I ZB 24/04, MDR 2005, 896).
b) Dass die Beklagte 2) im vorliegenden Fall eine Rechtsanwaltskanzlei in Hamburg und nicht an ihrem Geschäftssitz in München beauftragt hat, steht ihrem Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach nicht entgegen, beschränkt aber dessen Höhe.
Wie das Landgericht im Beschluss vom 5. März 2019 zu Recht ausgeführt hat, sind auf Antrag einer Partei, die an einem auswärtigen Gericht verklagt wird, die Reisekosten ihres Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist, jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. September 2011, VI ZB 9/10, NJW 2011, 3520 f. "Rechtsanwalts am dritten Ort"). Da die vom Landgericht zutreffend errechneten fiktiven Reisekosten eines Münchner Rechtsanwalts mit 240,00 € (800 km x 0,30 €) geringer gewesen wären, als der von den Bevollmächtigten der Beklagten 2) für die zweite Instanz in Rechnung gestellte Betrag von 299,40 €, hat das Landgericht im Wege der Teilabhilfe die geltend gemachten Reisekosten für den zweitinstanzlichen Termin entsprechend auf 240,00 € gekürzt. Auf die Reisekosten, die in erster Instanz durch die Bahnfahrten zum Termin am 20. September 2017 entstanden sind, wirkt sich die dargestellte Begrenzung auf fiktive Reisekosten nicht aus, weil eine entsprechende Bahnfahrt aus München, wie das Landgericht betont, sogar teurer gewesen wäre als das zum Preis von 214,00 € erworbene Bahnticket der Bevollmächtigten der Beklagten zu 2).
4. Auch die geltend gemachten Tages- und Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV RVG von jeweils 70 € in beiden Instanzen hat das Landgericht zu Recht als erstattungsfähig angesehen.
Nach der bereits dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Kosten eines am dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Anwalts zu erstatten (vgl. BGH, a.a.O.). Bezogen auf die Abwesenheitsgelder nach Nr. 7005 VV RVG ergibt sich kein Unterschied zwischen einer Anreise aus Hamburg und einer solchen aus München. In beiden Fällen wäre der Bevollmächtigte mit Hin- und Rückreise an dem jeweiligen Terminstag länger als 8 Stunden abwesend gewesen.
5. Die erstattungsfähigen Kosten der Beklagten 2) berechnen sich daher insgesamt wie folgt:
I. Instanz:
1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 904,80 € 1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 835,20 €
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 70,00 €
Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG: 20,00 €
Zwischensumme I. Instanz netto (Gebühren): 1.830,00 €
zzgl. 19 % USt. auf Gebührenpositionen (ohne Bahnticket) 347,70 €
zzgl. Auslagen Bahnticket vom 20.9.2017 214,00 €
Zwischensumme I. Instanz brutto: 2.391,70 €
II. Instanz:
1,6 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3200 VV RVG 1.113,60 € 0,5 Terminsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3203 VV RVG 348,00 €
Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 70,00 €
Gekürzte Reisekosten vom 16.5.2018 gem. 7003 VV RVG 240,00 €
Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG: 20,00 €
Zwischensumme II. Instanz netto: 1.791,60 €
zzgl. 19 % USt. auf Gebührenpositionen (ohne Bahnticket) 340,40 €
2.132,00 €
Erstattungsbetrag insgesamt: 4.523,70 €
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Beschwerdewert beträgt 3.257,07 €. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglich festgesetzten Betrag von 6.700,45 € und der vom Kläger beantragten Summe von 3.443,38 €. Die Beschwerde hatte in Höhe von 2.176,75 € Erfolg, in Höhe von 1.080,32 € blieb sie erfolglos.
Dies rechtfertigt es, eine Gebühr nach KV 1812 auch nicht teilweise zu erheben.
RechtsgebietTerminsgebührVorschriftenNr. 3203 VV RVG