31.01.2023 · IWW-Abrufnummer 233473
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 25.10.2022 – 2 Ws 273/22
Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB fällt ein gebührenrechtlicher Haftzuschlag für die Terminsgebühr des Verteidigers nach RVG VV Nr. 4203 nicht an, wenn ein in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachter im Zeitpunkt der Anhörung im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung in einer externen betreuten Wohneinrichtung wohnt, in der er in seiner Bewegungsfreiheit keinen maßgeblichen Einschränkungen unterliegt.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Tenor:
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; etwaige Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Landgericht F. hat den Verurteilten S. W. durch Urteil vom 21.03.2019, rechtskräftig seit 29.03.2019, gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB hat der Vorsitzende der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. dem Verurteilten durch Verfügung vom 21.02.2020 den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Untergebrachte, der seit dem 29.03.2019 im Zentrum für Psychiatrie E. untergebracht war, wohnte ab dem 09.04.2021 dauerhaft im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung im Haus ". in M., einer betreuten Wohneinrichtung für psychisch erkrankte Menschen. Die dort vorgegebene Struktur sah einen vormittäglichen Dienst in Küche oder Gemeinschaftsräumen in Kombination mit einem gemeinsamen Essen vor. Ansonsten war der Untergebrachte in seiner Freizeitgestaltung frei, konnte die Einrichtung etwa für Spaziergänge, sportliche Aktivitäten o.ä. verlassen. Mit Beschluss vom 28.03.2022 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - F. die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts F. vom 21.03.2019 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt. Nach Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung behielt der Verurteilte auf eigenen Wunsch seinen Wohnsitz in der betreuten Wohneinrichtung bei. Im Aussetzungsbeschluss der Kammer vom 28.03.2022 wurde er unter anderem angewiesen, Veränderungen seines Wohnsitzes nur nach vorheriger Rücksprache mit dem/der zuständigen Bewährungshelfer/in sowie der ihn betreuenden und behandelnden forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in E. vorzunehmen.
Der Verteidiger hat am 09.03.2022 die Festsetzung seiner Vergütung für die Verteidigung des Verurteilten im letzten Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens in Höhe eines Betrages von 781,63 Euro beantragt. Er hat dabei eine Verfahrensgebühr in Höhe von 395 Euro und eine Terminsgebühr für die Teilnahme an der mündlichen Anhörung am 08.03.2022 in Höhe von 192 Euro - jeweils mit Haftzuschlag (Nrn. 4201 und 4203 VV RVG) - geltend gemacht. Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts F. hat in ihrem Festsetzungsbeschluss vom 31.03.2022 die beantragten Haftzuschläge jeweils abgesetzt, weil sich der Verurteilte laut einem Bericht des ZfP E. seit dem 09.04.2021 zur extramuralen Belastungserprobung im Haus "Q." in M. befunden habe und er dort in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt gewesen sei, weshalb es nicht zur Erschwernissen in der Kommunikation mit dem Verteidiger gekommen sei, die durch die Haftzuschläge abgegolten werden sollten. Sie hat stattdessen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 321 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 158 Euro festgesetzt. Im Übrigen erfolgte antragsgemäße Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Mit Beschluss vom 12.09.2022 hat das Landgericht F. - nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - auf die Erinnerung des Verteidigers den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F. vom 31.03.2021 dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger im vorliegenden Verfahren aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 741,17 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die Kammer hat die Erinnerung des Verteidigers für begründet erachtet, soweit er den Haftzuschlag für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 Anlage 1 RVG verlangt hatte. Denn für die Gewährung des Haftzuschlages genüge es, wenn der Mandant des Verteidigers im abgerechneten Verfahrensabschnitt irgendwann einmal nicht auf freiem Fuß gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall, weil der abzurechnende Verfahrensabschnitt bereits mit der letzten Anhörung am 09.03.2021 begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Verurteilte sich noch im geschlossenen Vollzug des ZfP E. befunden. Für die Terminsgebühr sei dagegen ein Haftzuschlag nicht anzuerkennen, weil sich der Untergebrachte im Zeitpunkt der Anhörung bereits seit 11 Monaten im Haus "Q." befunden habe, wo er laut Stellungnahme des ZfP E. zwar niederschwellig an einer Tagesstruktur mit vormittäglichen Diensten in der Küche und in Gemeinschaftsräumen teilnehmen könne, gleichzeitig aber seine Freiheit selbständig gestalten könne. Insofern habe der Verurteilte im Zeitpunkt der Anhörung keinen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterlegen. In seiner Entscheidung hat das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 13.09.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit seiner am 14.09.2022 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag wendet er sich gegen die erfolgte Absetzung des Haftzuschlags für die Terminsgebühr.
II.
Die nach Zulassung der Beschwerde durch die Kammer, die das Beschwerdegericht bindet (§§ 56 Abs. 2 Satz 1,33 Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz), zulässige, fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (Umkehrschluss aus §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Halbsatz) ist in der Sache nicht begründet.
Nach Abs. 4 der (amtlichen) Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 221) entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte "nicht auf freiem Fuß" befindet. Danach wurde die (frühere) Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO dem Grunde nach übernommen. Während die Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO allerdings als Kann-Vorschrift (nur) für den Fall ausgebildet gewesen war, dass der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 BRAGO nicht ausreicht, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, sollte durch die Neuregelung in Abs. 4 der Vorbemerkung 4 bei Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten die Gebühr immer aus dem erweiterten Rahmen entstehen. Die Neuregelung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten für den Rechtsanwalt überwiegend zu einem erforderlichen zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand für die erschwerte Kontaktaufnahme entsteht. Zudem sollte unnötiger Streit im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Gebühr ausreichend war oder nicht, vermieden werden. Ob tatsächlich Erschwernisse für den Verteidiger im konkreten Einzelfall entstehen, ist daher nach allgemeiner Auffassung ohne Belang (vgl. Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG 3. Aufl. 2017, Vorbemerkung 4 VV Rn. 44; KG NStZ-RR 2009, 31 [KG Berlin 29.08.2008 - 1 Ws 212/07]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2010 - 5 Ws 120/10 -, BeckRS 2010, 18563; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 224 [OLG Jena 30.01.2009 - 1 Ws 29/09]; OLG Celle, StraFo 2008, 443-444 [OLG Celle 16.07.2008 - 1 Ws 306/08]; OLG Hamm, Beschluss vom 31.12.2007 - 1 Ws 790/07 -, juris).
"Nicht auf freiem Fuß" befindet sich der Mandant, wenn er in einer Einrichtung des Strafvollzugs inhaftiert oder in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs untergebracht ist. Nach ganz überwiegender Auffassung ist in diesem Sinne inhaftiert auch der im offenen Vollzug befindliche Mandant (vgl. Knaudt in BeckOK RVG, 57. Ed. Stand 01.09.2022, RVG VV Vorbemerkung 4 Rn. 64; Kremer in Riedel/Sußbauer RVG, 10 Aufl. 2015, RVG [VV Vorbemerkung 4] Rn. 41; KG, Beschluss vom 05.09.2007 - 1 Ws 122/07 -, BeckRS 2007, 15746; OLG Jena, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Es entspricht weiter allgemeiner Auffassung, dass der Haftzuschlag nicht zu gewähren ist, wenn sich der Mandant freiwillig in einer stationären Therapieeinrichtung befindet, obwohl er auch dort Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliegen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.09.2007 - 1 Ws 584/07 -, BeckRS 2007, 16999), denn diese Einschränkungen sind nicht staatlich veranlasst. Die Frage, ob der Haftzuschlag dann zu gewähren ist, wenn ein Untergebrachter sich im Rahmen von Lockerungen in einem Übergangswohnheim oder im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung in einer externen betreuten Wohneinrichtung befindet, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - uneinheitlich beantwortet. Während das OLG Jena in seinem Beschluss vom 30.01.2009 (a.a.O.) einen Haftzuschlag bei Unterbringung des Mandanten in einem Übergangswohnheim zugebilligt hatte, lehnten das Kammergericht Berlin in der Entscheidung vom 29.08.2008 (NStZ-RR 2009, 31 [KG Berlin 29.08.2008 - 1 Ws 212/07]) und das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 20.07.2010 (a.a.O.) die Gewährung des Haftzuschlags im Falle eines in einer sozialpsychiatrisch betreuten Wohneinrichtung Untergebrachten ab, weil er dort keinen erheblichen Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliege. Auch das OLG Jena hatte im Übrigen in seinem Beschluss die Gewährung des Haftzuschlags maßgeblich mit den in der konkreten Einrichtung bestehenden erheblichen Einschränkungen des Untergebrachten in seiner Bewegungsfreiheit begründet.
Der Senat schließt sich den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Stuttgart an, dass ein Haftzuschlag dann nicht zu gewähren ist, wenn der Mandant sich im maßgeblichen Zeitpunkt in einer externen betreuten Wohneinrichtung befindet, in der er - wie vorliegend - keinen maßgeblichen Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliegt. Der maßgebliche Unterschied zur Behandlung der Fälle des offenen Vollzugs liegt nach Auffassung des Senats darin, dass ein Untergebrachter, der sich im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung in einer externen offenen Wohneinrichtung befindet, dort in aller Regel in seiner Bewegungsfreiheit nur wenigen Einschränkungen unterliegt, weil im Rahmen einer solchen Belastungserprobung gerade ein Leben in weitgehender Freiheit, das den Untergebrachten im Falle einer Aussetzung der Maßregel erwartet, unter realen Bedingungen erprobt werden soll. Demgegenüber unterliegt der Verurteilte, der sich im Rahmen von Vollzugslockerungen im offenen Strafvollzug befindet, dort sehr wohl erheblichen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit. So muss er sich etwa nach Ende seiner Arbeitszeit in der Regel unverzüglich zurück in die Justizvollzugsanstalt begeben und darf sich während der Arbeitszeit ohne ausdrückliche Genehmigung der Vollzugsanstalt nicht von seiner Arbeitsstätte entfernen.
Ob ein Haftzuschlag ausnahmsweise dann zu gewähren ist, wenn der Untergebrachte in der externen Einrichtung wesentlichen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist, braucht der Senat an dieser Stelle nicht zu entscheiden.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Beschluss vom 25.10.2022
Tenor:
Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - F. vom 12. September 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; etwaige Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Landgericht F. hat den Verurteilten S. W. durch Urteil vom 21.03.2019, rechtskräftig seit 29.03.2019, gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Für das jährliche Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB hat der Vorsitzende der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts F. dem Verurteilten durch Verfügung vom 21.02.2020 den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Untergebrachte, der seit dem 29.03.2019 im Zentrum für Psychiatrie E. untergebracht war, wohnte ab dem 09.04.2021 dauerhaft im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung im Haus ". in M., einer betreuten Wohneinrichtung für psychisch erkrankte Menschen. Die dort vorgegebene Struktur sah einen vormittäglichen Dienst in Küche oder Gemeinschaftsräumen in Kombination mit einem gemeinsamen Essen vor. Ansonsten war der Untergebrachte in seiner Freizeitgestaltung frei, konnte die Einrichtung etwa für Spaziergänge, sportliche Aktivitäten o.ä. verlassen. Mit Beschluss vom 28.03.2022 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - F. die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts F. vom 21.03.2019 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt. Nach Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung behielt der Verurteilte auf eigenen Wunsch seinen Wohnsitz in der betreuten Wohneinrichtung bei. Im Aussetzungsbeschluss der Kammer vom 28.03.2022 wurde er unter anderem angewiesen, Veränderungen seines Wohnsitzes nur nach vorheriger Rücksprache mit dem/der zuständigen Bewährungshelfer/in sowie der ihn betreuenden und behandelnden forensischen Ambulanz des Zentrums für Psychiatrie in E. vorzunehmen.
Der Verteidiger hat am 09.03.2022 die Festsetzung seiner Vergütung für die Verteidigung des Verurteilten im letzten Abschnitt des Vollstreckungsverfahrens in Höhe eines Betrages von 781,63 Euro beantragt. Er hat dabei eine Verfahrensgebühr in Höhe von 395 Euro und eine Terminsgebühr für die Teilnahme an der mündlichen Anhörung am 08.03.2022 in Höhe von 192 Euro - jeweils mit Haftzuschlag (Nrn. 4201 und 4203 VV RVG) - geltend gemacht. Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts F. hat in ihrem Festsetzungsbeschluss vom 31.03.2022 die beantragten Haftzuschläge jeweils abgesetzt, weil sich der Verurteilte laut einem Bericht des ZfP E. seit dem 09.04.2021 zur extramuralen Belastungserprobung im Haus "Q." in M. befunden habe und er dort in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt gewesen sei, weshalb es nicht zur Erschwernissen in der Kommunikation mit dem Verteidiger gekommen sei, die durch die Haftzuschläge abgegolten werden sollten. Sie hat stattdessen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 321 Euro und eine Terminsgebühr in Höhe von 158 Euro festgesetzt. Im Übrigen erfolgte antragsgemäße Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Mit Beschluss vom 12.09.2022 hat das Landgericht F. - nach Übertragung des Verfahrens auf die Kammer nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - auf die Erinnerung des Verteidigers den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts F. vom 31.03.2021 dahingehend abgeändert, dass die dem Verteidiger im vorliegenden Verfahren aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 741,17 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die Kammer hat die Erinnerung des Verteidigers für begründet erachtet, soweit er den Haftzuschlag für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4201 Anlage 1 RVG verlangt hatte. Denn für die Gewährung des Haftzuschlages genüge es, wenn der Mandant des Verteidigers im abgerechneten Verfahrensabschnitt irgendwann einmal nicht auf freiem Fuß gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall, weil der abzurechnende Verfahrensabschnitt bereits mit der letzten Anhörung am 09.03.2021 begonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Verurteilte sich noch im geschlossenen Vollzug des ZfP E. befunden. Für die Terminsgebühr sei dagegen ein Haftzuschlag nicht anzuerkennen, weil sich der Untergebrachte im Zeitpunkt der Anhörung bereits seit 11 Monaten im Haus "Q." befunden habe, wo er laut Stellungnahme des ZfP E. zwar niederschwellig an einer Tagesstruktur mit vormittäglichen Diensten in der Küche und in Gemeinschaftsräumen teilnehmen könne, gleichzeitig aber seine Freiheit selbständig gestalten könne. Insofern habe der Verurteilte im Zeitpunkt der Anhörung keinen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterlegen. In seiner Entscheidung hat das Landgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 13.09.2022 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit seiner am 14.09.2022 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag wendet er sich gegen die erfolgte Absetzung des Haftzuschlags für die Terminsgebühr.
II.
Die nach Zulassung der Beschwerde durch die Kammer, die das Beschwerdegericht bindet (§§ 56 Abs. 2 Satz 1,33 Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz), zulässige, fristgerecht eingelegte Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (Umkehrschluss aus §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1, 2. Halbsatz) ist in der Sache nicht begründet.
Nach Abs. 4 der (amtlichen) Vorbemerkung zu Teil 4 VV RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 221) entsteht die Gebühr mit Zuschlag, wenn sich der Beschuldigte "nicht auf freiem Fuß" befindet. Danach wurde die (frühere) Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO dem Grunde nach übernommen. Während die Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO allerdings als Kann-Vorschrift (nur) für den Fall ausgebildet gewesen war, dass der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 BRAGO nicht ausreicht, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, sollte durch die Neuregelung in Abs. 4 der Vorbemerkung 4 bei Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten die Gebühr immer aus dem erweiterten Rahmen entstehen. Die Neuregelung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass die Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten für den Rechtsanwalt überwiegend zu einem erforderlichen zusätzlichen zeitlichen Mehraufwand für die erschwerte Kontaktaufnahme entsteht. Zudem sollte unnötiger Streit im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Gebühr ausreichend war oder nicht, vermieden werden. Ob tatsächlich Erschwernisse für den Verteidiger im konkreten Einzelfall entstehen, ist daher nach allgemeiner Auffassung ohne Belang (vgl. Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG 3. Aufl. 2017, Vorbemerkung 4 VV Rn. 44; KG NStZ-RR 2009, 31 [KG Berlin 29.08.2008 - 1 Ws 212/07]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.07.2010 - 5 Ws 120/10 -, BeckRS 2010, 18563; OLG Jena, NStZ-RR 2009, 224 [OLG Jena 30.01.2009 - 1 Ws 29/09]; OLG Celle, StraFo 2008, 443-444 [OLG Celle 16.07.2008 - 1 Ws 306/08]; OLG Hamm, Beschluss vom 31.12.2007 - 1 Ws 790/07 -, juris).
"Nicht auf freiem Fuß" befindet sich der Mandant, wenn er in einer Einrichtung des Strafvollzugs inhaftiert oder in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs untergebracht ist. Nach ganz überwiegender Auffassung ist in diesem Sinne inhaftiert auch der im offenen Vollzug befindliche Mandant (vgl. Knaudt in BeckOK RVG, 57. Ed. Stand 01.09.2022, RVG VV Vorbemerkung 4 Rn. 64; Kremer in Riedel/Sußbauer RVG, 10 Aufl. 2015, RVG [VV Vorbemerkung 4] Rn. 41; KG, Beschluss vom 05.09.2007 - 1 Ws 122/07 -, BeckRS 2007, 15746; OLG Jena, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Es entspricht weiter allgemeiner Auffassung, dass der Haftzuschlag nicht zu gewähren ist, wenn sich der Mandant freiwillig in einer stationären Therapieeinrichtung befindet, obwohl er auch dort Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliegen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 07.09.2007 - 1 Ws 584/07 -, BeckRS 2007, 16999), denn diese Einschränkungen sind nicht staatlich veranlasst. Die Frage, ob der Haftzuschlag dann zu gewähren ist, wenn ein Untergebrachter sich im Rahmen von Lockerungen in einem Übergangswohnheim oder im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung in einer externen betreuten Wohneinrichtung befindet, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - uneinheitlich beantwortet. Während das OLG Jena in seinem Beschluss vom 30.01.2009 (a.a.O.) einen Haftzuschlag bei Unterbringung des Mandanten in einem Übergangswohnheim zugebilligt hatte, lehnten das Kammergericht Berlin in der Entscheidung vom 29.08.2008 (NStZ-RR 2009, 31 [KG Berlin 29.08.2008 - 1 Ws 212/07]) und das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 20.07.2010 (a.a.O.) die Gewährung des Haftzuschlags im Falle eines in einer sozialpsychiatrisch betreuten Wohneinrichtung Untergebrachten ab, weil er dort keinen erheblichen Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliege. Auch das OLG Jena hatte im Übrigen in seinem Beschluss die Gewährung des Haftzuschlags maßgeblich mit den in der konkreten Einrichtung bestehenden erheblichen Einschränkungen des Untergebrachten in seiner Bewegungsfreiheit begründet.
Der Senat schließt sich den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Stuttgart an, dass ein Haftzuschlag dann nicht zu gewähren ist, wenn der Mandant sich im maßgeblichen Zeitpunkt in einer externen betreuten Wohneinrichtung befindet, in der er - wie vorliegend - keinen maßgeblichen Einschränkungen in seiner Bewegungsfreiheit unterliegt. Der maßgebliche Unterschied zur Behandlung der Fälle des offenen Vollzugs liegt nach Auffassung des Senats darin, dass ein Untergebrachter, der sich im Rahmen einer extramuralen Belastungserprobung in einer externen offenen Wohneinrichtung befindet, dort in aller Regel in seiner Bewegungsfreiheit nur wenigen Einschränkungen unterliegt, weil im Rahmen einer solchen Belastungserprobung gerade ein Leben in weitgehender Freiheit, das den Untergebrachten im Falle einer Aussetzung der Maßregel erwartet, unter realen Bedingungen erprobt werden soll. Demgegenüber unterliegt der Verurteilte, der sich im Rahmen von Vollzugslockerungen im offenen Strafvollzug befindet, dort sehr wohl erheblichen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit. So muss er sich etwa nach Ende seiner Arbeitszeit in der Regel unverzüglich zurück in die Justizvollzugsanstalt begeben und darf sich während der Arbeitszeit ohne ausdrückliche Genehmigung der Vollzugsanstalt nicht von seiner Arbeitsstätte entfernen.
Ob ein Haftzuschlag ausnahmsweise dann zu gewähren ist, wenn der Untergebrachte in der externen Einrichtung wesentlichen Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist, braucht der Senat an dieser Stelle nicht zu entscheiden.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
RechtsgebietStrafvollstreckungVorschriftenVorbem. 4 Abs. 4 Nr. 4201 VV RVG; § 67e StGB