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  • 12.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223431

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 16.11.2020 – 12 U 29/20

    Der Wert des Auskunftsanspruchs ist in der Regel nur mit einem Teilwert des Leistungsanspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dieselben Grundsätze gelten für die Klage auf Einsichtsgewährung in Unterlagen.

    Neben dem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht grundsätzlich keine Pflicht, Belege vorzulegen. Ein Vorlageanspruch kommt als Ergänzung der zu erteilenden Auskunft nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn die Erteilung einer Auskunft der Sache nach nicht geeignet ist, dem Berechtigten die erforderliche Klarheit zu verschaffen, wie z.B. bei komplexen und schwer durchschaubaren wirtschaftlichen Vorgängen. Das darüber hinaus erforderliche schutzwürdige rechtliche Interesse des Anspruchstellers besteht nicht, wenn die Einsichtnahme lediglich dazu dienen soll, Unterlagen für die Rechtsverfolgung des Anspruchstellers zu beschaffen.

    Für die Bemessung des Werts der Beschwer ist bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands für die verurteilte Partei ist dabei auf die für die Entschädigung von Zeugen in einem Zivilprozess geltenden Regelungen des JVEG zurück zu greifen. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können.


    Tenor:

    1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat; der Senat beabsichtigt deshalb, ihre Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden darauf hingewiesen, dass ihre Berufungen mangels Erreichens der Beschwerdesumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig sein dürften. Der Senat beabsichtigt daher, ihre Berufungen nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

    3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 7.12.2020 Stellung zu nehmen.

     
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    RechtsgebietZivilprozessrechtVorschriften§§ 242, 260 Abs. 1, 810 BGB, §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 19 ff. JVEG