12.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235251
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 15.02.2023 – 18 WF 3/23
Kostenverteilung in einem Gewaltschutzverfahren nach § 1 GewSchG, wenn das Verfahren zwischen Ehegatten geführt wird und der Anlass für das Verfahren ein Vorfall bei der Übergabe eines Kindes zwecks Durchführung von Umgang ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Tenor:
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).
Die Antragstellerin begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 1 GewSchG, dass dem Antragsgegner, ihrem Ehemann, verboten wird, sie zu bedrohen, zu belästigen, zu beleidigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln sowie sich ihr zu nähern und Kontakt zu ihr aufzunehmen. Im Erörterungstermin beim Amtsgericht Freiburg vom 30.11.2022 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der inhaltlich dem Verbotsantrag der Antragstellerin entspricht. Zusätzlich wurde aufgenommen, dass das Kontaktaufnahmeverbot nicht gilt, sofern per E-Mail über die Frage des Umgangs und der elterlichen Sorge hinsichtlich der gemeinsamen Tochter ..., geb. am ..., miteinander kommuniziert werden muss und das Näherungsverbot nicht eingreift, soweit die Beteiligten bei der Übergabe des Kindes aufeinandertreffen oder gemeinsame Termine bei der Beratungsstelle wahrnehmen. Ferner schlossen die Beteiligten in dem Termin eine Umgangsvereinbarung betreffend das gemeinsame Kind ... ab. Durch Beschluss vom 01.12.2022 bestätigte das Amtsgericht Freiburg den im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleich gemäß § 214a FamFG. Im gleichen Beschluss wurden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner ohne weitere Begründung nach § 81 FamFG auferlegt und der Verfahrenswert auf 1.000 € festgesetzt. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 02.12.2022 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner isolierte Kostenbeschwerde ein und beantragte, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Die Antragstellerin hat zu der sofortigen Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Unerheblich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der vom Antragsgegner angestrebten Kostenaufhebung den Beschwerdewert von 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht übersteigt, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne der Vorschrift handelt (BGH vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe vom 13.07.2021 - 18 WF 78/21, juris Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Auflage 2023, § 61 Rn. 3).
2. Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen oder ob es stets eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat. Denn das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung nicht näher begründet, sondern nur die einschlägige Vorschrift zitiert. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob das von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotene Ermessen ausgeübt wurde. Das Beschwerdegericht ist danach nicht gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (hierzu ausführlich: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 81 Rn. 18 und § 69 Rn. 13; Sternal/Weber, FamFG, 21. Auflage 2023, § 81 Rn. 61).
3. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach dem Maßstab billigen Ermessens zu entscheiden. Das Gesetz räumt dem Gericht damit einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 11; Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O., § 81 Rn. 11 ff.). Es kann die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen und von der Erhebung von Kosten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ganz oder teilweise absehen. Das Gericht hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände zu treffen (BGH vom 19.02.2014, - XII ZB 15/13, juris Rn. 11). Es hat die Abwägung in der Begründung des Beschlusses in der gebotenen Kürze in einer Weise niederzulegen, die erkennen lässt, von welchen Erwägungen es ausgegangen ist (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 38 FamFG Rn. 13). Maßgebend können sein insbesondere das Obsiegen oder Unterliegen eines Beteiligten, seine anfänglichen Erfolgsaussichten, die Bedeutung der Sachentscheidung für den jeweiligen Beteiligten, sein Anteil an der Entstehung des Rechtsstreits (vgl. OLG München vom 07.03.2014 - 4 WF 130/14, juris Rn. 19), sein Verhalten im Verfahren, die Verfahrensart, die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und anderes (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 81 Rn. 6).
Bei Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen, insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsverfahren, ist eine Kostenerstattung nur zurückhaltend anzuordnen. Dies gilt auch regelmäßig in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs.?1 Nr.?1 FamFG, sofern die Wohnungszuweisung nicht auf einer schuldhaften Begehung der in § 1361b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Rechtsverletzungen beruht. Insbesondere dann, wenn sich die Wohnungszuweisung maßgeblich auf Belange eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes stützt, wird es - ähnlich wie in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren - in der Regel nicht der Billigkeit entsprechen, einem der Ehegatten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Senat vom 01.02.2023 - 18 WF 51/21, juris Rn. 13; OLG Frankfurt vom 26.02.2013 - 4 WF 279/12, juris Rn. 15; Prütting/Helms/Feskorn a.a.O., § 81 Rn. 13; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG, 4. Auflage 2021, § 81 Rn. 41).
4. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens zu Recht dem Antragsgegner auferlegt.
Die Grundsätze zur Kostenverteilung zwischen Familienangehörigen sind auf das Gewaltschutzverfahren nach § 1 GewSchG - auch wenn die Beteiligten miteinander verheiratet und Eltern eines Kindes sind - nicht übertragbar, da Belange des Kindes bei der Entscheidung keine maßgebliche Rolle spielen, sondern dem Antragsgegner Verhaltensweisen gegenüber der Antragstellerin verboten werden sollen. Vielmehr entspricht es hier billigem Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt. Der Vergleich vom 30.11.2022 entspricht unter Ziffer 1a) bis 1g) und Ziffer 2 inhaltlich dem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin, so dass der Antragsgegner letztlich die Berechtigung ihres Begehrens akzeptiert hat. Soweit unter Ziffer 3 Ausnahmen vom Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot geregelt wurden, betreffen sie lediglich die Organisation und Durchführung der Umgänge des Antragsgegners mit dem Kind ..., die andernfalls nicht abgesprochen werden könnten. Dass sich die Darstellungen der Beteiligten zu der gescheiterten Übergabe des Kindes am 23.10.2022 im Detail unterscheiden, ändert entgegen der Auffassung des Antragsgegners nichts an Billigkeit der Kostenentscheidung, da es am 23.10.2022 im Anwesen der Antragstellerin eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gegeben hat, die Anlass für die Einleitung des Gewaltschutzverfahrens und die spätere Einigung war.
III.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 69 Abs. 3, 84 FamFG. Das Gericht soll danach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt worden noch ersichtlich.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 41 FamGKG. Maßgeblich ist die mit der vom Antragsgegner angestrebten Kostenaufhebung verbundene Kostenersparnis in Form der gegnerischen Anwaltskosten und der hälftigen Gerichtsgebühren jeweils aus dem Verfahrenswert von 1.000 €.
Beschluss vom 15.02.2023
Tenor:
- Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 01.12.2022 (44 F 2406/22) wird zurückgewiesen.
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG).
Die Antragstellerin begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 1 GewSchG, dass dem Antragsgegner, ihrem Ehemann, verboten wird, sie zu bedrohen, zu belästigen, zu beleidigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln sowie sich ihr zu nähern und Kontakt zu ihr aufzunehmen. Im Erörterungstermin beim Amtsgericht Freiburg vom 30.11.2022 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der inhaltlich dem Verbotsantrag der Antragstellerin entspricht. Zusätzlich wurde aufgenommen, dass das Kontaktaufnahmeverbot nicht gilt, sofern per E-Mail über die Frage des Umgangs und der elterlichen Sorge hinsichtlich der gemeinsamen Tochter ..., geb. am ..., miteinander kommuniziert werden muss und das Näherungsverbot nicht eingreift, soweit die Beteiligten bei der Übergabe des Kindes aufeinandertreffen oder gemeinsame Termine bei der Beratungsstelle wahrnehmen. Ferner schlossen die Beteiligten in dem Termin eine Umgangsvereinbarung betreffend das gemeinsame Kind ... ab. Durch Beschluss vom 01.12.2022 bestätigte das Amtsgericht Freiburg den im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleich gemäß § 214a FamFG. Im gleichen Beschluss wurden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner ohne weitere Begründung nach § 81 FamFG auferlegt und der Verfahrenswert auf 1.000 € festgesetzt. Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 02.12.2022 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner isolierte Kostenbeschwerde ein und beantragte, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Die Antragstellerin hat zu der sofortigen Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig. Unerheblich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes bei der vom Antragsgegner angestrebten Kostenaufhebung den Beschwerdewert von 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht übersteigt, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne der Vorschrift handelt (BGH vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe vom 13.07.2021 - 18 WF 78/21, juris Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 6. Auflage 2023, § 61 Rn. 3).
2. Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG darauf beschränkt ist, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen oder ob es stets eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat. Denn das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung nicht näher begründet, sondern nur die einschlägige Vorschrift zitiert. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob das von § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG gebotene Ermessen ausgeübt wurde. Das Beschwerdegericht ist danach nicht gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (hierzu ausführlich: Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 81 Rn. 18 und § 69 Rn. 13; Sternal/Weber, FamFG, 21. Auflage 2023, § 81 Rn. 61).
3. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens war gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach dem Maßstab billigen Ermessens zu entscheiden. Das Gesetz räumt dem Gericht damit einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden (BGH vom 19.02.2014 - XII ZB 15/13, juris Rn. 11; Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O., § 81 Rn. 11 ff.). Es kann die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen und von der Erhebung von Kosten (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ganz oder teilweise absehen. Das Gericht hat die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Umstände zu treffen (BGH vom 19.02.2014, - XII ZB 15/13, juris Rn. 11). Es hat die Abwägung in der Begründung des Beschlusses in der gebotenen Kürze in einer Weise niederzulegen, die erkennen lässt, von welchen Erwägungen es ausgegangen ist (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 38 FamFG Rn. 13). Maßgebend können sein insbesondere das Obsiegen oder Unterliegen eines Beteiligten, seine anfänglichen Erfolgsaussichten, die Bedeutung der Sachentscheidung für den jeweiligen Beteiligten, sein Anteil an der Entstehung des Rechtsstreits (vgl. OLG München vom 07.03.2014 - 4 WF 130/14, juris Rn. 19), sein Verhalten im Verfahren, die Verfahrensart, die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse und anderes (vgl. Zöller/Feskorn, a.a.O., § 81 Rn. 6).
Bei Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen, insbesondere in Sorgerechts- und Umgangsverfahren, ist eine Kostenerstattung nur zurückhaltend anzuordnen. Dies gilt auch regelmäßig in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs.?1 Nr.?1 FamFG, sofern die Wohnungszuweisung nicht auf einer schuldhaften Begehung der in § 1361b Abs. 2 Satz 1 BGB genannten Rechtsverletzungen beruht. Insbesondere dann, wenn sich die Wohnungszuweisung maßgeblich auf Belange eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes stützt, wird es - ähnlich wie in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren - in der Regel nicht der Billigkeit entsprechen, einem der Ehegatten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen (Senat vom 01.02.2023 - 18 WF 51/21, juris Rn. 13; OLG Frankfurt vom 26.02.2013 - 4 WF 279/12, juris Rn. 15; Prütting/Helms/Feskorn a.a.O., § 81 Rn. 13; Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels, FamFG, 4. Auflage 2021, § 81 Rn. 41).
4. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens zu Recht dem Antragsgegner auferlegt.
Die Grundsätze zur Kostenverteilung zwischen Familienangehörigen sind auf das Gewaltschutzverfahren nach § 1 GewSchG - auch wenn die Beteiligten miteinander verheiratet und Eltern eines Kindes sind - nicht übertragbar, da Belange des Kindes bei der Entscheidung keine maßgebliche Rolle spielen, sondern dem Antragsgegner Verhaltensweisen gegenüber der Antragstellerin verboten werden sollen. Vielmehr entspricht es hier billigem Ermessen nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt. Der Vergleich vom 30.11.2022 entspricht unter Ziffer 1a) bis 1g) und Ziffer 2 inhaltlich dem verfahrenseinleitenden Antrag der Antragstellerin, so dass der Antragsgegner letztlich die Berechtigung ihres Begehrens akzeptiert hat. Soweit unter Ziffer 3 Ausnahmen vom Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot geregelt wurden, betreffen sie lediglich die Organisation und Durchführung der Umgänge des Antragsgegners mit dem Kind ..., die andernfalls nicht abgesprochen werden könnten. Dass sich die Darstellungen der Beteiligten zu der gescheiterten Übergabe des Kindes am 23.10.2022 im Detail unterscheiden, ändert entgegen der Auffassung des Antragsgegners nichts an Billigkeit der Kostenentscheidung, da es am 23.10.2022 im Anwesen der Antragstellerin eine Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gegeben hat, die Anlass für die Einleitung des Gewaltschutzverfahrens und die spätere Einigung war.
III.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 69 Abs. 3, 84 FamFG. Das Gericht soll danach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Besondere Umstände, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt worden noch ersichtlich.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 41 FamGKG. Maßgeblich ist die mit der vom Antragsgegner angestrebten Kostenaufhebung verbundene Kostenersparnis in Form der gegnerischen Anwaltskosten und der hälftigen Gerichtsgebühren jeweils aus dem Verfahrenswert von 1.000 €.