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  • 12.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223443

    Amtsgericht Bünde: Beschluss vom 20.11.2020 – 5 C 344/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Bünde


    Tenor:

    Auf die Erinnerung der Beklagten vom 27.08.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bünde vom 05.08.2020 unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Kostenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vom Erinnerungsgegner zu tragen sind.

    Das Erinnerungsverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin trägt der Erinnerungsgegner.
     
    1
    G r ü n d e :

    2
    I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Erinnerung vom 27.08.2020 gegen die im Beschluss des Amtsgerichts Bünde vom 05.08.2020 getroffene Kostenentscheidung.

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    Die Beklagte hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bünde vom 18.06.2020 mit Schriftsatz vom 02.07.2020 Erinnerung eingelegt, woraufhin dieser abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom 05.08.2020 in dem mit der Erinnerung der Beklagten verfolgten Umfang abgeändert worden ist. Die Beklagte hatte sich insoweit erfolgreich gegen den durch das Gericht fehlerhaft festgesetzten Zinsbeginn gewendet. Die Kosten dieses Erinnerungsverfahrens wurden im Zuge der durch das Gericht getroffenen Kostenentscheidung gegeneinander aufgehoben.

    4
    Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.08.2020 begehrte die Beklagte im Wege der Erinnerung, die Kosten des vorangegangenen Erinnerungsverfahrens dem Kläger und Erinnerungsgegner aufzuerlegen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Kostenaufhebung in Widerspruch zu § 91 ZPO stehe. Hiernach seien die Kosten von der unterlegenen Partei, mithin dem Kläger zu tragen.

    5
    Mit Beschluss vom 23.09.2020 hat die zuständige Rechtspflegerin der Erinnerung der Beklagten nicht abgeholfen und der zuständigen Einzelrichterin zur Entscheidung vorgelegt. In den Gründen führte die zuständige Rechtspflegerin unter Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 07.06.2017, Az.: 3 O 27/16, (lediglich) aus, dass die Kosten des Erinnerungsverfahrens nicht zwingend gemäß § 91 ZPO der in der Hauptsache unterlegenen Partei aufzuerlegen wären.

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    II. Die Erinnerung ist gemäß den §§ 766 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG zulässig. Darüber hinaus ist die Erinnerung begründet. Da es sich bei dem Erinnerungsverfahren um ein kontradiktorisches Verfahren handelt, ergibt sich die Kostenfolge aus den §§ 91 ff. ZPO und damit nach dem Obsiegen und Unterliegen (vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 766 Rn. 34). Gemessen an diesem Grundsatz fallen die Kosten einer erfolgreich eingelegten Erinnerung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Partei grundsätzlich dem Erinnerungsgegner zur Last (vgl. Zöller, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2008, Az.: 2 W 277/08). Die seitens des Landgerichts Bielefeld in der Entscheidung vom 07.06.2017 (Az.: 3 O 27/16) vertretene Auffassung, die Kosten des Erinnerungsverfahrens seien in analoger Anwendung des § 93 ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Erinnerungsgegner der eingelegten Erinnerung nicht entgegentritt, vermag das zur hiesigen Entscheidung berufene Gericht weder nachzuvollziehen noch zu teilen. Vielmehr fehlt es ‒ mit der durch das OLG Celle in seiner Entscheidung zutreffenden Begründung ‒ an einer rechtlich vergleichbaren Konstellation. Gemäß § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten nämlich nur dann zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. § 93 ZPO gilt mithin nur zugunsten des Schuldners eines prozessualen Anspruches. Dies ist hier indes nicht der Fall. Der Erinnerungsgegner/Kläger räumt lediglich ein, dass die seitens der Erinnerungsführerin/Beklagten eingelegte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss begründet ist. Ein Anerkenntnis eines (prozessualen) Anspruches liegt darin allerdings nicht (vgl. OLG Celle, a.a.O). Darüber hinaus sieht § 93 ZPO ‒ anders als vom Landgericht Bielefeld offenbar angenommen ‒ eine Kostenaufhebung nicht vor.

    7
    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen war die Abhilfeentscheidung hinsichtlich der Kostenfolge abzuändern.

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    Die Kostenentscheidung dieses Erinnerungsverfahrens folgt ebenfalls aus § 91 ZPO.

    RechtsgebieteErinnerungsrecht, KostenrechtVorschriften§ 91 Abs. 1 ZPO, § 11 RPflG, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG Nr. 3403 VV RVG