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  • 11.01.2022 · IWW-Abrufnummer 226806

    Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 05.11.2020 – 6 W 67/20

    Reisekosten einer Prozesspartei zu einem Verhandlungstermin sind erstattungsfähig, auch wenn die Möglichkeit bestanden hätte, den Pkw des Prozessbevollmächtigten mitzubenutzen. Eine Partei ist nicht zwecks Vermeidung von Termin Reisekosten auf eine "Mitfahrgelegenheit" bei dem Prozessbevollmächtigten zur verweisen.



    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.02.2020 - 31 O 30/14 - wird zurückgewiesen, soweit dieser nicht mit Beschluss vom 26.06.2020 bereits abgeholfen worden ist.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
    Gründe

    Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Festsetzung von Reisekosten des Geschäftsführers der Klägerin zum Termin vor dem Berufungsgericht am 26.11.2019 in Höhe von 238,25 €.

    Die Beklagte macht geltend, die Anreise des Geschäftsführers sei zusammen in einem Kfz mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgt, Parteireisekosten seien nicht zu erstatten.

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, die Anreise vom jeweiligen Sitz zum Oberlandesgericht sei in getrennten Fahrzeugen erfolgt.

    Die sofortige Beschwerde bleibt im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Tatsache (§ 294 i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO) der getrennten Anreise ohne Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter seien mitein- ander verwandt, zudem sei eingeräumt worden, dass nach dem Gerichtstermin gemeinsam eine kurze Fahrstrecke im Fahrzeug des Geschäftsführers zurückgelegt worden sei, ist nicht ausreichend, um die Glaubhaftmachung der getrennten Anreise zu widerlegen.

    Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg den Geschäftsführer der Klägerin auf eine gemeinsame Anreise mit dem Prozessbevollmächtigten verweisen, nur solche Kosten seien als notwendige im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen. Es existiert kein Rechtssatz, der die Partei zwecks Vermeidung von Terminreisekosten auf eine "Mitfahrgelegenheit" bei dem Prozessbevollmächtigten verweist.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

    RechtsgebietKostenfestsetzung Vorschriften§ 97 Abs. 1; § 104 Abs. 1; § 104 Abs. 2 S. 1; § 294 ZPO