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  • 10.02.2022 · IWW-Abrufnummer 227428

    Amtsgericht Duisburg-Hamborn: Beschluss vom 12.11.2021 – 14 Ls-293 Js 915/19-23/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Duisburg-Hamborn

    Beschluss vom 12.11.2021


    Amtsgericht Duisburg-Hamborn Jugendschöffengericht

    Beschluss

    in der Jugendstrafsache pp.
    betroffen:

    Rechtsanwältin pp. als Zeugenbeistand des Zeugen pp.,
    Rechtsanwältin pp. als Zeugenbeistahd des Zeugen pp. und sodann des Zeugen pp,
    Rechtsanwältin pp. als Zeugenbeistand des Zeugen pp.

    wird der Erinnerung des Bezirksrevisors gegen die Kostenfestsetzungen vom 21.12.2020 (pp. und pp.) und 27.01.2021 (pp.) nicht abgeholfen und die Akte der ständigen Kammer des Landgerichtes zur Entscheidung vorgelegt.

    Gründe:

    Zur Frage der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit als Zeugenbeistand werden mit guten Argumenten und unterschiedlichen Interessen verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, eine eindeutige Regelung zu treffen. Die einzige im hiesigen Bezirk bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts vom 15.05.2014 (33 QS 208 Js 67/13 - 23/14) lässt die Frage, ob lediglich Nr. 4301 Ziffer 4 W RVG zur Anwendung kommt, weil es um eine Einzeltätigkeit handelt, oder ob der Zeugenbeistand vergleichbar mit einem Verteidiger im Strafverfahren zu vergüten ist, offen. Richtigerweise kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Im vorliegenden Fall ging die Wahrnehmung der Aufgabe des Zeugenbeistandes weit über das übliche Maß hinaus.

    Bei den Zeugen handelte es sich um Jugendliche, die im Verdacht standen, an der Straftat beteiligt gewesen zu sein oder an anderen Straftaten, die mit der hier verhandelten Straftat Verbindungen aufwiesen. Die Wahrnehmung der Aufgabe umfasste damit nicht nur rein rechtliche, sondern auch jugenderzieherische Aspekte. Um es deutlich zu sagen, den Zeugen wurde Beistände bestellt, weil das Gericht sich von ihren Aussagen nach Aktenlage wichtige Erkenntnisse erhoffte, die auf andere Weise nicht in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können. Den Zeugen sollte vermittelt werden, dass sie sich durch eine Aussage, die sie selbst in die Gefahr der Strafverfolgung bringt, auch Vorteile für das eigene Verfahren verschaffen können, weil sie durch Aufklärungsbereitschaft Einsicht und Reue zeigen. Insofern kam die Tätigkeit der Anwältinnen als Zeugenbeistand einer Verteidigertätigkeit im Jugendstrafverfahren gleich, weil sie mit den Jugendlichen die Auswirkung ihres Aussageverhaltens auf das mögliche eigene Strafverfahren gründlich zu erörtern hatten. Hinzu kommt, dass die Rechtsanwältinnen pp. und pp. in der Sache zwei Termine wahrnehmen mussten, weil die Hauptverhandlung wegen eines gestellten Befangenheitsantrag unterbrochen werden musste. Es ist auch nicht richtig, dass die Tätigkeit von Rechtsanwältin pp. für zwei Mandanten in dem Verfahren nur mit einer Erhöhungsgebühr abzugelten ist, weil sie das Mandat für pp. erst übernehmen konnte, nachdem die Vernehmung des Zeugen pp. vollständig abgeschlossen war.

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die durch die Rechtspflegerin festgesetzten Gebühren richtig und angemessen.

    RechtsgebietStrafverfahrenVorschriftenTeil 4 Abschnitt 1 VV RVG, Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG, Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG