10.05.2022 · IWW-Abrufnummer 229066
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Beschluss vom 23.04.2020 – 15 WF 14/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Schleswig
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. November 2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 29. Oktober 2019 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 10. Januar 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gem. § 106 ZPO nach dem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts Reinbek vom 22. Mai 2019 zu erstattenden Kosten werden auf
714,98 Euro
(in Worten: siebenhundertvierzehn 98/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 4. Juni 2019 festgesetzt.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In dem vorliegenden Verfahren auf Kindesunterhalt erkannte der Antragsgegner nach Zustellung des Zahlungsantrages einen Teil des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs mit Schriftsatz vom 2. April 2019 an. Daraufhin erging am 3. April 2019 ohne mündliche Verhandlung ein Teil-Anerkenntnisbeschluss, welcher dem Antragsgegner am 8. April 2019 zugestellt wurde. Sodann fand am 22. Mai 2019 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beteiligten einen Vergleich schlossen, mit dem der restliche Verfahrensgegenstand erledigt wurde. In Ziffer 5.) des Vergleichs vereinbarten die Beteiligten, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegner zu 90 % trägt und die Antragstellerseite zu 10 %. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Den Verfahrenswert setzte das Gericht mit Beschluss vom 22. Mai 2019 bis zum 8. April 2019 auf 5.139,00 Euro und ab dem 9. April 2019 auf 947,00 Euro fest.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Antragsteller mit Festsetzungsantrag vom 3. Juni 2019, gem. § 106 ZPO Kosten in Höhe von 1.076,95 Euro auszugleichen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr, jeweils nach einem Verfahrenswert von 5.139,00 Euro, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Der Antragsgegner beantragte seinerseits mit Festsetzungsantrag vom 19. Juli 2019, gem. § 106 ZPO Kosten in Höhe von 571,44 Euro auszugleichen. Mit weiterem Festsetzungsantrag vom 19. Juli 2019 beantragte er, gem. § 106 ZPO Kosten für die Terminsvertretung in Höhe von 199,92 Euro auszugleichen, welche sich aus einer 0,65 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr, jeweils nach einem Verfahrenswert von 947,00 Euro, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zusammensetzten. Aufgrund eines vorherigen Hinweises des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 3. September 2019, dass die Vergütung des Terminsvertreters nur in Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten von 105,60 Euro erstattungsfähig seien, wurden hiervon 94,32 Euro als nicht erstattungsfähige Kosten in Abzug gebracht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2019 setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek unter Zugrundelegung der vorgenannten Kosten die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 1.076,55 Euro fest.
Gegen den ihm am 4. November 2019 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner am 7. November 2019 sofortige Beschwerde erhoben.
Der Antragsgegner macht geltend, dass die Terminsgebühr der Gegenseite nach einem Verfahrenswert von lediglich 947,00 Euro zu bemessen sei. Zum Zeitpunkt des Termins sei nur noch der geringere Wert streitig gewesen und daher der durch das Teilanerkenntnis reduzierte Verfahrenswert zugrunde zu legen. Eine fiktive Terminsgebühr durch den Teil-Anerkenntnisbeschluss sei vorliegend nicht entstanden. Sämtliche Fälle der fiktiven Terminsgebühr setzten voraus, dass das Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beendet werde. Nur in den Fällen, in denen der Wegfall einer mündlichen Verhandlung zur Schonung der gerichtlichen Ressourcen führe, solle eine fiktive Terminsgebühr entstehen. Anderenfalls falle keine fiktive Terminsgebühr an, sondern eine echte Terminsgebühr, welcher jedoch der durch das Teilanerkenntnis reduzierte Verfahrenswert zugrunde zu legen sei.
Der Antragsteller ist hingegen der Ansicht, dass die Terminsgebühr insgesamt nach dem vollen, bei Antragseinreichung streitigen Verfahrenswert von 5.139,00 Euro entstanden sei. Die fiktive Terminsgebühr sei bereits mit Erlass des Teil-Anerkenntnisbeschlusses vor der mündlichen Verhandlung auf den Wert des Anerkenntnisses von 4.192,00 Euro entstanden. Da der Teil-Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, seien die Voraussetzungen für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr erfüllt. Die Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG verlange nicht, dass das Verfahren durch das Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende, sondern nur, dass gem. § 307 ZPO entschieden werde. Anderenfalls käme es zu dem nicht zu billigenden Ergebnis, dass ein Anwalt in gebührenrechtlicher Hinsicht besser gestellt wäre, wenn es zu einem vollständigen Anerkenntnis komme oder wenn nach einem Teil-Anerkenntnis der Antragsteller den Antrag im Übrigen zurücknehme, als wenn nach einem Teil-Anerkenntnis ein Termin über den verbleibenden Teil stattfinde. Auch der Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG spreche gegen eine Einschränkung bei Teil-Anerkenntnissen. Mit der Regelung solle erreicht werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte, der im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit erwarten könne, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleide, wenn durch eine in der Regelung genannte Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Die Einführung der fiktiven Terminsgebühr sei ersichtlich mit dem Ziel erfolgt, eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, die letztlich auch der Entlastung der Gerichte diene.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek hat der sofortigen Beschwerde durch Erlass eines geänderten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. Januar 2020 teilweise abgeholfen, indem es nunmehr die Kosten des Terminsvertreters voll, das heißt in Höhe von 199,92 Euro berücksichtigt hat. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. November 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 29. Oktober 2019 ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 2 ZPO statthaft, da der Beschwerdewert 200,00 Euro übersteigt. Auch die Beschwerdefrist von zwei Wochen gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist eingehalten worden.
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. In die Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 685,68 Euro einzubeziehen.
Die 1,2 Terminsgebühr ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nach dem ursprünglichen Verfahrenswert von 5.139,00 Euro zu bemessen, sondern lediglich nach dem reduzierten Verfahrenswert von 947,00 Euro. Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Im Zeitpunkt der Wahrnehmung des gerichtlichen Termins vom 22. Mai 2019 durch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers betrug der Verfahrenswert lediglich noch 947,00 Euro, da aufgrund des Teilanerkenntnisbeschlusses vom 3. Mai 2019 nur noch dieser Wert streitgegenständlich war.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist durch den Teilanerkenntnisbeschluss vom 3. April 2019 keine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden. Eine Gebühr kann erst und nur dann entstehen, wenn sämtliche Entstehungsvoraussetzungen dieser Gebühr eingetreten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung entsteht die fiktive Terminsgebühr nur dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ausreichend, dass ein Teil-Anerkenntnisbeschluss ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht. Vielmehr ist erforderlich, dass auch nachfolgend keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, das heißt, dass das Gericht im gesamten Verfahren tatsächlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet (Hartmann, Kostengesetze, 49. Auflage, 2019, 3104 VV RVG, Rn. 19; Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage, 2019, Nr. 3104 VV RVG, Rn. 59). Der Wortlaut der Regelung differenziert nicht danach, ob eine mündliche Verhandlung vor oder nach einem Teil-Anerkenntnisbeschluss stattgefunden hat, sondern stellt allgemein darauf ab, dass in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, tatsächlich ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt sich, dass bei einem Teil-Anerkenntnisbeschluss und einer nachfolgenden mündlichen Verhandlung über den restlichen streitigen Teil keine fiktive Terminsgebühr anfällt. Das Anerkenntnis konnte erstmals mit dem Gesetz zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3281) im schriftlichen Vorverfahren abgegeben werden (§ 307 Abs. 2 ZPO a. F.). Gleichzeitig wurde § 35 BRAGO - Verhandlungsgebühr in bestimmten Fällen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - durch Verweis auf den damaligen § 307 Abs. 2 ZPO ergänzt. § 35 BRAGO wurde in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG übernommen. Durch Art. 1 Nr. 9a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 die Vorschrift des § 307 ZPO dahin geändert, dass das Anerkenntnis jederzeit, also auch außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens schriftlich abgegeben werden und ein Anerkenntnisurteil nach sich ziehen kann. Durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I, S. 2477) wurde Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechend angepasst (vgl. zu allem OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 845). Damit konnte von Anfang an eine fiktive Terminsgebühr - vormals Verhandlungsgebühr - nur in den Fällen entstehen, in denen es im gesamten Verfahren zu keiner mündlichen Verhandlung kam.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bei einem Teil-Anerkenntnisbeschluss jedenfalls dann nicht entsteht, wenn nachfolgend noch eine mündliche Verhandlung über den restlichen streitigen Teil stattfindet. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr zunächst einmal dann, wenn vom Verfahrensbevollmächtigten ein gerichtlicher Termin wahrgenommen wird. Die Regelung über die fiktive Terminsgebühr in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bevorzugt einen Verfahrensbevollmächtigten, indem dieser in den dort geregelten Fällen ausnahmsweise auch ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr verdient. Die Rechtfertigung für diese Regelung ist - worauf der Antragsteller selber zutreffend hinweist - in der Beschleunigung von Gerichtsverfahren und in der Entlastung der Justiz zu finden. Die Regelung über die fiktive Terminsgebühr in Nr. 3104 VV RVG soll auch dazu dienen, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrensbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Den Beteiligten wird durch den erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 15/1971, S. 209 und 212). Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG dient damit dem Zweck, trotz der Anerkenntnisbereitschaft des Antragsgegners allein aus einem Gebühreninteresse seines Verfahrensbevollmächtigten eine streitige mündliche Verhandlung zu vermeiden, durch welche die Beteiligten und das Gericht unnötig belastet werden würden. Der Antragstellervertreter wird durch die fiktive Terminsgebühr des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG für das Stellen eines Sachantrags belohnt, der zu einem Anerkenntnis und damit ohne Verhandlung zu einem Anerkenntnisurteil geführt hat (vgl. zu allem OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1735 [OLG Stuttgart 17.05.2005 - 8 W 183/05]).
Damit stellt es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch kein "nicht zu billigendes Ergebnis" dar, dass der Verfahrensbevollmächtigte zwar sowohl bei einer mündlichen Verhandlung über den gesamten Verfahrensgegenstand als auch bei einem Anerkenntnisbeschluss über den gesamten Verfahrensgegenstand eine (fiktive) Terminsgebühr nach dem vollen Verfahrenswert verdient, wohingegen bei einem Teil-Anerkenntnisbeschluss und einer nachfolgenden mündlichen Verhandlung über den restlichen noch streitigen Teil eine Terminsgebühr lediglich nach dem reduzierten Verfahrenswert im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entsteht. Denn im erstgenannten Fall hat der Verfahrensbevollmächtigte tatsächlich einen gerichtlichen Termin wahrgenommen und sich hierdurch die Terminsgebühr verdient und im zweitgenannten Fall wird der Verfahrensbevollmächtigte dafür "belohnt", dass das Verfahren infolge des Anerkenntnisbeschlusses ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht werden konnte. Letzteres ist bei einem Anerkenntnis lediglich über einen Teil des Verfahrensgegenstandes gerade nicht der Fall, wenn nachfolgend über den restlichen streitigen Teil noch eine mündliche Verhandlung stattfinden muss, so dass es folgerichtig ist, wenn sich in diesem Fall die Terminsgebühr nur nach dem reduzierten Verfahrenswert im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet.
Die 1,2 Terminsgebühr nach dem reduzierten Verfahrenswert von 947,00 Euro beträgt lediglich 96,00 Euro. Unter Hinzurechnung der 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 460,20 Euro, zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und der Mehrwertsteuer in Höhe von 109,48 Euro ergeben sich insgesamt auszugleichende außergerichtliche Kosten des Antragstellers in Höhe von 685,68 Euro.
Damit betragen die außergerichtlichen Kosten insgesamt lediglich 1.457,04 Euro. Hiervon trägt der Antragsgegner 90 % und somit 1.311,34 Euro. Abzüglich der eigenen Kosten des Antragsgegners von 771,36 Euro hat er damit dem Antragsteller 539,98 Euro außergerichtliche Kosten zu erstatten. Unter Hinzurechnung der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Gerichtskosten in Höhe von 175,00 Euro ergeben sich mithin insgesamt 714,98 Euro, die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstatten sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40 FamGKG.
Beschluss vom 23.04.2020
Tenor:
I.Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. November 2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 29. Oktober 2019 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 10. Januar 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gem. § 106 ZPO nach dem vollstreckbaren Vergleich des Amtsgerichts Reinbek vom 22. Mai 2019 zu erstattenden Kosten werden auf
714,98 Euro
(in Worten: siebenhundertvierzehn 98/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 4. Juni 2019 festgesetzt.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
In dem vorliegenden Verfahren auf Kindesunterhalt erkannte der Antragsgegner nach Zustellung des Zahlungsantrages einen Teil des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs mit Schriftsatz vom 2. April 2019 an. Daraufhin erging am 3. April 2019 ohne mündliche Verhandlung ein Teil-Anerkenntnisbeschluss, welcher dem Antragsgegner am 8. April 2019 zugestellt wurde. Sodann fand am 22. Mai 2019 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beteiligten einen Vergleich schlossen, mit dem der restliche Verfahrensgegenstand erledigt wurde. In Ziffer 5.) des Vergleichs vereinbarten die Beteiligten, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegner zu 90 % trägt und die Antragstellerseite zu 10 %. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben.
Den Verfahrenswert setzte das Gericht mit Beschluss vom 22. Mai 2019 bis zum 8. April 2019 auf 5.139,00 Euro und ab dem 9. April 2019 auf 947,00 Euro fest.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Antragsteller mit Festsetzungsantrag vom 3. Juni 2019, gem. § 106 ZPO Kosten in Höhe von 1.076,95 Euro auszugleichen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr, jeweils nach einem Verfahrenswert von 5.139,00 Euro, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Der Antragsgegner beantragte seinerseits mit Festsetzungsantrag vom 19. Juli 2019, gem. § 106 ZPO Kosten in Höhe von 571,44 Euro auszugleichen. Mit weiterem Festsetzungsantrag vom 19. Juli 2019 beantragte er, gem. § 106 ZPO Kosten für die Terminsvertretung in Höhe von 199,92 Euro auszugleichen, welche sich aus einer 0,65 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr, jeweils nach einem Verfahrenswert von 947,00 Euro, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zusammensetzten. Aufgrund eines vorherigen Hinweises des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 3. September 2019, dass die Vergütung des Terminsvertreters nur in Höhe der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten von 105,60 Euro erstattungsfähig seien, wurden hiervon 94,32 Euro als nicht erstattungsfähige Kosten in Abzug gebracht.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Oktober 2019 setzte das Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek unter Zugrundelegung der vorgenannten Kosten die von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 1.076,55 Euro fest.
Gegen den ihm am 4. November 2019 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner am 7. November 2019 sofortige Beschwerde erhoben.
Der Antragsgegner macht geltend, dass die Terminsgebühr der Gegenseite nach einem Verfahrenswert von lediglich 947,00 Euro zu bemessen sei. Zum Zeitpunkt des Termins sei nur noch der geringere Wert streitig gewesen und daher der durch das Teilanerkenntnis reduzierte Verfahrenswert zugrunde zu legen. Eine fiktive Terminsgebühr durch den Teil-Anerkenntnisbeschluss sei vorliegend nicht entstanden. Sämtliche Fälle der fiktiven Terminsgebühr setzten voraus, dass das Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beendet werde. Nur in den Fällen, in denen der Wegfall einer mündlichen Verhandlung zur Schonung der gerichtlichen Ressourcen führe, solle eine fiktive Terminsgebühr entstehen. Anderenfalls falle keine fiktive Terminsgebühr an, sondern eine echte Terminsgebühr, welcher jedoch der durch das Teilanerkenntnis reduzierte Verfahrenswert zugrunde zu legen sei.
Der Antragsteller ist hingegen der Ansicht, dass die Terminsgebühr insgesamt nach dem vollen, bei Antragseinreichung streitigen Verfahrenswert von 5.139,00 Euro entstanden sei. Die fiktive Terminsgebühr sei bereits mit Erlass des Teil-Anerkenntnisbeschlusses vor der mündlichen Verhandlung auf den Wert des Anerkenntnisses von 4.192,00 Euro entstanden. Da der Teil-Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, seien die Voraussetzungen für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr erfüllt. Die Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG verlange nicht, dass das Verfahren durch das Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende, sondern nur, dass gem. § 307 ZPO entschieden werde. Anderenfalls käme es zu dem nicht zu billigenden Ergebnis, dass ein Anwalt in gebührenrechtlicher Hinsicht besser gestellt wäre, wenn es zu einem vollständigen Anerkenntnis komme oder wenn nach einem Teil-Anerkenntnis der Antragsteller den Antrag im Übrigen zurücknehme, als wenn nach einem Teil-Anerkenntnis ein Termin über den verbleibenden Teil stattfinde. Auch der Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG spreche gegen eine Einschränkung bei Teil-Anerkenntnissen. Mit der Regelung solle erreicht werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte, der im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit erwarten könne, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleide, wenn durch eine in der Regelung genannte Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Die Einführung der fiktiven Terminsgebühr sei ersichtlich mit dem Ziel erfolgt, eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, die letztlich auch der Entlastung der Gerichte diene.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Reinbek hat der sofortigen Beschwerde durch Erlass eines geänderten Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 10. Januar 2020 teilweise abgeholfen, indem es nunmehr die Kosten des Terminsvertreters voll, das heißt in Höhe von 199,92 Euro berücksichtigt hat. Im Übrigen hat es der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 7. November 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Reinbek vom 29. Oktober 2019 ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. Insbesondere ist die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 2 ZPO statthaft, da der Beschwerdewert 200,00 Euro übersteigt. Auch die Beschwerdefrist von zwei Wochen gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist eingehalten worden.
Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. In die Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 685,68 Euro einzubeziehen.
Die 1,2 Terminsgebühr ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nach dem ursprünglichen Verfahrenswert von 5.139,00 Euro zu bemessen, sondern lediglich nach dem reduzierten Verfahrenswert von 947,00 Euro. Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Im Zeitpunkt der Wahrnehmung des gerichtlichen Termins vom 22. Mai 2019 durch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers betrug der Verfahrenswert lediglich noch 947,00 Euro, da aufgrund des Teilanerkenntnisbeschlusses vom 3. Mai 2019 nur noch dieser Wert streitgegenständlich war.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist durch den Teilanerkenntnisbeschluss vom 3. April 2019 keine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden. Eine Gebühr kann erst und nur dann entstehen, wenn sämtliche Entstehungsvoraussetzungen dieser Gebühr eingetreten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung entsteht die fiktive Terminsgebühr nur dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ausreichend, dass ein Teil-Anerkenntnisbeschluss ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht. Vielmehr ist erforderlich, dass auch nachfolgend keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, das heißt, dass das Gericht im gesamten Verfahren tatsächlich ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet (Hartmann, Kostengesetze, 49. Auflage, 2019, 3104 VV RVG, Rn. 19; Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage, 2019, Nr. 3104 VV RVG, Rn. 59). Der Wortlaut der Regelung differenziert nicht danach, ob eine mündliche Verhandlung vor oder nach einem Teil-Anerkenntnisbeschluss stattgefunden hat, sondern stellt allgemein darauf ab, dass in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, tatsächlich ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ergibt sich, dass bei einem Teil-Anerkenntnisbeschluss und einer nachfolgenden mündlichen Verhandlung über den restlichen streitigen Teil keine fiktive Terminsgebühr anfällt. Das Anerkenntnis konnte erstmals mit dem Gesetz zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3281) im schriftlichen Vorverfahren abgegeben werden (§ 307 Abs. 2 ZPO a. F.). Gleichzeitig wurde § 35 BRAGO - Verhandlungsgebühr in bestimmten Fällen bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - durch Verweis auf den damaligen § 307 Abs. 2 ZPO ergänzt. § 35 BRAGO wurde in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG übernommen. Durch Art. 1 Nr. 9a des 1. Justizmodernisierungsgesetzes wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 die Vorschrift des § 307 ZPO dahin geändert, dass das Anerkenntnis jederzeit, also auch außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens schriftlich abgegeben werden und ein Anerkenntnisurteil nach sich ziehen kann. Durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I, S. 2477) wurde Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechend angepasst (vgl. zu allem OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 845). Damit konnte von Anfang an eine fiktive Terminsgebühr - vormals Verhandlungsgebühr - nur in den Fällen entstehen, in denen es im gesamten Verfahren zu keiner mündlichen Verhandlung kam.
Schließlich ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, dass eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bei einem Teil-Anerkenntnisbeschluss jedenfalls dann nicht entsteht, wenn nachfolgend noch eine mündliche Verhandlung über den restlichen streitigen Teil stattfindet. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr zunächst einmal dann, wenn vom Verfahrensbevollmächtigten ein gerichtlicher Termin wahrgenommen wird. Die Regelung über die fiktive Terminsgebühr in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bevorzugt einen Verfahrensbevollmächtigten, indem dieser in den dort geregelten Fällen ausnahmsweise auch ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr verdient. Die Rechtfertigung für diese Regelung ist - worauf der Antragsteller selber zutreffend hinweist - in der Beschleunigung von Gerichtsverfahren und in der Entlastung der Justiz zu finden. Die Regelung über die fiktive Terminsgebühr in Nr. 3104 VV RVG soll auch dazu dienen, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrensbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Den Beteiligten wird durch den erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 15/1971, S. 209 und 212). Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG dient damit dem Zweck, trotz der Anerkenntnisbereitschaft des Antragsgegners allein aus einem Gebühreninteresse seines Verfahrensbevollmächtigten eine streitige mündliche Verhandlung zu vermeiden, durch welche die Beteiligten und das Gericht unnötig belastet werden würden. Der Antragstellervertreter wird durch die fiktive Terminsgebühr des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG für das Stellen eines Sachantrags belohnt, der zu einem Anerkenntnis und damit ohne Verhandlung zu einem Anerkenntnisurteil geführt hat (vgl. zu allem OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 1735 [OLG Stuttgart 17.05.2005 - 8 W 183/05]).
Damit stellt es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch kein "nicht zu billigendes Ergebnis" dar, dass der Verfahrensbevollmächtigte zwar sowohl bei einer mündlichen Verhandlung über den gesamten Verfahrensgegenstand als auch bei einem Anerkenntnisbeschluss über den gesamten Verfahrensgegenstand eine (fiktive) Terminsgebühr nach dem vollen Verfahrenswert verdient, wohingegen bei einem Teil-Anerkenntnisbeschluss und einer nachfolgenden mündlichen Verhandlung über den restlichen noch streitigen Teil eine Terminsgebühr lediglich nach dem reduzierten Verfahrenswert im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entsteht. Denn im erstgenannten Fall hat der Verfahrensbevollmächtigte tatsächlich einen gerichtlichen Termin wahrgenommen und sich hierdurch die Terminsgebühr verdient und im zweitgenannten Fall wird der Verfahrensbevollmächtigte dafür "belohnt", dass das Verfahren infolge des Anerkenntnisbeschlusses ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Abschluss gebracht werden konnte. Letzteres ist bei einem Anerkenntnis lediglich über einen Teil des Verfahrensgegenstandes gerade nicht der Fall, wenn nachfolgend über den restlichen streitigen Teil noch eine mündliche Verhandlung stattfinden muss, so dass es folgerichtig ist, wenn sich in diesem Fall die Terminsgebühr nur nach dem reduzierten Verfahrenswert im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet.
Die 1,2 Terminsgebühr nach dem reduzierten Verfahrenswert von 947,00 Euro beträgt lediglich 96,00 Euro. Unter Hinzurechnung der 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 460,20 Euro, zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und der Mehrwertsteuer in Höhe von 109,48 Euro ergeben sich insgesamt auszugleichende außergerichtliche Kosten des Antragstellers in Höhe von 685,68 Euro.
Damit betragen die außergerichtlichen Kosten insgesamt lediglich 1.457,04 Euro. Hiervon trägt der Antragsgegner 90 % und somit 1.311,34 Euro. Abzüglich der eigenen Kosten des Antragsgegners von 771,36 Euro hat er damit dem Antragsteller 539,98 Euro außergerichtliche Kosten zu erstatten. Unter Hinzurechnung der von dem Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Gerichtskosten in Höhe von 175,00 Euro ergeben sich mithin insgesamt 714,98 Euro, die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstatten sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 40 FamGKG.
RechtsgebietGebührenrechtVorschriftenAnm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG