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  • 03.03.2021 · IWW-Abrufnummer 220906

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 14.01.2021 – 5 WF 150/20

    Der Verfahrenswert einer Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist auch dann nach § 48 Abs. 1 1. Halbsatz FamGKG zu bemessen, wenn das Familiengericht das Verfahren als sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG betrieben hat.


    Oberlandesgericht Karlsruhe

    Beschluss vom 14.01.2021


    In der Familiensache
    D,
    vertreten durch die Betreuerin
    - Antragstellerin -
    Sonstige Beteiligte:
    Rechtsanwältin
    - Beschwerdeführerin -
    gegen
    H
    - Antragsgegner -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte

    wegen einstw. Anordnung in einer sonstigen Familiensache gem. § 266 FamFG;
    hier: Verfahrenswertbeschwerde

    hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Landgericht beschlossen:

    Tenor:

    1. Auf die Beschwerde der Antragstellervertreterin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 28.04.2019 in Ziffer 3 des Tenors abgeändert und der Verfahrenswert auf 1.500 € festgesetzt.
    2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    I.

    Die Antragstellervertreterin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 26.05.2020 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 28.04.2020 erfolgte Festsetzung des Verfahrenswertes auf 3.000,00 € und begehrt eine Festsetzung auf 9.475,50 €.

    Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und hälftige Miteigentümer des Grundstücks X in Y, das ihnen als Ehewohnung diente. Nach Auszug des Antragsgegners wurde das Anwesen zunächst von der Antragstellerin genutzt, bis diese nach einem Suizidversuch im März 2018 zunächst längere Zeit in einem Krankenhaus behandelt und sodann in einem Pflegeheim und schließlich in einer Gastfamilie betreut wurde. Beide Eheleute besaßen Schlüssel zum Hausanwesen.

    Im Zuge der Vermögensauseinandersetzung kamen die Beteiligten überein, das Grundstück freihändig zu veräußern. Am 06.03.2020 stellte ein von der Antragstellerin beauftragter Makler fest, dass der Antragsgegner das zum Grundbesitz gehörende Schloss hatte austauschen lassen, so dass der Antragstellerin ein Betreten der Wohnung nicht mehr möglich war.

    Mit Schriftsatz vom 18.03.2020 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr den Mitbesitz an dem Gebäude X in Y unverzüglich wieder einzuräumen, und führte aus, dass sich der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes aus § 861 BGB ergebe.

    Mit Beschluss vom 28.04.2020 verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen - gestützt auf § 861 BGB - den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin den Mitbesitz an dem Gebäude X in Y unverzüglich wieder einzuräumen, und setzte den Verfahrenswert auf 3.000 € fest.

    Mit ihrer am 28.05.2020 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde vom 27.04.2020 wendet sich die Antragstellervertreterin gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000 € und beantragt, den Verfahrenswert auf 9.475,50 € festzusetzen. Der Streitwert sei im Falle einer Besitzstörung gemäß § 3 ZPO nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen; im Falle einer Störung von Wohnbesitz sei der Streitwert dabei gemäß § 41 Abs. 1 GKG auf den Jahresmietwert begrenzt. Der jährliche Rohertrag für das Haus belaufe sich auf 18.951,00 €. Dieser Betrag sei, da die Einräumung hälftigen Mitbesitzes begehrt werde, hälftig anzusetzen. Ein Abschlag, weil die Entscheidung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sei, sei nicht vorzunehmen, da die Entscheidung des Amtsgerichts einer Hauptsacheentscheidung gleichkomme.

    Der Antragsgegner meint, dass das Familiengericht den Verfahrenswert nicht fehlerhaft festgesetzt habe. Im Streit habe lediglich eine Nutzungsgewährung im Rahmen der Wohnungsbesichtigung gestanden, die unter Berücksichtigung des im einstweiligen Anordnungsverfahren vorzunehmenden Abschlags gemäß § 3 ZPO zu bemessen sei. Hilfsweise sei selbst bei Anwendung von § 41 Abs. 1 S. 1 GKG nicht der Rohertrag, sondern der Reinertrag des Wohneigentums in Höhe von 16.184,15 € in Ansatz zu bringen.

    Das Familiengericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.07.2020 nicht abgeholfen.

    Mit Verfügung des Beschwerdegerichts vom 09.09.2020 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass möglicherweise keine Streitsache im Sinne von § 266 FamFG, sondern eine Ehewohnungssache vorliegt und der Verfahrenswert nach §§ 48 Abs. 1, 41 FamGKG zu bestimmen sein könnte.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

    II.

    1. Die ausdrücklich im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Antragstellervertreterin ist statthaft gemäß § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG und auch im Übrigen zulässig.

    Insbesondere wird der Beschwerdewert von 200 € überschritten. Aus dem vom Familiengericht festgesetzten Verfahrenswert errechnen sich gemäß VV RVG 3100, 7001, 7008 Anwaltsgebühren in Höhe von 334,74 €. Unter Zugrundelegung des nach Auffassung der Beschwerdeführerin festzusetzenden Verfahrenswert von 9.475,50 € ergäben sich Anwaltsgebühren in Höhe von 887,03 €. Die Differenz zwischen den sich aus dem festgesetzten Verfahrenswert errechnenden und den bei erfolgreicher Beschwerde anfallenden Gebühren übersteigt mithin 200 €.

    2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Verfahrenswert ist nicht, wie von der Antragstellerin beantragt, auf € 9.475,50 hochzusetzen, sondern gemäß §§ 48 Abs. 1, 1. Halbsatz, 41 FamGKG auf € 1.500,00 herabzusetzen.

    a) Der Verfahrenswert für ein einstweiliges Anordnungsverfahren in einer Ehewohnungssache gemäß § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt sich nach §§ 48 Abs. 1, 1. Halbsatz, 41 FamGKG.

    aa) Es liegt eine Ehewohnungssache gemäß § 200 Abs. 1 FamFG und keine Familienstreitsache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vor, weil es sich bei der Wohnung, an der die Antragstellerin die Wiedereinräumung von Mitbesitz beantragte, um die Ehewohnung der Beteiligten handelte.

    Zwar hat die Antragstellerin ihren Antrag ausdrücklich auf § 861 BGB gestützt und das Amtsgericht das Verfahren als Familienstreitsache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG betrieben. Werden einem Ehegatten Besitz und Nutzungsrechte an einer Ehewohnung durch verbotene Eigenmacht des anderen entzogen, ergibt sich sein Anspruch auf Wiedereinräumung aber nicht aus § 861 BGB, sondern aus § 1361b BGB analog (OLG Frankfurt vom 11.03.2019 - 4 UF 188/18, juris Rn. 19; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 220 FamFG Rn. 10).

    Unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte, der von einem anderen ausgesperrt wurde, die Wiedereinräumung des Besitzes an der Ehewohnung verlangen kann, ist umstritten. Gegen einen Vorrang von § 861 BGB gegenüber § 1361b BGB spricht ebenso wie gegen eine freie Anspruchskonkurrenz, dass dem Ehegatten, gegen den die verbotene Eigenmacht ausgeübt wurde, der Mitbesitz an der Ehewohnung wieder einzuräumen wäre, ohne dass für eine Alleinnutzung des anderen Ehegatten gemäß § 1361b BGB sprechende Gründe berücksichtigt werden könnten. Gegen eine Verdrängung des possessorischen Anspruchs durch § 1361b BGB spricht, dass der von verbotener Eigenmacht betroffene Ehegatte vor eigenmächtiger Besitzentziehung des anderen Ehegatten nicht geschützt wäre. Daher überzeugt die Auffassung, wonach im Falle der Aussperrung des Ehegatten aus der ehelichen Wohnung zwar § 1361b BGB - in entsprechender Anwendung - als vorrangige Anspruchsgrundlage anzusehen ist, in die Prüfung der normativen Voraussetzungen des Nutzungsanspruchs aber der Regelungsgehalt des possessorischen Besitzschutzes einzubeziehen ist (OLG Frankfurt vom 11.03.2019 - 4 UF 188/18, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe vom 25.04.2000 - 2 UF 195/99, juris Rn. 30; Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1361b BGB Rn. 46 f.).

    Bei dem streitgegenständlichen Anwesen handelte es sich auch nach wie vor um die Ehewohnung der Beteiligten. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben, sondern sie behält ihren Charakter als Ehewohnung grundsätzlich während der gesamten Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache (BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 487/15, juris Rn. 13). Dass die Eheleute die ursprüngliche Ehewohnung zwischenzeitlich entwidmet hätten, ist nicht festzustellen. Denn dass beide Ehegatten die Ehewohnung verlassen und sich auf eine Veräußerung des Anwesens geeinigt hatten, ist hierzu nicht ausreichend. Eine Veräußerung war gerade noch nicht erfolgt, weshalb die Möglichkeit einer Rückkehr fortbestand. Diese Möglichkeit soll auch dem gewichenen Ehegatten erhalten bleiben, was den Fortbestand als Ehewohnung voraussetzt (OLG Hamburg vom 28.07.2017 - 12 UF 163/16, juris Rn. 17). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin, der die Nutzung der Ehewohnung ursprünglich überlassen worden war, die Ehewohnung nicht etwa verlassen hatte, um anderweitig einen neuen Wohnsitz zu begründen, sondern weil sie sich zunächst im Krankenhaus behandeln und sodann in einer Pflegeeinrichtung betreuen lassen musste.

    bb) Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich daher nach § 48 Abs. 1, 1. Halbsatz FamGKG.

    Dass das Amtsgericht das Verfahren als Familienstreitsache geführt und die mit Beschluss vom 28.04.2020 ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners auf § 861 BGB gestützt hatte, ändert nichts daran, dass der Sache nach eine Ehewohnungssache vorliegt, und führt nicht dazu, dass der Verfahrenswert nicht nach § 48 Abs. 1, 1. Halbsatz FamGKG zu bemessen wäre. Denn da die Regelung des § 1361b BGB analog der Anwendung des § 861 BGB vorgeht, wäre das Verfahren als Ehewohnungssache zu führen gewesen.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Umdeutung eines auf § 985 BGB gestützten Antrags auf Herausgabe der Ehewohnung in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren abgelehnt und den auf § 985 BGB gestützten Herausgabeantrag als unzulässig verworfen hat (Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 487/15, juris Rn. 28). Denn zum einen bedurfte es einer Umdeutung des Antrags der Antragstellerin nicht. Ihr Antrag, ihr den Mitbesitz an der Ehewohnung einzuräumen, kann in Verbindung mit dem von ihr unterbreiteten Lebenssachverhalt auf § 1361b BGB gestützt werden und war aufgrund des Vorrangs gegenüber § 861 BGB auf Grundlage von § 1361b BGB zu beurteilen (OLG Frankfurt vom 11.03.2019 - 4 UF 188/18, juris Rn. 15 ff.). Zum anderen hat der Bundesgerichtshof in anderer Sache eine Umdeutung auch dann zugelassen, wenn dies mit einem Wechsel in eine andere Verfahrensart verbunden ist (BGH vom 20.06.2018 - XII ZB 573/17, juris Rn. 18). Eine Umdeutung analog § 140 BGB darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann erfolgen, wenn ein entsprechender Beteiligtenwille genügend erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Denn das Zivilverfahren hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel. Die hierfür geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar müssen die Verfahrensvorschriften daher so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (BGH vom 20.06.2018 - XII ZB 573/17, juris Rn. 18). Ein solches Vorgehen entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 17a Abs. 2 GVG, wonach bei Beschreitung des unzulässigen Rechtswegs keine Verwerfung des Antrags als unzulässig, sondern eine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht erfolgt, um eine Sachentscheidung zu ermöglichen. Danach wäre über den Antrag der Antragstellerin vorliegend nach § 1361b BGB zu entscheiden gewesen, da eine Sachentscheidung im Interesse der Antragstellerin lag und schutzwürdige Interessen des Antragsgegners nicht entgegenstanden. Die abweichende Behandlung durch das Amtsgericht führt nicht zu einer Anhebung des Verfahrenswertes.

    b) Der Verfahrenswert für Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beträgt gemäß § 48 Abs. 1 1. Halbsatz FamGKG in der Hauptsache 3.000 € und ist in Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 41 FamGKG in der Regel auf die Hälfte zu ermäßigen.

    Gemäß § 41 FamGKG ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist. Danach ist in der Regel die Hälfte des Hauptsachewertes anzusetzen, in Ausnahmefällen kann der Wert des Anordnungsverfahren aber höher oder niedriger angesetzt werden (BeckOK Kostenrecht/Schindler, 31. Ed. 01.09.2020, § 41 FamGKG Rn. 4). Inwieweit eine Ermäßigung gegenüber dem Hauptsachewert vorzunehmen ist, richtet sich danach, inwieweit dem Verfahren eine geringere Bedeutung im Sinne einer geringeren Wirkung ihres Entscheidungsinhalts zukommt. Auch Gesichtspunkte der Einzelfallgerechtigkeit ermöglichen eine Abweichung vom Regelwert (BeckOK Kostenrecht/Schindler, 31. Ed. 01.09.2020, § 41 FamGKG Rn. 6).

    Vorliegend ist danach der hälftige Hauptsachewert anzusetzen. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnimmt oder sie erübrigt (OLG Jena vom 10.08.2011 - 1 WF 401/11, juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Ehewohnung wird grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung angestrebt, so dass in der Regel keine Beweisaufnahme stattfindet und die einzelnen Behauptungen lediglich glaubhaft zu machen sind. Eine in diesem Verfahren so ergangene Entscheidung hindert die Beteiligten nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen, zumal eine Bindung an die vorläufige Entscheidung nicht besteht (OLG Jena vom 10.08.2011 - 1 WF 401/11, juris Rn. 9). Dass die Beteiligten hier nach Abschluss des einstweiligen Anordnungsverfahrens kein Hauptsacheverfahren mehr angestrengt, sondern die Wohnung einvernehmlich veräußert haben, bedeutet nicht, dass die Entscheidung eine Hauptsacheregelung vorweggenommen hätte und berührt den Wert des Verfahrens daher nicht.

    Auch die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen keine Anhebung des hälftigen Hauptsachewertes. Hintergrund des Antrags der Antragstellerin war, dem von ihr beauftragten Makler Zugang zur Wohnung zu verschaffen, damit er dort Erwerbsinteressenten die Wohnung vorführen kann. Dieses Anliegen ist gegenüber dem Interesse an einer Zuweisung der Wohnung, um dort zu wohnen, jedenfalls nicht als gewichtiger zu bewerten.

    c) Das Beschwerdegericht ist an einer Herabsetzung des Streitwertes nicht gehindert.

    Zwar hat die Antragstellervertreterin mit ihrer Beschwerde eine Anhebung des Verfahrenswertes beantragt, doch ist das Beschwerdegericht an den Antrag nicht gebunden. Das Beschwerdegericht kann anlässlich des Beschwerdeverfahrens eine Abänderung des Streitwertes nach § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG von Amts wegen vornehmen. Das Verbot der reformatio in peius gilt wegen der Besonderheiten der Regelung des § 55 Abs. 3 S.1 FamGKG, solange das Gericht den Streitwert von Amts wegen abändern kann, nicht (BeckOK, Kostenrecht/Laube, 31. Ed. 01.09.2020, § 59 FamGKG Rn. 33 mit Verweis auf § 63 GKG Rn. 161). Hierzu ist ausreichend, dass die Beschwerde innerhalb der Frist des § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG eingelegt wurde (zu § 63 GKG: LAG Baden-Württemberg vom 24.10.2005 - 3 Ta 159/05, juris Rn. 7; BVerwG vom 08.09.1987 - 3 C 3/81, juris Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 68 GKG, Rn. 19).

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Eine Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.

    Die Entscheidung ist gemäß §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.

    RechtsgebietFamilienrechtVorschriften§ 48 FamGKG; § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG