14.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222900
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 03.03.2021 – 7 W 14/21
1. Bei der Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung im Registerverfahren ist zur Ermittlung des Beschwerdewertes allein der Zwangsgeldbetrag maßgeblich; die Gebühren und Auslagen sind nicht hinzuzurechnen.
2. Die Aufforderung, eine Gesellschafterliste einer GmbH einzureichen, ist nicht selbständig anfechtbar.
Oberlandesgericht Brandenburg
Tenor:
Gründe
Der Wert der Beschwer übersteigt 600 Euro nicht (§ 61 I FamFG). Die Gebühren und Auslagen von insgesamt 107 Euro sind dem Zwangsgeld von 500 Euro zur Ermittlung des Beschwerdewertes nicht hinzuzurechnen.
Es wird darüber gestritten, ob bei der Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung zur Ermittlung des Beschwerdewertes die Gebühren und Auslagen hinzuzurechnen sind (Keidel-Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 391 Rdnr. 6) oder ob allein der Zwangsgeldbetrag maßgeblich sein soll (OLG Zweibrücken, NZG 2010, 794 f. [OLG Zweibrücken 19.02.2010 - 3 W 26/10]; OLG Rostock, Beschl. v. 28. Januar 2016 - 1 W 65/14 -, BeckRS 2016, 3939). Diese letztgenannte Ansicht trifft zu. Wie stets, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht allein gegen die Kostenentscheidung richtet, kommt es für die betragsmäßige Bemessung der Beschwer allein auf die Hauptsacheentscheidung an, nicht auch auf die mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten (vgl. § 4 I ZPO). Auch für § 61 I FamFG wird - außer für die Zwangsgeldfestsetzung - nichts anderes vertreten: Verpflichtet die angefochtene Entscheidung zu einer Zahlung, so ist die Beschwer nach deren Betrag zu bemessen, nicht auch anhand der Kostenlast, die dem Beschwerdeführer aus der ihm ungünstigen Kostengrundentscheidung erwachsen wird (vgl. MüKo-FamFG-Fischer, 4. Aufl. 2018, § 61 Rdnr. 24).
Zutreffend hat die Rechtspflegerin in dem gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Rechtsbehelf eine Erinnerung erkannt (§ 11 II 1 RPflG). Auf die Nichtabhilfe folgt nicht die Vorlegung an das Beschwerdegericht (Beschluss vom 8. Februar 2021), sondern an den Richter des Instanzgerichts (§ 11 II 6 RPflG). Dazu wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Über die Kosten des gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Erinnerungsverfahrens ist noch nicht zu entscheiden. Ob die Erinnerung Erfolg hat, wird sich erst nach einer Entscheidung durch den zuständigen Richter erweisen.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.
Zu weiteren Entscheidungen ist der Senat derzeit nicht berufen:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Schriftsätzen vom 15. Januar und 5. Februar 2021 gegen die Aufforderung, eine Gesellschafterliste einzureichen. Diese Aufforderung ist nicht selbständig anfechtbar. Sie ist weder eine Endentscheidung (§§ 58 I, 38 I 1 FamFG), noch eine ausnahmsweise anfechtbare Zwischenverfügung (§ 382 IV 2 FamFG), die nur im Verfahren über Eintragungsanträge ergehen kann.
Die Aufforderung, etwaige Pflichten gegenüber dem Registergericht zu erfüllen, ist erst anfechtbar, wenn ein Zwangsgeldverfahren begonnen wird. Geltungserhaltend versteht der Senat die Eingaben des Beschwerdeführers, mit denen er sich sowohl gegen die Aufforderung zur Einreichung der Gesellschafterliste als auch gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wendet, als einen einheitlichen Einspruch gegen diese Androhung (§ 388 I FamFG). Über diesen Einspruch hat das Amtsgericht noch nicht entschieden (§ 390 FamFG), wie es in seiner Verfügung vom 8. Februar 2021 zutreffend mitgeteilt hat.
Beschluss vom 03.03.2021
Tenor:
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 8. Februar 2021 aufgehoben, soweit die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Die Sache wird an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.
Gründe
Gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes von 500 Euro (Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Dezember 2020) ist eine Beschwerde nicht zulässig.
Der Wert der Beschwer übersteigt 600 Euro nicht (§ 61 I FamFG). Die Gebühren und Auslagen von insgesamt 107 Euro sind dem Zwangsgeld von 500 Euro zur Ermittlung des Beschwerdewertes nicht hinzuzurechnen.
Es wird darüber gestritten, ob bei der Anfechtung einer Zwangsgeldfestsetzung zur Ermittlung des Beschwerdewertes die Gebühren und Auslagen hinzuzurechnen sind (Keidel-Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 391 Rdnr. 6) oder ob allein der Zwangsgeldbetrag maßgeblich sein soll (OLG Zweibrücken, NZG 2010, 794 f. [OLG Zweibrücken 19.02.2010 - 3 W 26/10]; OLG Rostock, Beschl. v. 28. Januar 2016 - 1 W 65/14 -, BeckRS 2016, 3939). Diese letztgenannte Ansicht trifft zu. Wie stets, wenn der Rechtsmittelführer sich nicht allein gegen die Kostenentscheidung richtet, kommt es für die betragsmäßige Bemessung der Beschwer allein auf die Hauptsacheentscheidung an, nicht auch auf die mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten (vgl. § 4 I ZPO). Auch für § 61 I FamFG wird - außer für die Zwangsgeldfestsetzung - nichts anderes vertreten: Verpflichtet die angefochtene Entscheidung zu einer Zahlung, so ist die Beschwer nach deren Betrag zu bemessen, nicht auch anhand der Kostenlast, die dem Beschwerdeführer aus der ihm ungünstigen Kostengrundentscheidung erwachsen wird (vgl. MüKo-FamFG-Fischer, 4. Aufl. 2018, § 61 Rdnr. 24).
Zutreffend hat die Rechtspflegerin in dem gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Rechtsbehelf eine Erinnerung erkannt (§ 11 II 1 RPflG). Auf die Nichtabhilfe folgt nicht die Vorlegung an das Beschwerdegericht (Beschluss vom 8. Februar 2021), sondern an den Richter des Instanzgerichts (§ 11 II 6 RPflG). Dazu wird die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Über die Kosten des gegen die Zwangsgeldfestsetzung gerichteten Erinnerungsverfahrens ist noch nicht zu entscheiden. Ob die Erinnerung Erfolg hat, wird sich erst nach einer Entscheidung durch den zuständigen Richter erweisen.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.
Zu weiteren Entscheidungen ist der Senat derzeit nicht berufen:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Schriftsätzen vom 15. Januar und 5. Februar 2021 gegen die Aufforderung, eine Gesellschafterliste einzureichen. Diese Aufforderung ist nicht selbständig anfechtbar. Sie ist weder eine Endentscheidung (§§ 58 I, 38 I 1 FamFG), noch eine ausnahmsweise anfechtbare Zwischenverfügung (§ 382 IV 2 FamFG), die nur im Verfahren über Eintragungsanträge ergehen kann.
Die Aufforderung, etwaige Pflichten gegenüber dem Registergericht zu erfüllen, ist erst anfechtbar, wenn ein Zwangsgeldverfahren begonnen wird. Geltungserhaltend versteht der Senat die Eingaben des Beschwerdeführers, mit denen er sich sowohl gegen die Aufforderung zur Einreichung der Gesellschafterliste als auch gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes wendet, als einen einheitlichen Einspruch gegen diese Androhung (§ 388 I FamFG). Über diesen Einspruch hat das Amtsgericht noch nicht entschieden (§ 390 FamFG), wie es in seiner Verfügung vom 8. Februar 2021 zutreffend mitgeteilt hat.