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  • 16.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213627

    Amtsgericht Siegburg: Urteil vom 08.01.2020 – 104 C 12/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Siegburg


    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Vergütungsforderung der Rechtsanwaltskanzlei T,, Rechnungs-Nr. 422/19, in Höhe von 215,15 EUR freizustellen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    1

    hat das Amtsgericht Siegburgauf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2019 durch den Richter am Amtsgericht …

    2

    für Recht erkannt:

    3

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Vergütungsforderung der Rechtsanwaltskanzlei T,, Rechnungs-Nr. 422/19, in Höhe von 215,15 EUR freizustellen.

    4

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

    5

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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    Tatbestand

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    Der Kläger richtet die Klage gegen die Beklagten als Prozessstandschafter der W.

    8

    Der Kläger vereinbarte mit der B AG, die ihren Rechtsschutzversicherungsbestand auf die W übertrug, eine Rechtsschutzversicherung mit einer klägerischen Selbstbeteiligung in Höhe von 400,00 EUR, die schuldrechtlichen Vertragsschutz beinhaltete, nicht hingegen familienrechtliche Streitigkeiten. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB-RU 2005-VVG zugrunde. Das Versicherungsverhältnis endete am 06.09.2018, nachdem der Kläger am 09.10.2017 die Kündigung erklärte.

    9

    Der Kläger beauftragte den Rechtsanwalt H mit einer anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht N unter dem Aktenzeichen xxxx. Rechtsanwalt H stellte dem Kläger seine Tätigkeit in dem Scheidungsverfahren mit Schreiben vom 18.04.2018 für den Zeitraum 15.04.2015 bis 27.06.2017 in Höhe von 4.242,35 EUR und unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 90.000,00 EUR in Rechnung. Das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt H kündigte der Kläger im Juni 2017 und setzte das Verfahren mit einem anderen Rechtsanwalt fort.

    10

    Rechtsanwalt H verwaltete während des Mandatsverhältnisses mit dem Kläger das aus dem Verkauf einer Immobilie dem Kläger und seiner Ehefrau gehörige Fremdgeld. Er verweigerte die Auszahlung des Fremdgeldes in Höhe von 6.133,61 EUR an die Ehefrau des Klägers. Der Kläger reichte sodann eine Klage beim Landgericht Köln mit Schriftsatz vom 27.06.2018 ein, indem er beantragte, Rechtsanwalt H zur Zahlung in Höhe von 6.133,61 EUR an seine Ehefrau zu verurteilen. Rechtsanwalt H verweigerte eine Auszahlung des eingeklagten Betrages unter Berufung auf eine Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen gegen den Kläger aus der Kostenrechnung vom 18.04.2018. Rechtsanwalt H wurde vom Landgericht K auf Antrag des Klägers durch ‒ rechtskräftiges ‒ Versäumnisurteil vom 04.10.2018 zur Zahlung verurteilt. Die Beklagte gewährte dem Kläger für dieses Verfahren unter Berücksichtigung und Einbehalt der Selbstbeteiligung von 400,00 EUR Deckungsschutz.

    11

    Rechtsanwalt H beantragte sodann mit Schreiben vom 13.12.2018 seine Vergütung aus der Kostenrechnung vom 18.04.2018 mit einem Vergütungsantrag nach § 11 RVG vor dem Familiengericht N in Höhe von 2.814,35 EUR bei einem Gegenstandswert von 30.223,26 EUR festsetzen zu lassen. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten, ihn in diesem Verfahren anwaltlich zu vertreten, was dieser auch tat, und erhielt von der Beklagten auf Antrag keinen Deckungsschutz durch die Rechtsschutzversicherung.

    12

    Der Kläger ist der Ansicht, der Anwaltsvertrag mit Rechtsanwalt H sei nichtig, weil dieser während des Mandats einer Interessenkollision unterlegen gewesen wäre, zumal er auch treuhänderisch für die klägerische Ehefrau Gelder in Empfang genommen und verwaltet habe. Daher ist er der Ansicht, die Verteidigung im Vergütungsantragsverfahren sei erfolgsversprechend.

    13

    Die Selbstbeteiligung sei auch nur je Versicherungsfall in Abzug zu bringen. Es handele sich im Übrigen bei dem vormalig geführten Prozess vor dem Landgericht K, in dem ‒ unstreitig ‒ die Selbstbeteiligung bereits in Abzug gebracht worden sei, sowie dem Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, mithin um einen Rechtsschutzfall.

    14

    Der Kläger hat zunächst beantragt, die J2 GmbH als Prozessstandschafter der Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Deckungsschutz für die Vertretung in dem erstinstanzlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren AG N ‒ xxxx ‒ zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 23.02.2019 hat der Kläger beantragt, das Rubrum dahingehend zu berichtigten, die Klage nunmehr gegen die J GmbH zu richten.

    15

    Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 hat der Kläger, nachdem das Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht N beendet worden ist und der klägerische Prozessbevollmächtigte seine anwaltliche Tätigkeit dem Kläger mit Schreiben vom 26.11.2019 in Höhe von 215,15 EUR in Rechnung gestellt hat, seinen Klageantrag geändert.

    16

    Der Kläger beantragt nunmehr,

    17

    die Beklagte als Prozessstandschafter zu verurteilen, ihn von der Vergütungsforderung der Rechtsanwaltskanzlei T, Rechnungs-Nr. 422/19, in Höhe von 215,15 EUR freizustellen.

    18

    Die Beklagte beantragt,

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    die Klage abzuweisen.

    20

    Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Im Übrigen würden die Einwendungen des Klägers gegen den Vergütungsantrag nicht aus dem Gebührenrecht resultieren, sodass seine Verteidigung nicht erfolgsversprechend sei. Auch liege dem Vergütungsantragsverfahren eine familienrechtliche Streitigkeit zugrunde. Hinzu komme, dass die vermeintliche Kostenerstattung gegenüber dem klägerischen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 215,15 EUR unter den Selbsterhalt falle. Auch sei der vorliegende Versicherungsfall das unberechtigte Festhalten am Zahlungsanspruch mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.12.2018. Dieser Sachverhalt sei hingegen nachvertraglich und folglich nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

    21

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie die gerichtlichen Hinweise Bezug genommen.

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    Entscheidungsgründe

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    Die Klage ist zulässig und begründet.

    24

    Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen der Prozessstandschaft liegen vor. Gemäß § 126 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG sind die Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung gegen das selbständige Schadensabwicklungsunternehmen geltend zu machen. Unstreitig hat der Kläger bei der B AG, die ihren Rechtsschutzversicherungsbestand auf die W übertrug, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Beklagte wiederrum ist für die W Schadensabwickler. Soweit der Kläger seine Klage ursprünglich gegen die J2 GmbH gerichtet und die Klage mit Schriftsatz vom 23.02.2019 auf die J GmbH umgestellt hat, handelte es sich hierbei um eine Berichtigung des Rubrums und keinen Parteiwechsel. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine „Berichtigung“ vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Vorliegend handelt es sich um eine erkennbar falsche Parteibezeichnung, weil lediglich die Worte Rechtsschutz und Schadenservice in der Reihenfolge vertauscht und das Wort Union als Namenzusatz nicht aufgeführt wurde. Hingegen ist die Anschrift nicht verändert worden. Der Kläger richtete seine Klage, dies folgt auch aus der Klageschrift, gegen den Schadensabwickler seiner Rechtsschutzversicherung.

    25

    Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch in Höhe von 215,15 EUR. Der Anspruch folgt aus § 4 (1), (2) ARB-RU 2005-VVG iVm. § 257 BGB.

    26

    Der Kläger war mit der B AG, die ihren Rechtsschutzversicherungsbestand auf die W übertrug, unstreitig bis zum 06.09.2018 über einen Rechtschutzversicherungsvertrag verbunden.

    27

    Die Beklagte ist dem Kläger aus diesem Versicherungsvertrag als Schadensabwickler gemäß § 126 VVG zur Freistellung seiner Verbindlichkeiten gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten verpflichtet, die ihm im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht N ‒ AZ: xxxx ‒ auf Grund des gegen ihn gerichteten Antrages des Rechtsanwaltes H vom 13.12.2018 in Höhe von 215,15 EUR entstanden sind.

    28

    Die in diesem Verfahren entstandenen Kosten sind auch von der Beklagten auszugleichen, weil der vom Rechtsanwalt H geltend gemachten Gebühr gemäß § 2.d) aa) ARB-RU 2005-VVG vertragliche Ansprüche im privaten Bereich zugrunde lagen.

    29

    Den Versicherungsfall stellt vorliegend nach § 4 (1) a) ARB-RU 2005-VVG der Rechtsverstoß des Rechtsanwalts H gegen anwaltliche Berufspflichten und die Vergütungsforderung vom 18.04.2018 dar, nämlich der Verstoß gegen das Verbot einer doppelten Treuhand. Dabei handelt es nicht um eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Rechtsangelegenheit nach § 3 (2) g) ARB-RU 2005-VVG aus dem Bereich des Familienrechts. Der Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten während des laufenden anwaltlichen Mandats unterfällt dem Bereich der privatrechtlichen Schuldverhältnisse. Unerheblich ist, dass sich das anwaltliche Mandat auf eine familienrechtliche Angelegenheit bezogen hat. Denn der Versicherungsfall richtet sich nach der dem Anspruch zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage. Soweit sich der Kläger ‒ unbegründeten ‒ Honoraransprüchen seines vormaligen Rechtsanwalts ausgesetzt sieht, folgen diese Ansprüche allenfalls aus dem Anwaltsvertrag gemäß §§ 611 iVm. § 675 BGB. Gegenstand dieses Verhältnisses sind allein vertragliche Ansprüche im privaten Bereich.

    30

    Es besteht auch in zeitlicher Hinsicht Versicherungsschutz. Jedenfalls mit Forderung der Vergütung des Rechtsanwalts H vom 18.04.2018 wurde der Versicherungsfall ausgelöst, mithin vor Ablauf des Versicherungsschutzes am 06.09.2018 (Anlage B3, Bl. 36 d. A.). Für die zeitliche Festlegung des Versicherunfalls ist auf denjenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet (BGH, Urteil vom 3.07.2019 ‒ IV ZR 111/18). Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt nicht der Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts H vom 13.12.2018 den streitgegenständlichen Versicherungsfall dar. Denn Gegenstand dieses Festsetzungsantrages ist seine anwaltliche Vergütung aus dem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach unter dem Aktenzeichen xxxx, die er auch mit seiner Rechnung vom 18.04.2018 geltend gemacht hat. Die unterschiedliche Berechnung des Gegenstandswertes durch Rechtsanwalt H und die sich daraus ergebende unterschiedliche Vergütungshöhe führt zu keiner Änderung des allein maßgeblichen Streitgegenstandes. Der Kläger lastet Rechtsanwalt H letztlich an, dass er seine ‒ unberechtigte ‒ Vergütung erhebt. Für die zeitliche Einordnung ist aber nicht auf die gerichtliche Geltendmachung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Erhebung der Forderung, mithin den 18.04.2018.

    31

    Auch der Umstand, dass der Anspruch nunmehr nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben wird, ist gemäß § 4 (2) a) ARB-RU 2005-VVG unerheblich. Maßgeblich ist der Beginn, weil sich der Rechtsschutzfall über einen längeren Zeitraum erstreckt.

    32

    Dem klägerischen Zahlungsanspruch steht auch nicht gemäß § 5 (3) c) aa) ARB-RU 2005-VVG die von ihm selbst zu erbringende Selbstbeteiligung in Höhe von 400,00 EUR entgegen. Denn diese Selbstbeteiligung ist bereits in dem vom Kläger gegen den Rechtsanwalt H geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht K angefallen. Es handelt sich zwar um mehrere Rechtsschutzfälle. Diesem landgerichtlichen Verfahren und dem Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht N liegt aber jeweils dasselbe Schadensereignis zugrunde. Die beim Landgericht K geltend gemachte Zahlungsklage erfolgte vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt H seine Vergütungsforderung vom 18.04.2018 mit einer anderen Forderung aufrechnete. Sowohl in diesem Verfahren als auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem Amtsgericht N war mithin die Vergütungsforderung vom 18.04.2018 bzw. der Verstoß des Rechtsanwalts H gegen die anwaltlichen Berufspflichten Gegenstand. Zwar begehrte der Kläger vor dem Landgericht die Auszahlung von Fremdgeld, was ein Verstoß gegen Rechtspflichten iSd. § 4 (1) a) ARB-RU 2005-VVG darstellt. Indes erfolgte dieser Verstoß gegen die Rechtspflichten nur, weil Rechtsanwalt H die Aufrechnung mit der Vergütungsforderung vom 18.04.2018 erklärte. Indes resultieren aus dem Schadensereignis, dem Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten bzw. die Vergütungsforderung vom 18.04.2018, mehrere Rechtschutzfälle. Danach fällt die vom Kläger zu tragende Selbstbeteiligung gemäß § 5 (3) c) bb) ARB-RU 2005-VVG bei mehreren Rechtsschutzfällen, die ‒ wie vorliegend ‒ zeitlich und ursächlich zusammenhängen und auf demselben Schadensereignis beruhen, nicht erneut an.

    33

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

    34

    Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

    35

    Die Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die Entscheidung von einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung abhängt. Bei der grundsätzlichen Bedeutung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (MüKoZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 511 Rn. 66).

    36

    Vorliegend hat die Rechtssache nicht bereits grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, ob Vergütungsansprüche aus einem Anwaltsvertrag unter die Ausschlussklausel des Familienrechts fallen. Diese Frage richtet sich allein nach dem dem jeweiligen Schadensereignis zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die Frage, ob es sich bei dem Verfahren vor dem Landgericht Köln und dem Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 5 (3) c) bb) ARB-RU 2005-VVG um mehreren Rechtsschutzfälle mit demselben Schadensereignis handelt. Denn die grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache bspw. nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen abhängt, aber nicht ersichtlich ist, dass die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH NJW-RR 2004, 537). Erforderlich ist, dass der Rechtsfrage klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragen zugrunde liegen. Dabei hat die antragsstellende Partei darzulegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind (BGH, a.a.O.). Auch vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Auslegung der Klausel gemäß § 3 (2) g) ARB-RU 2005-VVG bzw. § 5 (3) c) bb) ARB-RU 2005-VVG in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung erfolgt von den Parteien nicht.

    37

    Der Streitwert beträgt 215,15 EUR.

    38

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    39

    A) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

    40

    Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

    41

    B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Siegburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Siegburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    42

    Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

    43

    Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

    44

    Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

    RechtsgebietDeckungsschutzVorschriften§ 11 RVG