02.02.2022 · IWW-Abrufnummer 227274
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 16.11.2021 – III-3 Ws 433/21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
Tenor:
Das Urteil der 3. großen Strafkammer ‒ Jugendkammer ‒ des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 (Aktenzeichen: 03 KLs 20/21) wird ‒ soweit es den Angeklagten A betrifft ‒ dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten A entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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Gründe
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I.
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Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat unter dem 5. März 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einem versuchten schweren Raub beim Landgericht ‒ Jugendkammer ‒ Bielefeld erhoben.
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Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat die 3. große Strafkammer ‒ Jugendkammer ‒ des Landgerichts Bielefeld den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. September 2021 freigesprochen und zwei Mitangeklagte verurteilt. Die Kostenentscheidung in der Urteilsformel lautet wie folgt:
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„Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden.
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Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last.“
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Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. September 2021 ‒ Eingang beim Landgericht Bielefeld am selben Tag ‒ wendet sich der Angeklagte gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 bezüglich des Angeklagten A dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten A entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
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II.
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Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist und dieses ‒ wie hier aufgrund des Freispruchs ‒ lediglich mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 ‒ 3 Ws 212/05 ‒ juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 464, Rdnr. 19 m.w.N.).
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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und ‒ wie im Falle des Freispruchs ‒ die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 29. November 2000 ‒ 2 Ws 316/00, BeckRS 2007, 18586; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 467, Rdnr. 20).
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Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend ist das Urteil abzuändern und zu ergänzen.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus seiner entsprechenden Anwendung der §§ 473 Abs. 3, 467 StPO.
RechtsgebietStrafverfahrenVorschriften§ 467 Abs. 1 StPO