09.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225747
Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 17.08.2021 – 15 W 51/21
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.07.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.07.2021 - 15 O 372/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.07.2021 wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Datenauskunft (Klageantrag zu 1) auf 5.000 EUR (statt 500 EUR) festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
Die nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde, die sich bei verständiger Würdigung auch nur gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 500 EUR für die Datenauskunft (statt begehrter 5.000 EUR) im Urteil vom 01.07.2021 (S. 12 des Urteils = Bl. 499 f. d.A.) richtet, hat Erfolg. Dabei ist für die gerichtliche Wertfestsetzung zu diesem Antrag richtigerweise - dies entgegen der offenbar noch gegenteiligen Auffassung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 27.11.2020 (Bl. 364 d.A.) ‒ allein auf das klägerische Interesse bei Einleitung des Verfahrens am 11.05.2020 (Bl. 8 ff. d.A.) abzustellen (§ 40 GKG) und nicht nur auf den (Rest-)Wert nach der Teilerfüllung/Teilerledigung im Termin vom 06.10.2020, zumal alle Gerichtsgebühren insofern bereits angefallen waren (vgl. auch § 281 Abs. 3 S. 1 ZPO). Zudem bezog sich die Teil-Erledigung nicht auf den Datenauskunftsanspruch (S. 5 f. des Urteils = Bl. 492 f. d.A.).
Ob ‒ wie das Landgericht bei der Festsetzung argumentiert hat ‒ gute Gründe gegen eine pauschale Streitwertfestsetzung von 5.000 EUR sprechen, kann und soll hier dahinstehen. Denn der Senat sieht hier jedenfalls noch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Auskunft (neben der Handakte) durchaus gewisse Relevanz hätte haben können für die weitere Durchsetzung von Forderungen aus dem augenscheinlich doch sehr schweren Unfallereignis (u.a. 17 Tage stationäre Versorgung, schwere gesundheitliche Folgen) gegen den Versicherer oder ‒ wobei die Verjährungsfrage bis Ende 2020 angesichts der nunmehrigen anwaltlichen Vertretung wohl eher noch anderweitig zu klären war ‒ einen etwaigen Regress gegen den Beklagten wegen anwaltlicher Schlechterfüllung bzw. jedenfalls zur Abwehr von dessen recht hohen Honorarforderungen (Kostennote vom 03.10.2020). Daneben stand hier zudem noch ein weiteres Verfahren gegen ein Kosmetikstudio ‒ wenngleich auch mit deutlich geringeren Forderungen ‒ im Raum, so dass insgesamt nichts gegen eine - im hiesigen Haus mit den zahlreichen im Verfahrensverlauf vom Klägervertreter zitierten Entscheidungen auch sonst übliche - Wertfestsetzung in Höhe von 5.000 EUR sprach. Soweit der Antrag zuletzt als Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellt worden ist, ist das mit Blick auf § 44 GKG für die Wertfestsetzung im konkreten Fall ohne Belang.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG) ist ausgeschlossen, wenn ‒ wie hier ‒ das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheidet.
Der Beklagte hatte im Verfahren durchweg bereits Gelegenheit zur Stellungnahme, zumal die Streitwertfrage von Anfang an diskutiert worden ist. Soweit die eigene Mandantschaft des Klägers von einer höheren Wertfestsetzung wegen der Kostengrundentscheidung mittelbar (anteilig) auch betroffen ist, sieht der Senat von einer ‒ sonst regelmäßig gebotenen (statt aller BeckOK-RVG/ Sommerfeldt/Sommerfeldt, Ed. 52, § 32 Rn. 11) ‒ Gewährung einer eigenen Stellungnahmefrist für die Klägerin persönlich ab, wenn ‒ wie hier ‒ eine Rechtsschutzversicherung im Hintergrund zu stehen scheint. Zudem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der um die Rechts seiner Mandanten besorgte Klägervertreter sein Begehren auch intern entsprechend mit der Mandantschaft abgestimmt hat und diese hier nicht einseitig im eigenen Gebühreninteresse schädigen will.