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  • 17.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211208

    Landgericht München I: Beschluss vom 12.08.2019 – 30 O 5993/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG München I

    Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.08.2019


    Tenor

    Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 106 ZPO nach dem Vergleich des Landgerichts München I vom 10.07.2019 zu erstattenden Kosten werden auf

    328,87 €
    (in Worten: dreihundertachtundzwanzig 87/100 Euro)

    nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 17.07.2019 festgesetzt.

    Entscheidungsgründe

    1

    Gründe Klagepartei

    Parteikosten:

    2

    Die im Zusammenhang mit dem Verfahren für notwendige Reisen und für die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis ist zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung ist durch entsprechende Anwendung der für Zeugen geltenden Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu bestimmen (§ 91 Absatz 1 Satz 2 ZPO).

    3

    Nach diesem Gesetz können 3,50 € für jede Stunde Zeitversäumnis festgesetzt werden. Der Partei steht eine Entschädigung in dieser Höhe selbst dann zu, wenn für sie weder ein Erwerbsverlust, noch Nachteile bei der Haushaltsführung entstanden sind (§ 20 JVEG).

    4

    Fahrtkosten sind mit 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer festsetzbar (§ 5 Absatz 2 Nr. 1 JVEG).

    Fiktive Reisekosten des Rechtsanwalts:

    5

    Die tatsächlich entstandenen Kosten einer Partei sind nicht ausnahmslos in voller Höhe von der Gegenseite zu erstatten. Vielmehr sind lediglich die notwendigen Kosten erstattungsfähig (§ 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO).

    6

    Gesetzlich ausdrücklich klargestellt ist, dass zu den notwendigen Kosten in jedem Fall der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts am Prozessort gehört (§ 91 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Wird dagegen ein auswärtiger Rechtsanwalt tätig, so bedarf es zusätzlich der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die dadurch entstandenen Mehrkosten ebenfalls notwendig sind.

    7

    Stets erstattungsfähig sind nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München fiktive Reisekosten insoweit, als sie für einen Prozessbevollmächtigten entstanden wären, der an dem am weitesten vom Gerichtsort entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirks ansässig ist, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 23. Auflage, VV 7003-7006 Rn 109 a i.V.m. § 46 Rn 15, 51 a.a.O.. Dies gilt auch dann, wenn die vertretene Partei - hier die Klägerin - am Gerichtsort in München ansässig ist.

    8

    Ist nämlich die Hinzuziehung eines auswärtigen Anwalts als nicht notwendig im Sinne des § 91 Absatz 1 ZPO anzusehen, führt dies nicht zum völligen Ausschluss der Kostenerstattung in Bezug auf die Reisekosten. Vielmehr sind die Kosten dieses Anwalts zu erstatten bis zur Höhe der Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, BGH Beschluss vom 09.05.2018, Az.: I ZB 62/17. Demnach kann die Partei die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts ausnahmslos erstattet verlangen.

    9

    Im Falle eines Verfahrens vor dem Landgericht München I ist der am weitesten vom Gerichtsort entfernte Ort Aying. Für die fiktiven Reisekosten von/nach Aying ist eine Entfernung von 33 Kilometern einfach anzusetzen, so dass sich erstattungsfähige Fahrtkosten in Höhe von 19,80 € und eine Abwesenheitspauschale VV 7005 RVG in Höhe von 25,00 € pro Termin ergeben.

    Gründe Beklagtenpartei

    10

    Auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer ist nicht festsetzbar, da die Beklagte laut Erklärung im Kostenfestsetzungsantrag vom 30.07.2019 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Ausgleichung Gerichtskosten

    Die Gerichtskosten betragen  293,00 €

    Davon entfallen auf:

    Klagepartei 1/2  146,50 €
    Beklagtenpartei 1/2  146,50 €
     
    Vorschuss Klagepartei  438,00 €
     
    Vorschuss Beklagtenpartei  441,00 €
     
    hiervon verrechnet auf eigene Kostenschuld 146,50 €
     
    hiervon verrechnet auf  eigene Kostenschuld  146,50 €

    11

    Die Überschüsse in Höhe von 291,50 € und 294,50 € werden/wurden zurückerstattet. Ein Gerichtskostenausgleich findet nicht statt.

    12

    Ausgleichung außergerichtliche Kosten

    13

    Folgende außergerichtliche Kosten sind in die Ausgleichung einzubeziehen:

    Klagepartei Anwaltskosten 2.939,48 €

    Beklagtenpartei Anwaltskosten  2.295,00 €

    Parteikosten  13,25 €

    Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt
     
    5.247,73 €

    Davon tragen:

    Klagepartei  50 % Außergerichtliche Kosten  2.623,87 €
     
    Beklagtenpartei  50 %  Außergerichtliche Kosten  2.623,87 €
     
    abzüglich eigene Kosten  2.952,73 €
     
    abzüglich eigene Kosten  2.295,00 €
     
    der Gegenseite zu erstatten  0,00 €
     
    der Gegenseite zu erstatten  328,87 €
     
    Zusammenfassung Berechnung

    außergerichtliche Kosten

    RechtsgebietReisekostenVorschriften§ 91 ZPO