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  • 02.02.2021 · IWW-Abrufnummer 220274

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 30.11.2020 – 5 W 1120/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin

    Beschluss vom 30.11.2020


    In dem Rechtsstreit
    ####
    - Beklagte und Beschwerdeführerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ####
    gegen
    ####
    - Kläger und Beschwerdegegner -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ####

    hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht xxx, den Richter am Landgericht Dr. xxx und den Richter am Kammergericht Dr. xxx am 30. November 2020 beschlossen:

    Tenor:

    I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung im Ausspruch zu 2. des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin vom 17.09.2020 - 91 O 37/20 - wie folgt geändert:

    2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Gründe

    A. Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.

    I. 1. Mit Schreiben vom 27.04.2020 (Anlage K 3), welches keine Unterschrift aufweist und welchem kein Nachweis der Vertretungsmacht des die Erklärung Abgebenden beilag, mahnte der Kläger die Beklagte (wegen eines dort im Einzelnen bezeichneten Verstoßes gegen Informationspflichten nach der Lebensmittelinformationsverordnung) ab und forderte sie auf, unverzüglich, spätestens aber bis zum 05.05.2020, 12:00 Uhr, die geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zu erfüllen und "eine geeignete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben". Ferner verlangte der Kläger Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 243,95 Euro.

    Die Beklagte antwortete hierauf mit - anwaltlichem - Schreiben vom 11.05.2020 (Anlage B 1), in welchem sie erklärte, sie weise das Schreiben vom 27.04.2020 nach § 174 Satz 1 BGB zurück, weil es nicht unterzeichnet sei, weil damit nicht ersichtlich sei, von wem die Erklärung stamme, und weil auch nicht ersichtlich sei, ob die Erklärung mit Vertretungsmacht erfolgt sei. Die Beklagte erklärte weiter, aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht würden die verlangten Kosten beglichen. Ferner erklärte die Beklagte:

    "Sollte ein Nachweis der Authentizität und Vertretungsbefugnis ordnungsgemäß erfolgen, wäre eine Unterlassungserklärung wie folgt vorstellbar:

    1. wie vorgeschlagen;

    2. ..."

    Hierauf wiederum erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 12.05.2020 (Anlage B 2), seine Erklärungen seien mit Vertretungsmacht erfolgt und er setze der Beklagten eine letzte Nachfrist zur Abgabe "einer geeigneten Unterlassungserklärung" bis zum 15.05.2020; auch dieses Schreiben ist nicht unterzeichnet und ihm lag keine Vollmacht bei.

    In der Folge bezahlte die Beklagte die Abmahnkostenpauschale.

    2. Auf die am 25.05.2020 beim Landgericht eingegangene Klageschrift vom 23.05.2020, welche der Beklagten am 03.07.2020 - im Rahmen eines vom Landgericht angeordneten schriftlichen Vorverfahrens unter Setzung einer Notfrist von 2 Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft - zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.07.2020, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, erklärt, den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. Mit Anerkenntnisurteil vom 17.09.2020 hat das Landgericht die Beklagte entsprechend dem Antrag des Klägers und dem Anerkenntnis der Beklagten verurteilt. Ferner hat es in diesem Anerkenntnisurteil im Ausspruch zu 2. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

    Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 05.10.2020 zugestellte Anerkenntnisurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 12.10.2020 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage. Das Landgericht hat unter dem 14.10.2020 die Beschwerdeschrift an den Kläger übersandt und diesem eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme gesetzt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23.10.2020 Stellung genommen. Mit Beschluss vom 29.10.2020 hat das Landgericht entschieden, der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abzuhelfen.

    Den Streitwert der Hauptsache hatte das Landgericht bereits mit Beschluss vom 08.06.2020 - von den Parteien unbeanstandet - auf 7.500,- Euro festgesetzt.

    II. In rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes:

    1. a. Eine nach § 99 Abs. 1 ZPO grundsätzlich unzulässige isolierte Anfechtung einer in einer gerichtlichen Entscheidung enthaltenen Kostenentscheidung ist nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift statthaft, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,- Euro nicht übersteigt, §§ 99 Abs. 2 Satz 2, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören, § 99 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

    b. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt die Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts im Beschwerdeverfahren. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bleibt allerdings § 318 ZPO unberührt. Nach letzterer Vorschrift ist ein Gericht an Entscheidungen in von ihm erlassenen Endurteilen gebunden. Vor diesem Hintergrund hat ein Gericht, welches in einem Endurteil eine Kostenentscheidung getroffen hat, keine Befugnis, einer nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaften isolierten Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung abzuhelfen (so auch Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 572 Rdnr. 3; vgl. auch KG, Beschluss vom 21.06.2007 - 12 W 44/07 - MDR 2008, 45, Rdnr. 3 nach juris). In derartigen Fällen ist daher kein Abhilfeverfahren durchzuführen.

    2. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn 2 Voraussetzungen (kumulativ) gegeben sind. Der Beklagte muss den Anspruch sofort anerkennen und er darf nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben haben.

    a. Bei einem Anerkenntnis im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens ist anerkannt, dass eine Verteidigungsanzeige noch unschädlich ist und ein Anerkenntnis des Beklagten noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist als sofortiges anzusehen ist, wenn mit der Verteidigungsanzeige nicht bereits ein uneingeschränkter Klageabweisungsantrag angekündigt wird oder dem Anspruch in sonstiger Weise entgegengetreten wird (BGH, Urteil vom 31.03.2019 - IX ZB 54/18 - NJW 2019, 1525 [BGH 21.03.2019 - IX ZB 54/18], Ls. und Rdnr. 7 nach juris; Herget in Zöller, a. a. O., § 93 Rdnr. 4).

    b. aa. Zur Klageerhebung hat der Beklagte Veranlassung gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Auf die Frage der Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage kommt es dabei nicht an (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 3 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 16.01.2020 - V ZB 93/18 - NJW 2020, 1442, Ls. 1 und Rdnrn. 14 ff. nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 29.05.2018 - 1 W 11/18 - Rdnrn. 9 ff. nach juris auch zum Streitstand betreffend die Frage, ob es auf ein Verschulden ankommt).

    bb. Im Wettbewerbsrecht - und insbesondere bei Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs - ist grundsätzlich eine Abmahnung des Gläubigers erforderlich, um dem Schuldner den Einwand fehlender Klageveranlassung zu nehmen (Herget, a. a. O., § 93 Rdnr. 6.59; Jaspersen in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 38. Edition, Stand 01.09.2020, § 93 Rdnrn. 33, 50; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 12 Rdnr. 1.8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - I ZB 17/06 - Zugang des Abmahnschreibens, MDR 2007, 1162, Rdnrn. 7 ff. nach juris). Die Abmahnung bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 55; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.26). Das Abmahnerfordernis stellt insoweit eine Anforderung an das Verhalten des Gläubigers und späteren Klägers dar.

    Davon zu unterscheiden ist das Verhalten des Schuldners und späteren Beklagten. Insoweit kommt es, wie bereits ausgeführt, darauf an, ob das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn so war, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Insofern gilt, dass der Schuldner in der Regel dann Anlass zur Klage gibt, wenn er den Gläubiger auf - ordnungsgemäße - Aufforderung hin nicht klaglos stellt (Jaspersen, a. a. O., § 93 Rdnr. 34; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.53; OLG Bremen - 1 W 11/18 - a. a. O., Rdnr. 9 ff. nach juris).

    cc. Umstritten ist die Frage der Anwendbarkeit des § 174 Satz 1 BGB, wonach ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, auf Abmahnungen (vgl. zum Streitstand BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, GRUR 2010, 1120, Rdnr. 13 nach juris; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnrn. 1.30 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 174 Satz 1 BGB auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Denn bereits in der Abmahnung kann ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar. Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung (Abmahnung) und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere die Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht. Die Abmahnung dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Der Zweck der Abmahnung wird erreicht, weil der Schuldner das Angebot zum Abschluss des Unterwerfungsvertrags annehmen kann, wenn er die Abmahnung in der Sache als berechtigt ansieht. In diesem Fall kommt der Unterwerfungsvertrag mit dem Gläubiger zustande, wenn der Vertreter über Vertretungsmacht verfügte. Fehlt die Vertretungsmacht, kann der Schuldner den Gläubiger gemäß § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen (BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris).

    Die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Unterlassungs-Vertrages erfordert dabei ein hinreichend konkretes, nämlich vorformuliertes Vertragsangebot (BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnr. 15 nach juris m. H. a. BGH, Urteil vom 17.09.2009 - I ZR 217/07 - Testfundstelle, GRUR 2010, 355, Rdnr. 18 nach juris; vgl. auch Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C., D.).

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2010 ist indes ergangen im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und der dort zu beantwortenden Frage, ob die in Rede stehende Abmahnung - aufgrund welcher der dortige Beklagte eine (von ihm neu gefasste) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte - wirksam und berechtigt war (vgl. BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Rdnrn. 3, 10 nach juris). Für das vorliegende Verfahren und die hier zu beantwortende Frage, ob die hiesige Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung durch den Kläger gegeben hatte, lässt sich dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs unmittelbar nichts entnehmen. Allerdings erscheint dem Senat die Erwägung des Bundesgerichtshofs, in Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, könne der Schuldner die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen, richtig und für den vorliegenden Fall von Bedeutung. Denn im Rahmen der Prüfung des § 93 ZPO ist zwar im Hinblick auf das Verhalten des Gläubigers von Relevanz, ob die Abmahnung als rechtsgeschäftsähnliche Handlung mangels Vollmachtsnachweis zurückgewiesen werden kann oder nicht (und gegebenenfalls, ob sie sonst ordnungsgemäß war). Demgegenüber ist im Hinblick auf das Verhalten des Schuldners von Bedeutung, ob der Abgemahnte trotz Zurückweisung der Abmahnung nach § 174 Satz 1 BGB erkennen lässt, ob er bereit ist, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Bereits wenn letzteres der Fall ist, hat der Schuldner nicht zur Klage Anlass geboten. Insoweit kommt es also darauf an, ob der Abgemahnte die Zurückweisung lediglich auf Zweifel hinsichtlich der Vertretungsmacht stützt, oder ob er die Abmahnung auch in der Sache bekämpft. Weist der Abgemahnte die Abmahnung lediglich aufgrund von Zweifeln hinsichtlich der Vertretungsmacht zurück, ist es dem Gläubiger regelmäßig zuzumuten, "nachzufassen", nämlich seiner Obliegenheit nach § 174 BGB - etwa durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde gegenüber dem Abgemahnten - nachzukommen. Macht er dies nicht und klagt er gleichwohl, fehlt es an einer Veranlassung zur Klageerhebung im Verhalten des Schuldners (so auch Höppner in jurisPR-ITR 1/2011 Anm. 4 unter C.; Hess in jurisPR-WettbR 11/2010 Anm. 2 unter C.). Zusammenfassend kann also gesagt werden: Weist ein wettbewerbsrechtlich Abgemahnter die Abmahnung nicht in der Sache zurück, sondern lediglich wegen - nicht erkennbar vorgeschobener - Bedenken hinsichtlich der Vertretungsmacht des die Abmahnung Aussprechenden, und lässt er erkennen, dass er bei Behebung dieser Bedenken bereit ist, eine die Wiederholungsgefahr auszuräumende Unterlassungserklärung abzugeben, gibt er regelmäßig nicht Anlass zur Erhebung der Klage im Sinne von § 93 ZPO.

    III. Bei Anwendung der vorstehenden rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg.

    Die gemäß §§ 99 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 1, Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet, weil dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind, nicht aber der Beklagten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    1. Rechtliches Gehör ist dem Kläger bereits vom Landgericht in dem von diesem durchgeführten Abhilfeverfahren (vgl. hierzu allerdings oben II 1. b.) unter Übersendung der Beschwerdeschrift gewährt worden. Auch der Senat hat - unabhängig davon, ob dies erforderlich war - nochmals rechtliches Gehör gewährt, indem er mit Verfügung vom 04.11.2020 den Parteien mitgeteilt hat, dass die Sache nunmehr beim Senat anhängig ist.

    2.a. Die Beklagte hat die Klageforderung sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. Denn sie hat (sogar) noch innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft die Anerkenntniserklärung gegenüber dem Landgericht abgegeben.

    b. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben.

    aa. Dahinstehen kann, ob die - im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ergangene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH - I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis, a. a. O., Ls. 1 und Rdnrn. 14, 15 nach juris), wonach § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht anwendbar ist, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Vorliegend ist unklar, ob mit der Abmahnung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war. Gegen die Annahme des letzteren Umstandes spricht die Formulierung in der Abmahnung vom 27.04.2020, wonach die Beklagte "eine geeignete" Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben habe, sowie die entsprechende Formulierung im Schreiben vom 12.05.2020 des Klägers, dass eine letzte Nachfrist zur Abgabe "einer geeigneten" Unterlassungserklärung gesetzt werde. Ferner spricht gegen diese Annahme, dass ein vom Kläger formulierter Unterlassungs-Vertragsentwurf nicht eingereicht worden ist und den beiden - einen solchen Vertragsentwurf nicht enthaltenden - Schreiben vom 27.04.2020 und 12.05.2020 auch nicht zu entnehmen ist, dass ihnen eine Anlage beigelegen hätte. Andererseits hat die Beklagte in ihrem vorprozessualen Erwiderungsschreiben vom 11.05.2020 erklärt, bei Nachweis der Vertretungsbefugnis wäre eine Unterlassungserklärung "wie vorgeschlagen" vorstellbar und hat die Beklagte in der Beschwerdeschrift (dort S. 2 = Bl. 34 d. A.) erklärt, ihre nur im Hinblick auf die fehlende Vollmacht erfolgte Zurückweisung habe sich auf "die mit einer Unterlassungserklärung verbundene Abmahnung" bezogen. Ob mit der Abmahnung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden war, brauchte indes nicht aufgeklärt zu werden.

    bb. Auch wenn - was das Verhalten des Gläubigers und späteren Klägers betrifft - keine derartige Verbindung bestand und wenn die vorstehend zu aa., Satz 1, zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sein sollte, bleibt es dabei, dass - was das Verhalten der Schuldnerin und späteren Beklagten betrifft - bei schuldnerseitigen Zweifeln an der Vertretungsmacht des Vertreters die Unterwerfungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden kann. Vorliegend aber konnte der Kläger aus der Erklärung der Beklagten entnehmen, dass sie bereit war, bei Vorlage einer Vollmachtsurkunde für denjenigen, der die Abmahnung ausgesprochen hatte, eine Unterlassungserklärung abzugeben und damit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dass die Beklagte vorprozessual zusätzlich die fehlende Unterschrift gerügt hatte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dies stellt lediglich eine Vorstufe des verlangten Nachweises der Vertretungsmacht dar. Die Beklagte hat insoweit lediglich verlangt, dass eine konkrete Person, die die Abmahnung ausgesprochen hat, durch Unterschriftsleistung individualisiert wird; für diese Person sollte sodann der Vollmachtsnachweis beigebracht werden. Vor diesem Hintergrund war das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn nicht so, dass der Kläger bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme hatte, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Der Kläger hätte lediglich die bei Erklärung der Abmahnung handelnde Person benennen (und unterzeichnen lassen) müssen und für diese einen Vertretungsnachweis beibringen müssen. Dies war ihm zuzumuten. Umgekehrt war es der Beklagten nicht zuzumuten, gewissermaßen "blanko" eine Unterwerfungserklärung abzugeben. Auch wenn die Verpflichtung zur Unterlassung eines Wettbewerbsverstoßes anerkannt wird, ist es einsehbar, dass der Verletzer eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung nicht jedem Beliebigen in die Hand geben will (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.03.1982 - 3 W 17/82 - WRP 1982, 478, rechte Spalte).

    Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Beklagte die von ihr verlangte Abmahnkostenpauschale in Höhe von 243,95 Euro bezahlt hat. Dies gilt bereits unabhängig davon, dass sie ausdrücklich erklärt hat, die Zahlung erfolge aus Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Selbst wenn man das Verhalten der Beklagten, nämlich einerseits die Abmahnung zurückzuweisen und andererseits die Abmahnkostenpauschale zu zahlen, als widersprüchlich ansehen will, könnte dieser Widerspruch nicht dazu führen, dass der Beklagten eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu versagen wäre. Diese Norm fragt danach, ob die Beklagte Anlass zur Klage geboten hat. In der von der Beklagten geleisteten Zahlung auf die Abmahnkosten kann (allenfalls eine Bereitschaft zum Einlenken, jedenfalls aber) kein derartiger Anlass gesehen werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 11.05.2020 erklärten Bereitschaft zur Unterwerfung.

    cc. Die Streitfrage, ob es für einen beklagtenseits gesetzten Anlass zur Klageerhebung auf ein Verschulden ankommt, kann vorliegend dahinstehen.

    dd. Lediglich vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass es auf die Frage eines "ordnungsgemäßen Briefkopfes" der Abmahnung nicht ankommt und dass auch nicht entscheidend ist, dass eine Abmahnung keiner bestimmten Form bedarf. Denn maßgeblich für die Annahme fehlender Klageveranlassung auf Seiten der Beklagten ist vorliegend (bereits) das Verhalten der Beklagten, nämlich deren aus dem Schreiben vom 11.05.2020 zu erkennende Bereitschaft, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn der Kläger - wie ihm zumutbar - für den die Abmahnung Aussprechenden eine Vollmacht vorlegt.

    B. Nebenentscheidungen

    1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

    2. Einer Festsetzung eines Wertes des Beschwerdeverfahrens bedurfte es nicht (vgl. Nr. 1810 GKG-KV, § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 RVG).

    Informationshalber teilt der Senat mit, dass der Beschwerdewert (§§ 47, 51 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) bis 3.000,- Euro beträgt. Dieser Betrag entspricht der - auf den Wert des nächsthöheren Gebührensprungs aufgerundeten - erstinstanzlichen Kostenbelastung, gegen die sich die Beklagte wehrt. Hierbei waren folgende Kosten jeweils aus einem Streitwert von 7.500,- Euro zu berücksichtigen:

    - 1,0 Gerichtsgebühr. Nach 1211 Nr. 2 Alt. 1 GKG-KV fällt nur eine 1,0 Gerichtsgebühr an, wenn das gesamte Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil beendet wird. Das gilt auch dann, wenn dieses Anerkenntnisurteil eine Begründung der Kostenentscheidung enthält. Trotz (des Erfordernisses) der Begründung der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils ist der Ermäßigungstatbestand nach vorstehender Regelung bereits nach seinem klaren Wortlaut erfüllt. Darüber hinaus sprechen auch die Gesetzgebungsgeschichte sowie ein Gegenschluss (argumentum e contrario) zu den Regelungen betreffend eine Klagerücknahme, ein Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO und einer Erledigungserklärung (1211 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 3, Nr. 4 GKG-KV) für diese Auffassung. Der Senat verweist insoweit auf seine ausführliche Begründung im Beschluss vom 13.10.2020 zu 5 W 1092/20 (betreffend ein Kostenfestsetzungsverfahren).

    - 2 x 2,5-fache Rechtsanwaltsgebühr aus 3100 und 3104 Nr. 1 VV-RVG nebst Pauschale gemäß 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer (wobei sich am Beschwerdewert auch dann nichts ändern würde, wenn die Umsatzsteuer wegen einer Vorsteuerabzugsberechtigung nicht anzusetzen wäre, vgl. dazu auf Seiten des Klägers die Kostenberechnung vom 29.09.2020, Bl. 29 d. A.).

    3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

    RechtsgebietGebührenrechtVorschriften§ 572 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 318, § 99 Abs. 1 und 2 ZPO