22.09.2022 · IWW-Abrufnummer 231397
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.09.2022 – 5 StR 169/21
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2022 durch den Richter am Bundesgerichtshof Köhler als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung des Angeklagten I. gegen die angeordnete Einziehung wird auf 3.800 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
Der Berichterstatter ist für die hier beantragte Wertfestsetzung nach § 1 Abs. 3 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG als Einzelrichter zuständig ( BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18 ; vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20 ).
2
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers festzusetzen. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung ( BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18 ). Im angefochtenen Urteil wurde bezüglich des Angeklagten I. die Einziehung von 3.700 Euro Bargeld, eines Handys "Samsung" schwarz, eines Mini-Telefons L8Star, der aufgefundenen Betäubungsmittel sowie sonstiger Kleingegenstände wie einer Waage, Verpackungsmaterialien etc. angeordnet.
3
Die eingezogenen Betäubungsmittel haben bei der Wertfestsetzung von vornherein außer Betracht zu bleiben, da für sie kein legaler Markt besteht und ihnen deshalb kein objektiver Verkehrs-, sondern nur ein subjektiver Unrechts- oder Szenewert zukommt (BeckOK RVG/Knaudt, 56. Ed. RVG VV 4142 Rn. 13).
4
Ausgehend vom Nennwert des eingezogenen Bargeldes in Höhe von 3.700 Euro und einem Schätzwert von maximal 100 Euro für die übrigen Gegenstände ergibt sich ein Gegenstandswert von 3.800 Euro.
Köhler