10.05.2022 · IWW-Abrufnummer 229070
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 07.03.2022 – 1 Ws 579/21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).
Der Beschwerdewert wird auf 1.392,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Nachdem die Geschädigte auf ihren noch während des Ermittlungsverfahrens angebrachten Antrag vom 12. Oktober 2020 - nach Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptverfahrens - durch Beschluss der 33. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund (im Weiteren: Strafkammer) vom 15. Dezember 2020 gemäß §§ 395 Abs. 1 Nr. 1, 396 StPO als Nebenklägerin zugelassen und ihr gleichzeitig die für sie bereits im Ermittlungsverfahren tätige Rechtsanwältin A aus B als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO bestellt worden war, kam es im ersten Hauptverhandlungstermin am 14. Januar 2021 zu einem Rechtsgespräch (§ 257c StPO), in dem die Vorsitzende der Strafkammer die Zahlung einer Schadenskompensation thematisierte. Nachdem der Verteidiger mitgeteilt hatte, er könne sich eine solche in Höhe eines Betrages von ca. 15.000,00 Euro vorstellen, wies die Kammervorsitzende auf die Möglichkeit einer (ratenweisen) Zahlung der Schadenskompensation im Rahmen einer Bewährungsauflage hin. Darauf erklärte die Nebenklagevertreterin u.a., sie müsse insbesondere mit ihrer Mandantin besprechen, ob der Betrag in Höhe von 15.000,00 Euro für diese in Betracht komme. Nach Durchführung der Beweisaufnahme im zweiten Hauptverhandlungstermin am 20. Januar 2021 wurde der Verurteilte durch Urteil der Strafkammer vom 22. Januar 2021, das seit dem 30. Januar 2021 rechtskräftig ist, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Verurteilte mit der Nebenklägerin am 27. August 2020 auf einem Hundetrainingsplatz in C gegen ihren Willen nach Überziehen eines Kondoms den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausgeführt. Nach der im Urteil getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung hat der Verurteilte „die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin“, zu tragen. Gemäß Ziffer 4. des von der Strafkammer am selben Tage gefassten und verkündeten Bewährungsbeschlusses wurde dem Verurteilten auferlegt, „zur Schadenswiedergutmachung und Zahlung auf ein der Geschädigten D aufgrund der abgeurteilten Tat zustehendes Schmerzensgeld an die Geschädigte einen Betrag von 17.500 Euro zu zahlen“.
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Durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts - Rechtspflegerin - Dortmund vom 01. Oktober 2021 wurden die aufgrund des vorgenannten Urteils von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf insgesamt 3.474,32 Euro nebst gesetzlicher Verzinsung festgesetzt. Darin enthalten war die Festsetzung einer 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG in Höhe von 1.372,00 Euro, für die die Strafkammer den Streitwert auf Antrag der Nebenklagevertreterin durch Beschluss vom 29. September 2021 festgesetzt hatte. Zur Begründung der Kostenfestsetzung wurde in dem Beschluss vom 01. Oktober 2021 insoweit im Wesentlichen ausgeführt, die Gebühr sei (nach Maßgabe des § 14 RVG) entstanden, zumal die nach Ziff. 4 des Bewährungsbeschlusses getroffene Zahlungsauflage einen vermögensrechtlichen Anspruch der Geschädigten betreffe, der im Strafverfahren miterledigt worden sei.
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Gegen die Festsetzung der 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG hat der Verurteilte nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an seinen Verteidiger am 05. Oktober 2021 mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tage, der am 07. Oktober 2021 beim Landgericht Dortmund einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Gebühr sei nicht entstanden, wobei er u.a. eine Parallele zu dem Gebührentatbestand nach Nr. 4141 VV RVG zieht, der eine abschließende Aufzählung enthalte.
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Nach Anhörung der Nebenklägerin bzw. der Nebenklagevertreterin hat das Landgericht - Rechtspflegerin - Dortmund der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 03. Dezember 2021 nicht abgeholfen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Gebühr sei bereits durch das Betreiben des Geschäfts entstanden, namentlich indem die Nebenklagevertreterin entsprechend ihrer Ankündigung in dem Rechtsgespräch am 14. Januar 2021 mit der Geschädigten besprochen habe, ob der Betrag von 15.000,00 Euro für diese in Frage komme. Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG stehe mit derjenigen nach Nr. 4143 VV RVG nicht in Zusammenhang.
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Der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem 04. Januar 2022 Stellung genommen. Er ist der Ansicht, die 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG sei zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig. Dazu haben sich sowohl der Verurteilte bzw. sein Verteidiger als auch die Nebenklägerin bzw. die Nebenklagevertreterin geäußert.
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II.
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Die nach §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 304 ff. StPO statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 09. März 2017 zu III-1 Ws 54/17, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Juli 2012 zu III-2 Ws 136/12, zitiert nach juris Rn. 15) und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 464b S. 4 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), erreicht den Beschwerdewert von über 200,00 Euro (§ 304 Abs. 3 StPO) und ist damit insgesamt zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg.
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1.
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Die durch den angefochtenen Beschluss festgesetzte 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG (i.d. bis zum 29. Dezember 2020 gültigen Fassung, vgl. dazu nachfolgend) ist entstanden.
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Dazu hat das Dez. 10 des Oberlandesgerichts Hamm in der Zuschrift vom 04. Januar 2022 u.a. Folgendes ausgeführt:
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„Zur Entstehung:
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Da die Nebenklägerin ihre Anwältin in 2020 und damit noch vor Inkrafttreten des KostRÄG 2021 beauftragt hat (II/329, 331), ist gemäß § 60 Abs. 1 RVG das RVG in der Fassung bis Ende 2020 anzuwenden.
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Die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG aF entsteht für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben.
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Die Gebühr entsteht für jeden Rechtsanwalt, der mit der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen beauftragt wird, auch für den Nebenklägervertreter, wenn er neben der Vertretung in dem Nebenklageverfahren von dem Verletzten noch mit der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen beauftragt wird. Erforderlich ist immer, dass der Rechtsanwalt ausdrücklich auch für die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen beauftragt wird (BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.2021, RVG VV 4143 Rn. 1c ff.).
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Die Gebühr entsteht aber nicht nur, wenn ein Adhäsionsverfahren im eigentlichen Sinne anhängig ist. Sie entsteht auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren lediglich miterledigt werden.
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Als Verfahrensgebühr verdient der Rechtsanwalt die Gebühr für das „Betreiben des Geschäfts“ vgl. Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG a.F. - Anm. des Senats. Abgegolten werden auch die Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringt. Es kommt aber nicht darauf an, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht tätig wird (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4143 Rn. 6 ff.; BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.2021, RVG VV 4143 Rn. 5); es muss also auch kein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt sein (BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.2021, RVG VV 4143 Rn. 5; Toussaint/Felix, 51. Aufl. 2021, RVG VV 4143 Rn. 17).
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Die als Verfahrensgebühr ausgestaltete Wertgebühr entsteht für jeden mit der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen im Strafverfahren beauftragten Rechtsanwalt mit dem Betreiben des Geschäfts. Dies können neben der Beschaffung der Information durch das Gespräch mit dem Mandanten und die Beratung des Mandanten auch Tätigkeiten bei der Frage der Schadenswiedergutmachung als Bewährungsauflage sein (BeckOK RVG/Knaudt, 54. Ed. 1.12.2021, RVG VV 4143 Rn. 3, 4).
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Es genügt, wenn der Rechtsanwalt im Vorfeld eines beabsichtigten Adhäsionsantrags Informationen einholt oder wenn er in der Hauptverhandlung einen Vergleich abschließt, auch ohne dass zuvor ein förmlicher Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO gestellt wurde (Riedel/Sußbauer RVG/Kremer, 10. Aufl. 2015, RVG VV 4143 Rn. 9). Zu den Tätigkeiten kann die Prüfung der Anspruchshöhe, die Beratung des Mandanten oder auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gehören (Toussaint/Felix, 51. Aufl. 2021, RVG VV 4143 Rn. 16).
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Die Gebühr verbleibt dem Anwalt auch, wenn das Gericht von einer Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch absieht, weil sich der vermögensrechtliche Anspruch für eine Entscheidung im Strafverfahren nicht eignet (Riedel/Sußbauer RVG/Kremer, 10. Aufl. 2015, RVG VV 4143 Rn. 10)“.
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Diesen vollumfänglich zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
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Danach ist die verfahrensgegenständliche Gebühr jedenfalls im Rahmen des am 14. Januar 2021 geführten Rechtsgesprächs mit der Aufnahme der Informationen hinsichtlich der Schadenskompensation bzw. des Schmerzensgeldes entstanden, worauf gleichfalls das hiesige Dezernat 10 in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat. Denn die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG a.F. entsteht - wie hier - im Falle der Beauftragung mit der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren bereits mit der ersten (darauf gerichteten) Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 14. September 2009 zu 1 Ws 343/09, zitiert nach juris Rn. 18).
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Da die Gebühr bereits durch das Betreiben des Geschäfts entsteht, ist die verbindliche Erledigung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, insbesondere durch einen gerichtlichen Vergleich oder einen Vertrag, auch dann, wenn - wie hier - kein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt wird, nicht erforderlich (a.A. LG Hanau, Beschluss vom 02.September 2014 zu 3 Qs 68/14, BeckRS 2015, 7829 Rn. 20, wonach „ein formloses Thematisieren etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche ohne verbindliche Erledigung selbiger ohne das Vorliegen eines Adhäsionsantrages nicht zum Entstehen der Gebühr führen kann“.).
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Auch die vom Verurteilten gezogene Parallele zu dem Gebührentatbestand nach Nr. 4141 VV RVG führt nicht zu einer anderen Entscheidung.
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Insoweit hat das hiesige Dezernat 10 ausgeführt:
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„(…) Die beiden Gebühren sind - abgesehen davon, dass sie zusätzliche Gebühren sind - nicht wesensgleich. Eine Verkürzung des Strafverfahrens steht bei der Entstehung der Gebühr Nr. 4143 VV RVG nicht im Vordergrund. Die Gebühr Nr. 4141 VV RVG ist keine Verfahrensgebühr, sondern entsteht nur in Höhe einer Verfahrensgebühr. Nach dem Normzweck der Gebühr Nr. 4141 VV RVG soll für den Anwalt ein Anreiz geschaffen werden, sich - auch wenn er durch die Mitwirkung die Terminsgebühr verliert - dennoch um eine Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG Nr. 4141‒4147 Rn. 2, beck-online). Bei der Gebühr Nr. 4143 VV RVG steht ein ganz anderer Aspekt, nämlich das Interesse der Opfer bzw. der Opferschutz im Vordergrund (vgl. Ausführungen in BT-Ds. 15/1971 S. 228 zur früheren Fassung der Gebühr Nr. 4143 VV RVG in § 89 BRAGO; Riedel, Sußbauer, Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 89 Rn. 1); eine mögliche Entlastung der Justiz durch eine Verfahrensabkürzung dürfte nur ein nachrangiger Aspekt sein (vgl. BT-Ds. 15/1971 S. 228)“.
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Auch diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
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2.
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Die entstandene 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG a.F. ist vorliegend von der gerichtlich getroffenen Kosten- und Auslagenentscheidung umfasst und damit auch erstattungsfähig.
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Soweit das hiesige Dezernat 10 in der Zuschrift vom 04. Januar 2022 die Auffassung vertritt, die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung umfasse ausschließlich die Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage, nicht aber die verfahrensgegenständliche im Rahmen der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche entstandene Gebühr, da die Strafkammer zum einen insbesondere in Ermangelung eines entsprechenden separaten Antrags der Nebenklagevertreterin keinen Anlass gehabt habe, über diese Verfahrensgebühr zu entscheiden und zum anderen sonst diese notwendigen Auslagen (nicht „der Nebenklägerin“, sondern) „der Anspruchsinhaberin“ dem Angeklagten auferlegt worden seien, folgt der Senat dem nicht.
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Zum einen lag für die Strafkammer im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kosten und Auslagen am 22. Januar 2021 angesichts des Engagements der Nebenklagevertreterin in dem Rechtsgespräch vom 14. Januar 2021 ohne Zweifel auf der Hand, dass die Nebenklagevertreterin auch mit der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der Geschädigte/Nebenklägerin beauftragt war. Damit war für die Strafkammer klar, dass - unabhängig von einem (separaten) ausdrücklichen Antrag der Nebenklagevertreterin - (auch) über die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Geschädigten/Nebenklägerin in ihrer Funktion als „Anspruchsinhaberin“ zu befinden war. Dafür spricht zudem, dass die Strafkammer im Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens auf Antrag der Nebenklagevertreterin durch Beschluss vom 29. September 2021 einen Gegenstandswert für die geltend gemachte 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG a.F. festgesetzt hat. Dessen hätte es aber gar nicht bedurft, wenn die Strafkammer die Gebühr als nicht von ihrer (bereits am 22. Januar 2021) getroffenen Kosten- und Auslagenausspruch umfasst und damit als (ohnehin) nicht erstattungsfähig angesehen hätte. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ist die entstandene 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG a.F. somit von der Kosten- und Auslagenentscheidung der Strafkammer umfasst, auch wenn eine ausdrückliche Tenorierung insoweit wünschenswert gewesen wäre.