17.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215246
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 07.10.2019 – 2 WF 162/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Frankfurt
2. Senat für Familiensachen
07.10.2019
Aktenzeichen: 2 WF 162/19
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg vom 8.5.2019 dahingehend abgeändert, dass die von dem Antragsgegner auf Grund des Beschlusses vom 6.11.2018 der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.862,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2018 festgesetzt werden.
Die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von 715,67 € werden zu 70 % der Antragstellerin und zu 30 % dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben einander am 11.8.1990 geheiratet.
Im Rahmen des vor dem Familiengericht Marburg geführten Scheidungsverfahrens (Az.: …/16) hat die Antragstellerin den Antragsgegner im Verbund auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Anspruch genommen.
In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf Zahlung von Trennungsunterhalt (Gegenstandswert: 22.504,00 €) in Anspruch genommen. Eine erste mündliche Verhandlung fand am 19.9.2017 statt.
Am 6.11.2018 ist in dem Scheidungsverfahren mündlich verhandelt worden. Dabei haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, in dem der Zugewinnausgleich, der Trennungsunterhalt (mit Vorbehalt der Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von 13.805,00 € bei Verpflichtung zum Nachteilsausgleich), eine Freistellung aus gemeinsamer Bankverbindlichkeit von 4.726,29 €, ein Verzicht auf nachehelichen Ehegattenunterhalt und eine Erklärung über die bereits erfolgte Einigung bezüglich der Haushaltsgegenstände und der Ehewohnung geregelt worden sind. In dem Vergleich heißt es u. a.:
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass mit der Regelung zum Trennungsunterhalt das Verfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Marburg - 70 F 222/17 UE - erledigt ist. Beide Beteiligte werden dieses Verfahren für erledigt erklären. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens und dieses Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Die Kosten des Trennungsunterhaltsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Sitzungsniederschrift vom 6.11.2018, in welcher sowohl das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens als auch dasjenige des Trennungsunterhaltsverfahrens aufgeführt ist, enthält sodann nach erfolgter Genehmigung des Vergleichs durch die Beteiligten die folgende Formulierung:
Zum Aufruf kommt die Sache 70 F 222/17 UE
Die Antragstellerin erklärt die Erledigung des Verfahrens.
Der Antragsgegnervertreter stimmt der Erledigung zu.
Vorgespielt und genehmigt
Beschlossen und verkündet:
1. Der Wert für das Verfahren 70 F 222/17 UE wird festgesetzt auf 22.504,-- €.
2. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last,
§ 91 a ZPO.
Am Ende der Sitzung wurde die Ehe geschieden und der Wert für das Scheidungsverfahren wie folgt auf 129.076,40 € festgesetzt:
Scheidung 26.490,00 €
Versorgungsausgleich 11.394,00 €Zugewinn 80.000,00 €
nachehelicher Ehegattenunterhalt 11.192,40
129.076,40 €
Der Wert für den Vergleich wurde wie folgt auf 132.321,01 € festgesetzt:
Zugewinn 80.000,00 €
nachehelicher Ehegattenunterhalt 11.192,40 €Freistellungsvereinbarung 4.726,29 €
Trennungsunterhalt 22.504,00 €
begrenztes Realsplitting 13.805,00 €
(korrekt: 132.227,69 €) 132.321,01 €In dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren hat die Antragstellerin im Rahmen des anschließenden Kostenfestsetzungsverfahrens mit Schriftsatz vom 8.11.2018 beantragt, die Kosten gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 104 ZPO ausgehend von einem Verfahrenswert von 22.504,00 € wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (1,3) 1.024,40 €
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) 945,60 €
Postpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1.990,00 €
zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 378,10 €
2.368,10 €
Der Antragsgegner hat unter Verweis auf die Entscheidungen des BGH vom 14.6.2017 (Az. I ZB 1/17) und des OLG Thüringen vom 19.4.2013 (Az. 9 W 188/13) eingewandt, dass in Hinblick auf den in dem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleich, dessen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, eine Anrechnung stattzufinden habe, so dass die Vergütung nur auf 1.652,43 € festzusetzen sei, und zwar entsprechend der folgenden Aufstellung:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (1,3) 1.024,40 €
abzgl. Anrechnung gemäß Nr. 3101 Abs. 1 RVG ‒ 396,80 €
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) 945,60 €
abzgl. Anrechnung gemäß Nr. 3104 Abs. 2 RVG ‒ 204,00 €
Postpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1.389,20 €
zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 263,95 €
(korrekt: 1.653,15 €) 1.652,43 €
Das Amtsgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.5.2019 die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 2.368,10 € nebst Zinsen festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Terminsladung in dem Scheidungsverfahren auf beide Verfahren bezogen habe, weil dort beide Aktenzeichen angegeben worden seien, so dass in beiden Verfahren der Einfachheit halber gleichzeitig verhandelt worden sei und sie gebührenrechtlich als getrennte Verfahren anzusehen seien; insbesondere sei nicht das Trennungsunterhaltsverfahren in das Scheidungsverfahren einbezogen worden.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 10.5.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 21.5.2019 sofortige Beschwerde eingelegt,
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter hat vor Übertragung des Verfahrens auf den Senat mit Verfügung vom 17.7.2019 u. a. folgendes ausgeführt:
„Bei der Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Anm. 1 VV RVG ist Ausgangspunkt der Berechnung die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG (hier: 2.506,40 €) und der Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG (hier: 2.174,90 €), mithin ein Betrag von 331,50 €. Diese Differenz resultiert jedoch nur zum Teil aus der in dem Trennungsunterhaltsverfahren rechtshängigen Forderung mit einem Wert von 22.504,00 € und ist im Übrigen auf die sonstigen, nicht rechtshängig gewesenen Forderungen von 18.531,29 € (4.726,29 € + 13.805,00 €) zurückzuführen, so dass eine Quotelung vorzunehmen ist. Der Anteil der anzurechnenden Forderung beläuft sich auf 22.504,00 € : 41.035,29 € [22.504,00 € + 18.531,29 €] = 54,84 %, so dass sich ein Anrechnungsbetrag von 331,50 x 54,84 % = 181,80 € ergibt.“
Der Antragsgegner legt seiner Berechnung nunmehr hinsichtlich der anzurechnenden Verfahrensgebühr nicht mehr einen Differenzbetrag von 396,80 € zugrunde, geht aber auch nicht mit dem Betrag von 181,80 € konform, sondern errechnet einen Betrag von 221,00 €, und zwar entsprechend der folgenden Vergleichsbetrachtung:
Tatsächlich angefallene Verfahrensgebühr im Scheidungsverfahren
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 129.076,40 €) 2.174,90 €
Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (0,8 aus 41.035,29 €) 870,40 €
3.045,30 €
Obergrenze gemäß § 15 Abs. 3 RVG (1,3 aus 170.111,69 €) 2.506,40 €
Fiktive Verfahrensgebühr im Scheidungsverfahren ohne Trennungsunterhalt
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 129.076,40 €) 2.174,90 €
Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG (0,8 aus 18.531,29 €) 556,80 €
2.731,70 €
Obergrenze gemäß § 15 Abs. 3 RVG (1,3 aus 147.607,69 €) 2.285,40 €
Differenz (2.506,40 € - 2.285,40 €) 221,00 €Der Antragstellerin ist rechtliches Gehör gewährt worden. Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der Einzelrichter hat das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 1, 2. Fall ZPO dem Senat zur Entscheidung in voller Besetzung übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, sie ist insbesondere binnen der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden, und die Beschwer im Kostenpunkt übersteigt den maßgeblichen Wert von 200 € - § 567 Abs. 2 ZPO.
Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung.
Der Antragsgegner beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht die zwischen den Beteiligten im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffene Vergleichsregelung, die auch den Trennungsunterhalt betraf, unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere trifft nicht zu, dass am 6.11.2018 gleichzeitig in dem Scheidungsverfahren und in dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren verhandelt worden ist.
Es ist bereits fraglich, ob sich die ausschließlich in der beigezogenen Scheidungsakte befindliche Terminierung auf den 6.11.2018 auch auf das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren bezogen hat. Ursprünglich war mit Verfügung vom 4.10.2018 mittels Formular „Ladung Ehesache und Verbund“ Termin „zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen“ auf den 23.10.2018 bestimmt worden. Zwar hat die Amtsrichterin in das Ladungsformular am Blattanfang handschriftlich sowohl das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens als auch dasjenige des Trennungsunterhaltsverfahrens eingetragen. Die zurückgekehrten Empfangsbekenntnisse enthalten jedoch lediglich das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens. Sodann hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners in dem Scheidungsverfahren mit Schriftsatz vom 11.10.2018 unter Angabe lediglich des Aktenzeichens des Scheidungsverfahrens um Terminsverlegung gebeten, woraufhin die Amtsrichterin mit Verfügung vom 15.10.2018 - diesmal ohne Angabe eines Aktenzeichens - den Termin auf den 6.11.2018 verlegt hat. Auch die hierzu zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisse weisen lediglich das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens auf.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6.11.2018, in welcher hinter der Bezeichnung der Verfahrensbevollmächtigten lediglich deren Geschäftszeichen zur Scheidungssache bzw. zur Folgesache GÜ aufgeführt sind, nicht jedoch die Geschäftszeichen zu dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren, ist zunächst nur in der Ehesache verhandelt und der Vergleich protokolliert worden. Erst danach ist sodann das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren förmlich aufgerufen worden (vgl. S. 3 des Protokolls: „Zum Aufruf kommt die Sache 70 F 222/17 UE).
Nach alledem sind die folgenden außergerichtlichen Kosten entstanden und von dem Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahrens - mit Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 S. 2, 1. Fall ZPO ab dem 9.11.2018 - wie folgt festzusetzen:
Scheidungsverfahren …/16
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 129.076,40 €) 870,40 €
3.045,30 €
Obergrenze gemäß § 15 Abs. 3 RVG (1,3 aus 170.111,69 €) 2.506,40 €
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (1,2 aus 170.111,69 €) 2.313,60 €
Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG (1,0 aus 113.696,40 €) 1.588,00 €
Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG (1,0 aus 18.531,29 €) 1.044,00 €
Obergrenze gemäß § 15 Abs. 3 RVG (1,5 aus 132.227,69 €) 2.509,50 €
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
7.349,50 €
zzgl. 19 % Nr. 7008 VV RVG 1.396,41 €
8.745,91 €
Trennungsunterhaltsverfahren 70 F 222/17 UE
Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (1,3 aus 22.504,00 €) 1.024,40 €
abzgl. Anrechnung Nr. 3101 Anm. 1 VV RVG ‒ 221,00 €
Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (1,2 aus 22.504,00 €) 945,60 €
abzgl. Anrechnung Nr. 3104 Anm. 2 VV RVG ‒ 204,00 €
Postpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
1.565,00 €
zzgl. 19 % gem. Nr. 7008 VV RVG 297,35 €
1.862,35 €
Bei der Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Anmerkung Abs. 1 zu Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG hält der Senat an der mit Verfügung vom 17.7.2019 geäußerten Rechtsansicht nicht fest; vielmehr schließt er sich der Auffassung des Antragsgegners an, die mit dem Wortlaut der Anmerkung in Einklang steht. Für die Richtigkeit dieser Berechnungsweise spricht, dass damit die Anrechnungen von Verfahrens- und Terminsgebühren in derselben Größenordnung erfolgen (221,00 € : 1,3 x 1,2 = 204,00 €) und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber in Fällen wie dem vorliegenden hinsichtlich der beiden Gebührentatbestände eine unterschiedliche Berechnungsweise gewollt hat, für die es auch keinen sachlichen Grund gäbe. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Anmerkungen zu Nr. 3101 einerseits und Nr. 3104 VV RVG andererseits sind allein dem Umstand geschuldet, dass bei der erstgenannten die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG zur Anwendung gelangt und bei der zweitgenannten nicht.
Hinsichtlich der Anrechnung der Terminsgebühr nach Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG ist die Berechnung des Antragsgegners korrekt; sie ergibt sich aus der Differenz zwischen 2.313,60 € [1,2 aus 170.111,69 €] zu 2.109,60 € [1,2 aus 147.607,69 € <170.111,69 € - 22.504,00 €>]) und beläuft sich mithin auf 204,00 €.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach § 3 ZPO und orientiert sich an dem ursprünglichen Kosteninteresse des Antragsgegners (2.368,10 € - 1.652,43 € = 715,67 €).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO sind nicht gegeben, weshalb der Senat der Anregung des Antragsgegners, in Hinblick auf „die Frage der Anrechnung nach Quote oder Differenz“ dieselbe zuzulassen, nicht nähertritt. Die Übertragung des Verfahrens auf den Senat in voller Besetzung erfolgte lediglich deshalb, weil die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Es liegt jedoch, soweit ersichtlich, weder divergierende Rechtsprechung vor noch werden in der Literatur von der hier nunmehr vertretenen Auffassung abweichende Meinungen diskutiert.
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