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  • 12.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235253

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 31.01.2022 – 15 W 27/23

    Zu den Voraussetzungen einer Kostenhaftung für die Gerichtskosten durch eine Übernahmeerklärung nach § 27 Nr. 2 GNotKG.


    Oberlandesgericht Hamm


    Tenor:

    Der Beschluss vom 6.12.2022 und der Kostenansatz des Amtsgerichts vom 2.11.2022 werden aufgehoben.

    1
    Gründe:

    2
    Zur Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 6 GNotKG der Einzelrichter des Senats berufen.

    3
    Die nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

    4
    Eine Kostenhaftung der Beteiligten zu 1) für die Gerichtsgebühren nach GNotKG KV Nr.14110 für die Eigentumsumschreibung von ihr auf die B mit Sitz in A besteht nicht.

    5
    Die Beteiligte zu 1) haftet nicht nach § 22 Abs. 1 GNotKG als Antragstellerin, da den Antrag auf Eigentumsumschreibung nach I. § 4 des notariellen Vertrages vom 26.07.2022 (UR-Nr.###/2022 der Notarin C in D) nur die Erwerberin, die B mit Sitz in A, gestellt hat.

    6
    Die Beteiligte zu 1) haftet auch nicht nach § 27 Nr.2 GNotKG.

    7
    Entgegen der vom Grundbuchamt und dem Beteiligten zu 2) eingenommen Rechtsansicht hat die Beteiligte zu 1) durch die unter III. § 2 des notariellen Vertrages vom 26.07.2022 gegenüber der B mit Sitz in A abgegebene Erklärung, dass sie die Kosten und Gebühren dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt, keine gegenüber dem Gericht wirksame Erklärung zur Haftung für die Gerichtskosten abgegeben.

    8
    Eine Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass derjenige, der in Anspruch genommen wird, die Kosten durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat. In Betracht käme vorliegend nur die zweite Alternative, nämlich eine dem Grundbuchamt mitgeteilte Erklärung. Der Bundesgerichtshof hat zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 3 Nr.2 KostO ausgeführt, dass eine Übernahme von Notarkosten in einem Vertrag für sich allein lediglich im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander Wirkung entfaltet und dass es, wenn eine solche Erklärung Wirkung auch dem Notar gegenüber, also nach außen hin, entfalten soll, einer Mitteilung der Kostenübernahme mit Wissen und Wollen des in Anspruch Genommenen bedarf (BGH, Urteil vom 20.01.2005 ‒ III ZR 278/04MDR 2005, 644). Entsprechendes gilt auch für eine Erklärung, die gegenüber dem die Kosten erhebenden Gericht Wirkung entfalten soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 ‒ 8 W 312/17BWNotZ 2019, 89).

    9
    Von den Vertragsparteien getroffene Regelungen, wer welche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Kosten trägt, sollen in der Regel nur eine interne Regelung der Kostenlast vornehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 29.03.2017 ‒ 15 W 82/16FGPrax 2017, 191). Dass mit dieser Erklärung auch eine direkte Kostenhaftung gegenüber dem Gericht übernommen werden soll, lässt sich ihr nicht entnehmen. Dieses ist aber erforderlich, um eine entsprechende Kostenhaftung nach § 27 Nr. 2 GNotKG zu begründen (Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Auflage, § 27 Rn.17).

    10
    Letztlich ist der notarielle Vertrag vom 26.07.2022 beim Grundbuchamt nicht mit der Intention eingereicht worden, eine Kostenhaftung der Beteiligten zu 1) zu begründen, sondern zur Vollziehung der ausschließlich von der B mit Sitz in A beantragten Eigentumsumschreibung.

    11
    Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei (§ 81 Abs.8 GNotKG).

    12
    Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 81 Abs. 4 GNotKG).

    RechtsgebietKosten- und GebührenrechtVorschriften§ 22, § 27 Nr. 2 GNotKG