03.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236584
Landgericht Frankenthal (Pfalz): Urteil vom 05.07.2023 – 2 Qs 144/23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Frankenthal
2 Qs 144/23
1 Ls 5121 Js 25842/19 AG Speyer
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
Verteidiger:
hier: Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz)
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 05.07.2023 beschlossen:
Gründe:
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die ihrerseits auf den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 27.03.2023 Bezug genommen hat, vollumfänglich bei.
Ergänzend bemerkt die Kammer: Soweit die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2023 (BI. 422 ff. d.A.) auf die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 21.01.2019 (BI. 426 ff. d.A.) rekurriert, ist die Kammer der Auffassung, dass die der Entscheidung zugrunde-liegende Konstellation mit der hiesigen nicht vergleichbar ist, da vorliegend der Geltendmachung der Gebühren eine (erste) Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO am 16.12.2020 und eine mehrere Monate später (am 21.04.2021) erfolgte vollumfängliche Beiordnung zugrunde liegt.
Sofern der Rechtsanwalt nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, handelt es sich jedoch nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um Tätigkeiten im Sinne von VV Teil 4 Abschnitt 1 RVG mit der Folge, dass der Rechtsanwalt dann ggf. Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4301 Rn. 15).
Aus diesem Grund scheidet jedoch nach Auffassung der Kammer eine „Deckelung" der Gebüh-ren nach § 15 Abs. 6 RVG mangels Vorliegen von Einzelhandlungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorliegend aus.
Wie bereits im Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 27.03.2023 ausgeführt, kommt nach Auffassung der Kammer - entgegen den Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2023 (BI. 442 ff. d.A.) - auch eine Anrechnung nicht in Betracht, da es sich bei der nachfolgenden Beiordnung vom 21.04.2021 nicht um dieselbe Angelegenheit handelt.
Aufgrund des Umstandes, dass diese Rechtsfrage nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat, ist die weitere Beschwerde zugelassen worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
2 Qs 144/23
1 Ls 5121 Js 25842/19 AG Speyer
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen
Verteidiger:
hier: Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Frankenthal (Pfalz)
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 05.07.2023 beschlossen:
- Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 05.04.2023 wird als unbegründet verworfen.
- Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zugelassen.
- Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die ihrerseits auf den Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 27.03.2023 Bezug genommen hat, vollumfänglich bei.
Ergänzend bemerkt die Kammer: Soweit die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2023 (BI. 422 ff. d.A.) auf die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 21.01.2019 (BI. 426 ff. d.A.) rekurriert, ist die Kammer der Auffassung, dass die der Entscheidung zugrunde-liegende Konstellation mit der hiesigen nicht vergleichbar ist, da vorliegend der Geltendmachung der Gebühren eine (erste) Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO am 16.12.2020 und eine mehrere Monate später (am 21.04.2021) erfolgte vollumfängliche Beiordnung zugrunde liegt.
Sofern der Rechtsanwalt nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, handelt es sich jedoch nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um Tätigkeiten im Sinne von VV Teil 4 Abschnitt 1 RVG mit der Folge, dass der Rechtsanwalt dann ggf. Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdient (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4301 Rn. 15).
Aus diesem Grund scheidet jedoch nach Auffassung der Kammer eine „Deckelung" der Gebüh-ren nach § 15 Abs. 6 RVG mangels Vorliegen von Einzelhandlungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorliegend aus.
Wie bereits im Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 27.03.2023 ausgeführt, kommt nach Auffassung der Kammer - entgegen den Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2023 (BI. 442 ff. d.A.) - auch eine Anrechnung nicht in Betracht, da es sich bei der nachfolgenden Beiordnung vom 21.04.2021 nicht um dieselbe Angelegenheit handelt.
Aufgrund des Umstandes, dass diese Rechtsfrage nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat, ist die weitere Beschwerde zugelassen worden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.