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  • 09.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222840

    Amtsgericht Wippenfürth: Beschluss vom 26.03.2021 – 9 C 245/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Wipperfürth

    Beschluss vom 26.03.2021


    Tenor:

    sind auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Wipperfürth vom 20.08.2020 von der Klägerin

    0,51 EUR - Euro und einundfünfzig Cent -

    nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.09.2020 an die Beklagte zu erstatten.

    Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

    Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

    Gründe

    1. Gerichtskosten I. Instanz

    An Gerichtskosten sind entstanden: 89,00 Euro
    Hiervon trägt die Klägerin 40%: 35,60 Euro
    Sie hat gezahlt: 267,00 Euro
    Aus der Staatskasse wurden bereits zurückerstattet: 178,00 Euro

    Die Differenz wurde auf die Kostenschuld der Beklagten verrechnet.

    Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte: 53,40 Euro

    2. Außergerichtliche Kosten I. Instanz

    Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:

    A. Kläger - Seite: 592,60 Euro

    Absetzung:Die Kosten des Unterbevollmächtigten waren nur insoweit erstattungsfähig,als sie geringer waren, als die 110 % der fiktiven Reisekosten desHauptbevollmächtigten zum Prozessgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2004 IV ZB 32/03; 06.11.2014 - I ZB 38/14

    Die von der Klägerin angemeldeten außergerichtlichen Kosten des Hauptbevollmächtigten und Terminsvertreters in Höhe von insgesamt 592,60 € sind in Höhe von 552,52 € erstattungsfähig und zwar;

    1) 1,3 Verfahrensgebühr 195,--
    2) 1,2 Terminsgebühr 180,--
    3) Fahrtkosten 103,20
    4) Abwesenheitsgeld 40,--
    5) 10 % von 143,20 14,32
    6) Auslagenpauschale 20,--
    insgesamt 552,52.

    Dies sind die fiktiven Kosten, die der Klägerin bei der Inanspruchnahme eines ortsansässigen Rechtsanwalts entstanden wären + 10 % der Reisekosten. In der Berechnung der fiktiven Kosten der Klägerin im Schriftsatz vom 14.12.2020 hatten sich Aditions- und Rechenfehler eingeschlichen.

    Insgesamt also abzusetzen: 40,08 Euro
    B. Beklagten - Seite: 458,20 Euro
    C. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:
    Kläger - Seite: 552,52 Euro
    Beklagten - Seite: 458,20 Euro
    Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 1.010,72 Euro

    Von den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Beklagte 40%: 404,29 Euro
    Abzüglich der eigenen Kosten der Beklagten: 458,20 Euro
    Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 53,91 Euro

    3. Ergebnis I. Instanz
    Erstattungsanspruch der Beklagtengegen die Klägerin: 0,51 Euro

    RechtsgebietGebührenrechtVorschriftenNrn. 3401 ff. VV RVG