05.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225062
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 29.06.2021 – 10 W 27/21
Die in einem außergerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, nach der sich die Vertragsparteien insoweit einig sind, dass die Kosten bezüglich des entsprechenden Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden, führt zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO.
Die vergleichsweise Kostenregelung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, über die ein Beschluss gem. § 516 Abs. 3 ZPO ergangen ist, nicht erfasst werden.
Oberlandesgericht Hamm
Tenor:
Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Es wird klargestellt, dass es bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens und des Streitwertes für das Berufungsverfahren bei dem Beschluss des Senats vom 24.09.2019 verbleibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.941,42 EUR festgesetzt.
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Gründe:
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Die Parteien sind Geschwister und zu je ½ Miterben in gesetzlicher Erbfolge nach ihrer am 00.00.2016 verstorbenen Mutter. Eine vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war nicht erfolgt, da die Parteien keine Einigkeit über den Wert der Immobilie A-Straße # in B, die mit einem Wohnungsrecht zugunsten der Beklagten belastet war, erzielen konnten. Der Kläger machte im Wege der Stufenklage Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Die auf der ersten Stufe vom Kläger verlangte Auskunft durch Ermittlung des Wertes der Immobilie wurde vom Landgericht durch Teilurteil vom 12.06.2019 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 20.09.2019 zurück. Durch Senatsbeschluss vom 24.09.2019 wurden ihm die Kosten der Berufung gemäß § 516 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die Parteien einigten sich am 15.07.2020 über die Erbauseinandersetzung. In § 7 der notariellen Urkunde trafen sie eine Kostenregelung mit folgendem Inhalt: „Erledigung des Rechtsstreites LG Essen, Az. 9 O 34/19: Die Erschienenen verpflichten sich wechselseitig, den Rechtsstreit LG Essen, Az. 9 O 34/19, für erledigt zu erklären. Die Vertragsparteien sind sich insoweit einig, dass die Kosten bezüglich des entsprechenden Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden.“ Der Kläger erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.07.2020 den Rechtsstreit insgesamt für erledigt und wies darauf hin, dass es einer gerichtlichen Kostenentscheidung nicht bedürfe, da die Kosten in dem notariellen Vertrag geregelt worden seien. Mit Schriftsatz vom 28.07.2020 informierte auch die Beklagte das Landgericht Essen über die außergerichtliche Einigung und die darin enthaltene Kostenregelung. Unter dem 25.08.2020 beantragte der Kläger die Gerichtskosten beider Instanzen gegen die Beklagte auszugleichen sowie die bereits am 07.12.2019 der Beklagten erstatteten außergerichtlichen Kosten rückfestzusetzen. Nachdem das Landgericht auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung hingewiesen hatte, beantragte der Kläger, die Kosten erster und zweiter Instanz gegeneinander aufzuheben.
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Der Kläger hat vorgetragen, in der Kostenregelung in dem Vergleich sei nicht ausdrücklich bestimmt worden, dass zwischen den Instanzen zu trennen sei. Die Angelegenheit sei zwischen den Parteien abschließend, also auch hinsichtlich der Kosten beider Instanzen, geregelt worden. Deshalb seien die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben.
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Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen, dass die Kostenregelung in § 7 der notariellen Urkunde lediglich die Kosten der ersten Instanz betreffe. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger bereits durch Senatsbeschluss auferlegt worden.
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf 108.250,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei sachgerechter Auslegung der Vereinbarung sei es nicht angezeigt, für die verschiedenen Instanzen unterschiedliche Kostenquoten zu bestimmen. Die Parteien hätten in Kenntnis des anhängigen Berufungsverfahrens vereinbart, die Kosten des Rechtsstreits „insgesamt“ gegeneinander aufzuheben. Davon seien sowohl die Kosten der ersten als auch der zweiten Instanz umfasst.
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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die sich gegen die Einbeziehung der Kosten des Berufungsverfahrens richtet. Sie hält die Kostenentscheidung für nicht zutreffend und trägt vor, bei Vertragsschluss sei das Berufungsverfahren nicht mehr anhängig gewesen. Auch seien die Kosten des Berufungsverfahrens vom Kläger bereits erstattet gewesen. Die Kostenregelung des Vergleichs betreffe ausdrücklich nur die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Essen. Die Regelung, nach der die Kosten „insgesamt“ aufgehoben werden, könnten nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass auch die Kosten des Berufungsverfahrens davon umfasst seien. Nach der Rechtsprechung seien Kosten, über die bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei, nicht mehr gemäß § 98 ZPO zu regeln. Sie habe durch ihre Prozessbevollmächtigten bereits mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 28.02.2020 und 27.04.2020 ‒ insoweit unstreitig ‒ darauf hingewiesen, dass eine Kostenentscheidung bezüglich des Berufungsverfahrens vorliege, sodass bezüglich dieser Kosten keine Einigung mehr gefunden werden müsse und nur die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht in Essen gegeneinander aufzuheben seien.
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Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, dass es die Intention der Parteien gewesen sei, sich umfassend zu einigen. Die Regelung in § 7 der notariellen Einigung umfasse sämtliche Verfahrenskosten. Die Auffassung der Beklagten in den anwaltlichen Schriftsätzen vom 28.02.2020 und 27.04.2020 habe in dem Vergleich offenbar keinen Niederschlag gefunden.
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Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ist gem. § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.
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2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Beklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenbeschlusses. Die in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls enthaltene Streitwertfestsetzung bleibt davon unberührt. Die Festsetzung des Streitwertes betrifft nur das Verfahren 1. Instanz vor dem Landgericht Essen. Dies hat das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.02.2021 klargestellt. Insoweit verbleibt es für das Berufungsverfahren bei der Streitwertfestsetzung durch den Senatsbeschluss vom 24.09.2019.
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Die Kostenentscheidung ist hingegen aufzuheben, da der Antrag des Klägers vom 29.09.2020, die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz gegeneinander aufzuheben, unzulässig ist.
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a) Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 14.07.1969 ‒ X ZR 40/65; OLG München, Beschluss vom 04.04.1983 - 8 U 2507/82; OLG Schleswig, Beschluss vom 18. 3.1993 - 1 U 35/91; a.A. Schulz in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2020, § 98 Rn. 35; Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 98 ZPO Rn. 6), wonach ein feststellender Kostenbeschluss unzulässig ist und ein darauf gerichteter Antrag grundsätzlich zurückzuweisen ist.
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aa) Ein Kostenbeschluss ist regelmäßig nicht erforderlich, weil die kostenrechtlichen Folgen eines Vergleichs, mittels dessen die Parteien einen Rechtsstreit zur Erledigung bringen, in § 98 ZPO geregelt sind. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den gerichtlichen, sondern auch für den außergerichtlichen Vergleich. Danach ist in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits maßgebend. Aus § 98 ZPO und ohne dass es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, ergibt sich somit, wer im Falle eines - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Lässt sich aber schon dieser Vorschrift - entweder auf Grund der die Parteivereinbarung ergänzenden Regel, wonach die Kosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, oder, wie hier, in Verbindung mit der ausdrücklichen Parteivereinbarung selbst - die Kostenregelung entnehmen, dann ist für eine zusätzliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kein Raum mehr. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen darüber, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn die Hauptsache infolge übereinstimmender Anzeige anderweitiger Erledigung seiner Entscheidung entzogen worden ist, der Streit der Parteien über die Kosten jedoch andauert. Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO setzt mithin voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber die nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre, denn die Parteien haben kraft ihrer durch § 98 ZPO anerkannten Dispositionsbefugnis einen Streit um die Kostentragungspflicht bereits beendet (BGH, a.a.O.).
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bb) Die gegenteilige Auffassung setzt sich nicht nur in Widerspruch zu dem Sinn und Zweck des § 91 a ZPO, sondern führt auch zu unerwünschten Folgerungen. Das Prozessrecht hat zwingende Vorschriften über die prozessuale Kostentragungspflicht aufgestellt, und das Gericht hat über die Kosten regelmäßig von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) und gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden. Die Parteien können das Gericht nicht zum Erlass einer bestimmten, von den gesetzlichen Prozesskostenvorschriften abweichenden Kostenentscheidung verpflichten. Diesem Grundsatz würde es aber zuwiderlaufen, wenn das Gericht bei seiner Kostenentscheidung an den Vergleichsinhalt gebunden wäre und hier entgegen § 516 Abs. 3 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufheben müsste. Das Gericht wäre außerstande, bei seiner Entscheidung das ihm zur Anwendung vorgeschriebene billige Ermessen walten zu lassen und dabei den bisherigen Sach- und Streitstand angemessen zu berücksichtigen. Zudem liefe ein derartiger Beschluss darauf hinaus, einen außergerichtlichen Vergleich im Kostenpunkt für vollstreckbar zu erklären, was im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich ist. Nicht zuletzt sind die Parteien auf einen dahingehenden Ausspruch auch nicht angewiesen, weil ihnen zur Beitreibung der Kosten der Weg des Mahnverfahrens eröffnet wäre (BGH a.a.O.).
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b) Im vorliegenden Fall ergibt sich die Kostenverteilung bereits aus dem notariellen Vergleich der Parteien und dem gem. § 516 Abs. 3 ZPO ergangenen Beschluss des Senats vom 24.09.2019, so dass ‒ wie dargelegt - für einen Kostenbeschluss gem. § 91 a ZPO kein Raum mehr ist. Der Vergleich ist dahingehend auszulegen, dass er sich nicht auf die bereits von der genannten rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erfassten - gerichtlichen und außergerichtlichen ‒ Rechtsmittelkosten erstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 ‒ VI ZB 24/16 ‒, juris; ebenso: OLG München, Beschluss vom 07. Mai 1982 ‒ 11 W 1268/82 ‒, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12. Februar 2014 ‒ I-17 W 194/13 ‒, juris).
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Zwar scheint der Wortlaut der Regelung in § 7 des Vergleichs und die Formulierung „die Kosten bezüglich des entsprechenden Verfahrens insgesamt“ darauf hinzudeuten, dass die Vereinbarung die Kosten aller Instanzen umfasst. Es darf indessen nicht verkannt werden, dass der Wortlaut der notariellen Einigung vom 15.07.2020 wegen der hier zu diesem Zeitpunkt bereits gegebenen rechtskräftigen Grundentscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz vom 24.09.2019 nicht eindeutig ist und sich die Vereinbarung nach ihrem Wortlaut auch auf den nach § 308 Abs. 2 ZPO überhaupt noch zur Entscheidung stehenden Teil der Kosten des Rechtsstreits beschränken kann. Daher sind weitere Umstände bei der Auslegung des Vergleichs mit einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieses Erfordernisses ist vorliegend von einem engen Verständnis der Kostenvereinbarung auszugehen.
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Zunächst trägt der Zweck eines Vergleichs, Streit oder Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB zu beseitigen, nicht die Annahme, von den "Kosten des Rechtsstreits" seien die möglichem Streit und möglicher Ungewissheit durch rechtskräftige Entscheidung bereits entzogenen Kosten des Rechtsmittelzuges erfasst. Bei einer vergleichsweisen Einigung konnte ein objektiver Erklärungsempfänger bei vernünftiger Beurteilung der bekannten oder erkennbaren Umstände die Kostenvereinbarung nicht auf die bereits rechtskräftig zuerkannten Kosten des Rechtsmittelzuges beziehen, weil diese eine von zwei möglichen Auslegungen für die Erklärenden wirtschaftlich wenig Sinn machte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, NJW 2008, 2702). Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.02.2020 und Schriftsatz vom 27.04.2020 vor Abschluss des Vergleichs ausdrücklich durch ihre Bevollmächtigten auf die bereits existierende Kostenentscheidung des Senats hingewiesen hatte, so dass nur die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz zu regeln seien. Vor diesem Hintergrund konnte sie die Erklärung des Klägers in dem Schriftsatz vom 06.05.2020, entsprechend dem Schreiben vom 27.04.2020 werde der Notar gebeten, die Urkunde vorzubereiten, nur in dem Sinne verstehen, dass die Kostenregelung nur die Kosten der 1. Instanz, nicht jedoch die Kosten des Berufungsverfahrens umfasse.
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Für die vom Landgericht angenommene Notwendigkeit einer - hier gerade nicht vorliegenden - ausdrücklichen Einbeziehung streitet zudem die Wertung des § 98 Satz 2 ZPO. Danach werden im Fall eines Vergleichsschlusses Kosten, über die bereits rechtskräftig erkannt ist, von der (zur Parteidisposition stehenden) Kostenaufhebung nicht erfasst. Die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung fördert die Rechtssicherheit. Ansprüche aus vollstreckbaren Kostentiteln sollen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgegeben werden können. Dies deckt sich mit dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass Parteien zwar auf ihre Ansprüche, also auch auf solche aus einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung, verzichten können, ein Angebot auf Abschluss eines hierfür erforderlichen Erlassvertrages jedoch unmissverständlich erklärt sein muss. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein solcher Wille darf nicht ohne weiteres vermutet werden (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842; konkret zum Verzicht auf Rechte aus einer Kostengrundentscheidung OLG München, MDR 1982, 760; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 752 f.). Gemessen daran, sind vorliegend hinreichende Indizien für einen Verzichtswillen insbesondere vor dem Hintergrund des bereits dargestellten Schriftverkehrs nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 2 ZPO.