17.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233275
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 14.09.2022 – 7 W 97/22
Oberlandesgericht Brandenburg
In dem Rechtsstreit
...,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: ...
- Beschwerdeführer -
gegen
...,
- Beklagter und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: ...
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 2. Juni 2022 abgeändert, soweit der Streitwert festgesetzt worden ist:
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 6.600 Euro festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Der Wert des Verfahrens erster Instanz ist mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf 600 Euro festgesetzt worden. Auch der Beschwerdeführer beanstandet nicht, den Wert nach dem sechsfachen Monatsbetrag der von der Klägerin verlangten Abschlagszahlungen zu bemessen. Dieser Wert betrug zu Verfahrensbeginn (§ 40 GKG) 600 Euro. So hat die Klägerin in ihrer im August 2020 eingereichten Klage die Höhe der verlangten Abschlagszahlungen mitgeteilt (Klageschrift, S. 3 = Bl. 3).
Nach diesem Bemessungskriterium beträgt der Wert des Berufungsverfahrens 6.600 Euro. Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf den Wert des Verfahrens erster Instanz begrenzt (§ 47 II 1 GKG). Damit wird ausgeschlossen, den Wert des - wie hier - unverändert gebliebenen Streitgegenstandes anders zu bemessen, indem andere Bemessungkriterien angewandt werden oder indem das Angriffsinteresse des Berufungsführers höher bemessen wird als dasjenige des in erster Instanz erfolgreichen Klägers (vgl. BGH, NJW 1982, 341; NJW-RR 1998, 1452). § 47 II 1 GKG betrifft indes nicht die Fälle, in denen sich der Wert des unverändert gebliebenen Streitgegenstands der ersten Instanz während des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens erhöht hat (BGH, NJW-RR 2013, 1022, Rdnr. 4). Hier bleibt gemäß § 47 II 1 GKG der Wert des Streitgegenstandes erster Instanz maßgeblich, und dieser Wert ist nach den gleichen Wertbemessungskriterien zu ermitteln, aber dies bedeutet keine Abweichung von dem Grundsatz des § 40 GKG, den Wert zu Beginn jedes Rechtszuges gesondert festzustellen (Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 47 Rdnr. 5; BeckOK-KostR-Schindler, Stand: Juli 2022, § 47 GKG Rdnr. 21; a.A.: Schneider/Volpert/Fölsch, KostR, 3. Aufl. 2021, § 47 GKG Rdnr. 38 f.).
Die Wertbemessung zu Beginn des Berufungsverfahrens (§ 40 GKG) im November 2021 hat die zuvor, im Verlauf des Verfahrens erster Instanz, geschehene Wertsteigerung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat ihre Abschlagsforderung mit der Rechnung vom 1. September 2021 auf monatlich 1.100 Euro angehoben. Die damit verbundene Steigerung des Wertes des unverändert verfolgten Duldungsanspruches bleibt für die erste Instanz unberücksichtigt, weil nach § 40 GKG der Wert zu Verfahrensbeginn maßgeblich bleibt, aber ihrer Berücksichtigungen für das Berufungsverfahren steht § 47 II 1 GKG nicht entgegen, weil der identische Streitgegenstand (der Duldungsanspruch) nach gleichen Bemessungskriterien (sechsfacher Monatsabschlag) bewertet worden ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 III GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 68 I 5, 66 IV GKG).
Beschluss vom 14.09.2022
In dem Rechtsstreit
...,
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: ...
- Beschwerdeführer -
gegen
...,
- Beklagter und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: ...
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx und die Richter am Oberlandesgerichtxxx und xxx am 14. September 2022 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 6.600 Euro festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet, soweit sie die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren betrifft. Im übrigen ist sie unbegründet.
Der Wert des Verfahrens erster Instanz ist mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend auf 600 Euro festgesetzt worden. Auch der Beschwerdeführer beanstandet nicht, den Wert nach dem sechsfachen Monatsbetrag der von der Klägerin verlangten Abschlagszahlungen zu bemessen. Dieser Wert betrug zu Verfahrensbeginn (§ 40 GKG) 600 Euro. So hat die Klägerin in ihrer im August 2020 eingereichten Klage die Höhe der verlangten Abschlagszahlungen mitgeteilt (Klageschrift, S. 3 = Bl. 3).
Nach diesem Bemessungskriterium beträgt der Wert des Berufungsverfahrens 6.600 Euro. Der Wert des Berufungsverfahrens ist auf den Wert des Verfahrens erster Instanz begrenzt (§ 47 II 1 GKG). Damit wird ausgeschlossen, den Wert des - wie hier - unverändert gebliebenen Streitgegenstandes anders zu bemessen, indem andere Bemessungkriterien angewandt werden oder indem das Angriffsinteresse des Berufungsführers höher bemessen wird als dasjenige des in erster Instanz erfolgreichen Klägers (vgl. BGH, NJW 1982, 341; NJW-RR 1998, 1452). § 47 II 1 GKG betrifft indes nicht die Fälle, in denen sich der Wert des unverändert gebliebenen Streitgegenstands der ersten Instanz während des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens erhöht hat (BGH, NJW-RR 2013, 1022, Rdnr. 4). Hier bleibt gemäß § 47 II 1 GKG der Wert des Streitgegenstandes erster Instanz maßgeblich, und dieser Wert ist nach den gleichen Wertbemessungskriterien zu ermitteln, aber dies bedeutet keine Abweichung von dem Grundsatz des § 40 GKG, den Wert zu Beginn jedes Rechtszuges gesondert festzustellen (Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 47 Rdnr. 5; BeckOK-KostR-Schindler, Stand: Juli 2022, § 47 GKG Rdnr. 21; a.A.: Schneider/Volpert/Fölsch, KostR, 3. Aufl. 2021, § 47 GKG Rdnr. 38 f.).
Die Wertbemessung zu Beginn des Berufungsverfahrens (§ 40 GKG) im November 2021 hat die zuvor, im Verlauf des Verfahrens erster Instanz, geschehene Wertsteigerung zu berücksichtigen. Die Klägerin hat ihre Abschlagsforderung mit der Rechnung vom 1. September 2021 auf monatlich 1.100 Euro angehoben. Die damit verbundene Steigerung des Wertes des unverändert verfolgten Duldungsanspruches bleibt für die erste Instanz unberücksichtigt, weil nach § 40 GKG der Wert zu Verfahrensbeginn maßgeblich bleibt, aber ihrer Berücksichtigungen für das Berufungsverfahren steht § 47 II 1 GKG nicht entgegen, weil der identische Streitgegenstand (der Duldungsanspruch) nach gleichen Bemessungskriterien (sechsfacher Monatsabschlag) bewertet worden ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 III GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 68 I 5, 66 IV GKG).