13.02.2023 · IWW-Abrufnummer 233713
Oberlandesgericht Dresden: Beschluss vom 11.01.2023 – 12 W 638/22
Ausnahmsweise sind die Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn ein zweiter Rechtsstreit aus einer Gegenabmahnung gegen eine unberechtigte Abmahnung einer angeblichen Markenrechtsverletzung resultiert.
In Sachen
xxx AG, ...
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...
- Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
T...... Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, ...
gegen
1. ...... GmbH, ...
vertreten durch den Geschäftsführer ...
- Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin -
2. D... K..., ...
- Verfügungsbeklagter und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Kanzlei R......, ...
wegen Unterlassung
hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung am 11.01.2023
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 15.09.2022, 5 O 338/22 EV, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte zu 1 hat an die Verfügungsklägerin aufgrund des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 29.06.2022 Kosten in Höhe von 1.308,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.08.2022 und weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 1253,75 € für den Zeitraum vom 14.07.2022 bis zum 17.08.2022 zu erstatten.
Der Verfügungsbeklagte zu 2 hat an die Verfügungsklägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Leipzig vom 29.06.2022 1.308,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.07.2022 und weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 1253,75 € für den Zeitraum vom 14.07.2022 bis zum 17.08.2022 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsbeklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere im Hinblick auf den Beschwerdewert in Höhe von 1.156,54 € statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig hat auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls Erfolg.
1. Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - einschließlich der Reisekosten eines Rechtsanwalts - gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der vertretenen Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind. Allerdings können in bestimmten Ausnahmekonstellationen auch die Mehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen Bevollmächtigten notwendig und damit erstattungsfähig sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2020, 13 W 2351/20, Rn. 7, juris).
2. Zwar sind die Erwägungen des Landgerichts dazu zutreffend, dass die Ausführungen der Verfügungsklägerin zu einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Prozessbevollmächtigten und zu deren Spezialisierung hier nicht ausreichen, um für sich allein die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der auswärtigen Rechtsanwälte zu dem Verhandlungstermin vom 15.06.2022 in Leipzig zu begründen. Insbesondere gibt es zweifellos auch in Bezirk des Landgerichts Leipzig mehrere Rechtsanwaltskanzleien, die über die notwendigen speziellen Fachkenntnisse für de hier in Frage stehende Rechtsmaterie verfügen.
3. Das Landgericht hat jedoch eine ungewöhnliche Besonderheit des hier vorliegenden Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, die - ausnahmsweise - zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts führt:
Bei den von der Verfügungsklägerin angeführten, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der Verfügungsbeklagten zu 1 gegen die Verfügungsklägerin eingeleiteten drei Verfahren vor dem Landgericht Köln sowie vor allem bei dem auch im Urteil des Landgerichts Leipzig ausgiebig erörterten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf handelte es sich nicht lediglich um "ähnlich gelagerte Fälle", sondern diese Rechtsstreitigkeiten betrafen jedenfalls hinsichtlich der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1 die gleichen Parteien und - beim Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf - im weiteren Sinn sogar denselben Lebenssachverhalt (wenn auch nicht denselben Streitgegenstand). Wie bereits aus der Antragsschrift ersichtlich, verteidigten vorgerichtlich die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit der Anlage AS 3 diese nicht nur gegen eine Schutzrechtverwarnung der Verfügungsbeklagten zu 1 (Anlage AS 1, mündend in das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf), sondern sprachen zugleich ihrerseits aus Anlass dieser Schutzrechtverwarnung eine gegenläufige Abmahnung des Inhalts aus, derartige (unberechtigte) Schutzrechtverwarnungen zu unterlassen, die in dem Verfahren des Landgerichts Leipzig mündete. Es handelte sich um eine unmittelbare Gegenabmahnung gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten zu 2 (vgl. Tatbestand und Ziffer 1 der Entscheidungsgründe des Vollstreckungstitels).
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein der Umstand, dass ein auswärtiger Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, kein Grund, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch dessen Erstattungsfähigkeit zu rechtfertigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.12.2022, XI ZB 13/11, Rdnr. 10). Dies begründet der Bundesgerichtshof aber damit, dass es sich aus Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei empfiehlt, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch nicht. Aufgrund der Inanspruchnahme der Verfügungsklägerin vor den Landgerichten Köln und Düsseldorf war es gerade auch aus Sicht einer vernünftigen kostenorientierten Partei mit Sitz in Leipzig sachgerecht, eine Kölner oder Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer Rechtsverteidigung zu beauftragen, da dies dazu führte, dass für die Wahrnehmung der Verfahren vor dem Landgericht Köln keine und in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf nur geringe Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt aufzubringen waren. Jedenfalls hinsichtlich des vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahrens war es auch aus Sicht einer vernünftigen und kostenorientierten Partei nicht sachgerecht, für die gerichtliche Geltendmachung des sich aus dem gleichen Streitstoff und der Gegenabmahnung ergebenden gerichtlichen Gegenantrags vor dem Landgericht Leipzig einen weiteren Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn dies hätte dazu geführt, dass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht hätte erfolgen können. Ebensowenig wäre es im hier vorliegenden Einzelfall sachgerecht gewesen, zwei unterschiedliche Rechtsanwaltskanzleien zum einen mit der Verteidigung gegen die Abmahnung und zum anderen mit dem Ausspruch der Gegenabmahnung zu beauftragen, da - wie auch das Landgericht im Urteil vom 29.06.2022 auf Seite 4 erwägt - sich zumindest identische Vorfragen stellten. Auch war ein Schwerpunkt des Rechtsstreits vor dem Landgericht Leipzig die Frage, ob die Verfahren in Leipzig und Düsseldorf so eng verknüpft sind, dass der Antrag der Verfügungsklägerin wegen Identität des Streitgegenstandes (doppelter Rechtshängigkeit) unzulässig wäre (vgl. hierzu Seiten 3 bis 5 des Titels). Zwar hätte die Verfügungsklägerin bei Erhalt der Abmahnung vom 20.01.2022 einen Anwalt mit Sitz im Leipzig beauftragen können; dann aber hätten entsprechende Reisekosten für eine Terminswahrnehmung in Düsseldorf anfallen können. Dass die Verfügungsklägerin eine Kanzlei mit Sitz in Köln und nicht eine mit Sitz in Düsseldorf beauftragt hat, hat sich hinsichtlich der Höhe der Reisekosten nicht zum Nachteil der Verfügungsbeklagten ausgewirkt.
4. Die Reisekosten sind daher von den Verfügungsbeklagten zu erstatten. Im Hinblick auf den Verhandlungsbeginn um Uhr 10:00 war eine Anreise am Vortag unvermeidlich. Aus diesem Grund sind zugunsten der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten - jeweils hälftig nach Kopfteilen - neben der Terminsgebühr in Höhe von 1.340,40 € auch Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von 160,00 € und Reisekosten in Höhe von 1.046,54 € festzusetzen. Dabei erscheint es - auch für die Vollstreckung - übersichtlicher, den von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Betrag gesondert auszuweisen, um eine Unklarheit zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2012, 18 W 25/12, Rn. 11 bei juris). Die von dem Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gewählte Form des Ausspruchs ("... von den Verfügungsbeklagten zu je 1/2-Anteil zu erstattenden Kosten ..." mit Angabe des Gesamtbetrags) ist zwar nicht unzulässig und berücksichtigt die Haftung nach Kopfteilen, sie könnte aber das Risiko von Missverständnissen erhöhen und verlangt von den Parteien und den Vollstreckungsorganen einen weiteren Rechenschritt zur Ermittlung des jeweils Geschuldeten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
xxx AG, ...
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...
- Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
T...... Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, ...
gegen
1. ...... GmbH, ...
vertreten durch den Geschäftsführer ...
- Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin -
2. D... K..., ...
- Verfügungsbeklagter und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Kanzlei R......, ...
wegen Unterlassung
hier: Kostenfestsetzungsbeschwerde
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter
ohne mündliche Verhandlung am 11.01.2023
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 15.09.2022, 5 O 338/22 EV, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte zu 1 hat an die Verfügungsklägerin aufgrund des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 29.06.2022 Kosten in Höhe von 1.308,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.08.2022 und weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 1253,75 € für den Zeitraum vom 14.07.2022 bis zum 17.08.2022 zu erstatten.
Der Verfügungsbeklagte zu 2 hat an die Verfügungsklägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Leipzig vom 29.06.2022 1.308,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14.07.2022 und weiteren Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 1253,75 € für den Zeitraum vom 14.07.2022 bis zum 17.08.2022 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsbeklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere im Hinblick auf den Beschwerdewert in Höhe von 1.156,54 € statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig hat auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls Erfolg.
1. Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - einschließlich der Reisekosten eines Rechtsanwalts - gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der vertretenen Partei ansässig ist, nur bis zur Höhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen Bevollmächtigten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind. Allerdings können in bestimmten Ausnahmekonstellationen auch die Mehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen Bevollmächtigten notwendig und damit erstattungsfähig sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2020, 13 W 2351/20, Rn. 7, juris).
2. Zwar sind die Erwägungen des Landgerichts dazu zutreffend, dass die Ausführungen der Verfügungsklägerin zu einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Prozessbevollmächtigten und zu deren Spezialisierung hier nicht ausreichen, um für sich allein die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der auswärtigen Rechtsanwälte zu dem Verhandlungstermin vom 15.06.2022 in Leipzig zu begründen. Insbesondere gibt es zweifellos auch in Bezirk des Landgerichts Leipzig mehrere Rechtsanwaltskanzleien, die über die notwendigen speziellen Fachkenntnisse für de hier in Frage stehende Rechtsmaterie verfügen.
3. Das Landgericht hat jedoch eine ungewöhnliche Besonderheit des hier vorliegenden Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, die - ausnahmsweise - zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts führt:
Bei den von der Verfügungsklägerin angeführten, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes von der Verfügungsbeklagten zu 1 gegen die Verfügungsklägerin eingeleiteten drei Verfahren vor dem Landgericht Köln sowie vor allem bei dem auch im Urteil des Landgerichts Leipzig ausgiebig erörterten Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf handelte es sich nicht lediglich um "ähnlich gelagerte Fälle", sondern diese Rechtsstreitigkeiten betrafen jedenfalls hinsichtlich der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1 die gleichen Parteien und - beim Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf - im weiteren Sinn sogar denselben Lebenssachverhalt (wenn auch nicht denselben Streitgegenstand). Wie bereits aus der Antragsschrift ersichtlich, verteidigten vorgerichtlich die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit der Anlage AS 3 diese nicht nur gegen eine Schutzrechtverwarnung der Verfügungsbeklagten zu 1 (Anlage AS 1, mündend in das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf), sondern sprachen zugleich ihrerseits aus Anlass dieser Schutzrechtverwarnung eine gegenläufige Abmahnung des Inhalts aus, derartige (unberechtigte) Schutzrechtverwarnungen zu unterlassen, die in dem Verfahren des Landgerichts Leipzig mündete. Es handelte sich um eine unmittelbare Gegenabmahnung gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten zu 2 (vgl. Tatbestand und Ziffer 1 der Entscheidungsgründe des Vollstreckungstitels).
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein der Umstand, dass ein auswärtiger Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits vorprozessual tätig war, kein Grund, die kostenträchtige Mandatierung eines auswärtigen Rechtsanwalts durch dessen Erstattungsfähigkeit zu rechtfertigen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.12.2022, XI ZB 13/11, Rdnr. 10). Dies begründet der Bundesgerichtshof aber damit, dass es sich aus Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei empfiehlt, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch nicht. Aufgrund der Inanspruchnahme der Verfügungsklägerin vor den Landgerichten Köln und Düsseldorf war es gerade auch aus Sicht einer vernünftigen kostenorientierten Partei mit Sitz in Leipzig sachgerecht, eine Kölner oder Düsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer Rechtsverteidigung zu beauftragen, da dies dazu führte, dass für die Wahrnehmung der Verfahren vor dem Landgericht Köln keine und in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf nur geringe Reisekosten für einen auswärtigen Rechtsanwalt aufzubringen waren. Jedenfalls hinsichtlich des vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahrens war es auch aus Sicht einer vernünftigen und kostenorientierten Partei nicht sachgerecht, für die gerichtliche Geltendmachung des sich aus dem gleichen Streitstoff und der Gegenabmahnung ergebenden gerichtlichen Gegenantrags vor dem Landgericht Leipzig einen weiteren Rechtsanwalt zu beauftragen. Denn dies hätte dazu geführt, dass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht hätte erfolgen können. Ebensowenig wäre es im hier vorliegenden Einzelfall sachgerecht gewesen, zwei unterschiedliche Rechtsanwaltskanzleien zum einen mit der Verteidigung gegen die Abmahnung und zum anderen mit dem Ausspruch der Gegenabmahnung zu beauftragen, da - wie auch das Landgericht im Urteil vom 29.06.2022 auf Seite 4 erwägt - sich zumindest identische Vorfragen stellten. Auch war ein Schwerpunkt des Rechtsstreits vor dem Landgericht Leipzig die Frage, ob die Verfahren in Leipzig und Düsseldorf so eng verknüpft sind, dass der Antrag der Verfügungsklägerin wegen Identität des Streitgegenstandes (doppelter Rechtshängigkeit) unzulässig wäre (vgl. hierzu Seiten 3 bis 5 des Titels). Zwar hätte die Verfügungsklägerin bei Erhalt der Abmahnung vom 20.01.2022 einen Anwalt mit Sitz im Leipzig beauftragen können; dann aber hätten entsprechende Reisekosten für eine Terminswahrnehmung in Düsseldorf anfallen können. Dass die Verfügungsklägerin eine Kanzlei mit Sitz in Köln und nicht eine mit Sitz in Düsseldorf beauftragt hat, hat sich hinsichtlich der Höhe der Reisekosten nicht zum Nachteil der Verfügungsbeklagten ausgewirkt.
4. Die Reisekosten sind daher von den Verfügungsbeklagten zu erstatten. Im Hinblick auf den Verhandlungsbeginn um Uhr 10:00 war eine Anreise am Vortag unvermeidlich. Aus diesem Grund sind zugunsten der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten - jeweils hälftig nach Kopfteilen - neben der Terminsgebühr in Höhe von 1.340,40 € auch Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von 160,00 € und Reisekosten in Höhe von 1.046,54 € festzusetzen. Dabei erscheint es - auch für die Vollstreckung - übersichtlicher, den von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Betrag gesondert auszuweisen, um eine Unklarheit zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2012, 18 W 25/12, Rn. 11 bei juris). Die von dem Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gewählte Form des Ausspruchs ("... von den Verfügungsbeklagten zu je 1/2-Anteil zu erstattenden Kosten ..." mit Angabe des Gesamtbetrags) ist zwar nicht unzulässig und berücksichtigt die Haftung nach Kopfteilen, sie könnte aber das Risiko von Missverständnissen erhöhen und verlangt von den Parteien und den Vollstreckungsorganen einen weiteren Rechenschritt zur Ermittlung des jeweils Geschuldeten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.