27.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236509
Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.05.2023 – IX ZR 161/22
Ein im Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangs geschlossener und gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich kann eine 1,0 Einigungsgebühr zur Entstehung bringen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 30. März 2023 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 647,28 € festgesetzt.
Tatbestand
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Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse verlangt die klagende Rechtsanwältin von der Beklagten die Zahlung einer 1,0 Einigungsgebühr nach den Nr. 1000 , 1003 VV RVG . Die Beklagte war Antragsgegnerin in einem Hauptsacheverfahren zur Regelung des Umgangsrechts vor dem Familiengericht. Sie wurde von der Klägerin vertreten. Zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, nach der die anfallenden Gebühren nach einem Gegenstandswert von 10.000 € abgerechnet werden sollten. Im Termin vor dem Familiengericht wurde unter Mitwirkung der Klägerin ein gerichtlich gebilligter Zwischenvergleich, insbesondere über öffentliche Umgangskontakte und das Einverständnis der Eltern mit der befristeten Bestellung eines Umgangspflegers, geschlossen. Danach wurde der Mandatsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten beendet.
2
Das Amtsgericht hat der Klägerin die geltend gemachte Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000 € zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Entrichtung der Einigungsgebühr.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht hat gemeint, der geschlossene Zwischenvergleich erfülle die Voraussetzungen der Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG . Dem stehe nicht entgegen, dass durch den Vergleich lediglich eine vorläufige Regelung getroffen worden und eine abschließende gerichtliche Entscheidung im Hauptsachverfahren erforderlich geblieben sei. Die vergleichsweise getroffene Regelung habe Gegenstand einer einstweiligen Anordnung über das Umgangsrecht sein können und hätte zur Beendigung des Anordnungsverfahrens geführt. Die Beendigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens rechtfertige die Abrechnung einer Einigungsgebühr in jedem Fall. Es sei kein Grund ersichtlich, den Abschluss eines inhaltsgleichen Vergleichs im Hauptsacheverfahren anwaltsgebührenrechtlich anders zu behandeln, nur weil nicht zusätzlich ein einstweiliges Anordnungsverfahren durchgeführt worden sei.
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Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr sei nicht entsprechend § 41 Satz 2 FamGKG auf die Hälfte zu reduzieren. Die getroffene Vergütungsvereinbarung, wonach nach einem Gegenstandswert von 10.000 € abgerechnet werden solle, gehe im Verhältnis der Parteien zueinander einer gesetzlichen Bestimmung des Gegenstandswerts vor.
II.
6
Die Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass durch die Mitwirkung der klagenden Rechtsanwältin beim Abschluss des gerichtlich gebilligten Zwischenvergleichs im Umgangsverfahren eine 1,0 Einigungsgebühr nach den Nr. 1000 , 1003 VV RVG in der einschlägigen, bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung entstanden ist.
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a) Gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG entsteht eine 1,5 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach Abs. 1 Satz 2 der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. In Kindschaftssachen ist Abs. 1 Satz 1 und 2 der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG für die Mitwirkung an einer Vereinbarung entsprechend anzuwenden, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann (Anmerkung Abs. 5 Satz 3 zur Nr. 1000 VV RVG ).
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Nach der Nr. 1003 VV RVG beträgt die Gebühr nach der Nr. 1000 VV RVG 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG entsteht die Gebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs ( § 156 Abs. 2 FamFG ) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
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b) Die Regelungen des Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG sind in mehrfacher Hinsicht auslegungsbedürftig. Anhand des Wortlauts der Anmerkung lässt sich nicht sicher beantworten, ob es sich um einen eigenständigen Gebührentatbestand oder um eine Ergänzung der in Nr. 1000 VV RVG geregelten Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr handelt. Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob sich der letzte Halbsatz des Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG ("wenn hierdurch ...") auf beide Varianten der Regelung bezieht - gerichtlich gebilligter Vergleich und Vereinbarung - oder nur auf die Vereinbarung, über deren Gegenstand vertraglich nicht verfügt werden kann.
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aa) Die bisher vorliegende Rechtsprechung behandelt die Frage, ob es sich bei Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG um einen eigenständigen Gebührentatbestand oder um eine Ergänzung der in Nr. 1000 VV RVG geregelten Voraussetzungen handelt, entweder nicht ausdrücklich (vgl. etwa OLG Hamburg,FamRZ 2021, 451; OLG Koblenz,FamRZ 2017, 319; OLG Zweibrücken,FamRZ 2014, 1939) oder lässt sie offen (vgl. OLG Dresden, NJOZ 2016, 1595 Rn. 33 ff). Die Frage, ob sich der letzte Halbsatz des Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG ("wenn hierdurch ...") auch auf den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleich bezieht, wird teilweise verneint (OLG Dresden, aaO Rn. 31). Das Oberlandesgericht Köln (AGS 2012, 62, 64 [OLG Köln 20.01.2011 - 25 WF 255/10] ) und das Thüringer Oberlandesgericht (JurBüro 2005, 640) haben es hingegen für notwendig gehalten, dass eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder diese der getroffenen Vereinbarung folgt.
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bb) Richtigerweise ist Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG kein eigenständiger Gebührentatbestand und gilt das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung im letzten Halbsatz des Abs. 2 nicht für den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleich.
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(1) Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG ist durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) angefügt worden. Dem Regierungsentwurf des Gesetzes ist zu entnehmen, dass mit Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG von der sonst üblichen Regelungstechnik abgewichen wird, dass alle Voraussetzungen für das Entstehen der Einigungsgebühr in der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG zu finden sind. Ferner wird zwischen den beiden Varianten des Abs. 2 unterschieden und nur hinsichtlich der Vereinbarungen im Übrigen - nicht für den gerichtlich gebilligten Vergleich - auf das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung verwiesen (BT-Drucks. 16/6308, S. 341).
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(2) Aus der Unterscheidung zwischen den beiden Varianten des Abs. 2 der Anmerkung in den Gesetzesmaterialien folgt, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung im letzten Halbsatz des Abs. 2 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleich gelten soll. Ein hinreichend deutlicher Wille des Gesetzgebers zur Regelung eines eigenständigen Gebührentatbestands lässt sich den Gesetzesmaterialien hingegen nicht entnehmen. Danach soll zwar von der sonst üblichen Regelungstechnik abgewichen werden. Das enthält aber keine vollständige Abkehr vom System der Nr. 1000 VV RVG als Grundtatbestand. Insbesondere ist Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG nicht aus sich heraus abschließend (aA OLG Dresden, aaO Rn. 34), wenn man das Erfordernis einer gerichtlichen Entlastung nicht auf den gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gebilligten Vergleich bezieht.
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Es ist deshalb davon auszugehen, dass Abs. 2 der Anmerkung zur Nr. 1003 VV RVG zusätzliche Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr enthält, diese aber nicht abschließend regelt. Danach reicht die Mitwirkung am Abschluss eines gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleichs nicht aus. Hinzukommen muss, dass durch den Vergleich der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird (Anmerkung Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Nr. 1000 VV RVG ). Daran hat sich durch die Neufassung der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) nichts geändert. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Beseitigung von Streit oder Ungewissheit gleichsam vor die Klammer gezogen. Deshalb verweisen die in Abs. 5 der Anmerkung enthaltenen Regelungen über Vereinbarungen in Kindschaftssachen nicht mehr ausdrücklich auf dieses Erfordernis.
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c) Streit oder Ungewissheit kann auch durch einen gemäß § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Zwischenvergleich beseitigt werden.
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aa) Der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anmerkung zur Nr. 1000 VV RVG spricht allerdings dafür, dass für die Entstehung der Einigungsgebühr eine endgültige Einigung über alle streitigen oder ungewissen Punkte erforderlich ist. In Bezug genommen wird "der" Streit oder "die" Ungewissheit und damit die gesamte im konkreten Fall vorliegende Uneinigkeit oder Unsicherheit. Ein solches Verständnis widerspräche jedoch Sinn und Zweck der Einigungsgebühr. Die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts soll gefördert werden, die Einigungsgebühr dadurch gerichtsentlastend wirken (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 204; Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 53. Aufl., RVG VV 1000 Rn. 1; BeckOK-RVG/Sefrin, RVG, 2023, RVG VV 1000 vor Rn. 1; Mayer/Kroiß/Klees, RVG, 8. Aufl., RVG VV 1000 Rn. 3). Diese Regelungsziele erfassen auch Teileinigungen (vgl. BeckOK-RVG, aaO Rn. 17; Mayer/Kroiß/Klees, aaO Rn. 48; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., RVG VV 1000 Rn. 136 ff). Teileinigungen können gegenständlich oder zeitlich beschränkt erfolgen. Auch ein Zusammenspiel aus gegenständlich und zeitlich beschränkter Einigung ist denkbar. Maßgeblich ist, ob die geregelten Teile unabhängig vom weiterhin streitigen Rest Bestand haben sollen (vgl. BeckOK-RVG/Sefrin, aaO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO Rn. 141, 160).
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bb) Die Einbeziehung von Teileinigungen führt nicht zu einer unbilligen Gebührenlast für den Mandanten. Die Einigungsgebühr ist eine Wertgebühr. Im Falle einer Teileinigung ist sie - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant - nach dem Wert zu berechnen, auf den sich die getroffene Einigung bezieht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO Rn. 144). Werden in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrere Teileinigungen getroffen, kann die Gebührenlast für den Mandanten im Ergebnis nicht höher sein als die Einigungsgebühr, berechnet nach dem vollen Wert. Ob dies aus einer (entsprechenden) Anwendung des § 15 Abs. 3 RVG folgt (so Mayer/Kroiß/Winkler, aaO § 15 Rn. 113; Toussaint, aaO § 15 Rn. 36) oder aus § 15 Abs. 2 RVG abzuleiten ist (so OLG Dresden, NJOZ 2016, 1595 Rn. 40; OLG Frankfurt am Main,FamRZ 2017, 393; Gerold/Schmidt/Mayer, aaO § 15 Rn. 89; BeckOK-RVG/Sefrin, aaO Rn. 44), muss nicht abschließend entschieden werden. Auch bei einer Anwendung von § 15 Abs. 2 RVG muss allerdings eine (Teil-)Gebühr schon mit der ersten Teileinigung verdient sein (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, aaO; aA möglicherweise BeckOK-RVG/Sefrin, aaO). Anderenfalls würde die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einer Teileinigung nicht vergütet, wenn - wie hier - eine Einigung über den streitigen Rest unter seiner Mitwirkung ausbleibt.
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d) Der im Streitfall unter Mitwirkung der Klägerin geschlossene Zwischenvergleich ist eine Teileinigung im vorstehenden Sinne. Die Einigung beschränkt sich nicht auf die weitere Vorgehensweise (vgl. KG,FamRZ 2014, 1940). Vielmehr haben sich die Beteiligten auf wöchentliche Umgangskontakte für die nächsten "circa drei" Monate geeinigt und damit eine in zeitlicher Hinsicht beschränkte Teileinigung getroffen. Diese sollte unabhängig von einer Einigung oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Rest Bestand haben.
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2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Berechnung der 1,0 Einigungsgebühr nach den Nr. 1000 , 1003 VV RVG einen Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt hat. Die Parteien haben eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der die anfallenden Gebühren nach einem Gegenstandswert von 10.000 € abgerechnet werden sollten. Das Berufungsgericht hat die getroffene Vereinbarung ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der vereinbarte Streitwert auch für die hier zur Entstehung gelangte Einigungsgebühr zur Abgeltung der Mitwirkung der Klägerin bei der getroffenen Teileinigung gilt. Diese tatrichterliche Würdigung hält der beschränkten revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Schoppmeyer Lohmann SchultzSelbmann HarmsVon Rechts wegen