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  • 07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238155

    Oberlandesgericht Saarbrücken: Beschluss vom 28.08.2023 – 5 W 43/23

    1. Der Gebührenwert einer gegen den privaten Krankenversicherer erhobenen Stufenklage, mit der Auskunft über Beitragsanpassungen sowie, nach deren Erteilung, die Feststellung der Unwirksamkeit noch genau zu bezeichnender Neufestsetzungen der Prämien und die Rückzahlung noch zu beziffernder Beiträge begehrt wurde, ist entsprechend dem Klagebegehren auch dann nach §§ 40, 44 GKG und nicht nach § 5 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG zu bemessen, wenn das Ausgangsgericht in der Sache von einer Unzulässigkeit der Stufenklage aus prozessualen Gründen ausgegangen ist.

    2. Bei der Anwendung des § 44 GKG sind mangels abschließender Bezifferung die vom Gericht auf Nachvollziehbarkeit überprüfbaren Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend, die in solchen Fällen vertretbar damit begründet sein können, dass sich entsprechende Rückzahlungsbeträge in einer Vielzahl vergleichbarer, von seinen Prozessbevollmächtigten betreuter Rechtsstreitigkeiten ergeben haben.


    Oberlandesgericht Saarbrücken

    Beschluss vom 28.08.2023


    Tenor:

    1. Die Sache wird gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
    2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung in Ziff. 4 des am 13. Februar 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 266/21 - wird der Streitwert für die erste Instanz unter Abänderung des vorgenannten Beschlusses auf 10.750,- Euro festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Im zugrunde liegenden Rechtsstreit haben die Parteien, Versicherungsnehmer und privater Krankenversicherer, um die Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen gestritten. Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem Jahre 2000 unter der Versicherungsnummer ... eine private Krankheitskostenversicherung unterhält und seit 1. Januar 2018 dort im sog. Standardtarif versichert ist, hat unter Hinweis auf ihm bekannte Beitragsanpassungen in diesem Tarif zum 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Juli 2017 und 1. Januar 2018 auch die seines Vertrages für unwirksam gehalten und mit der Behauptung, die ihm übersandten Unterlagen lägen ihm nicht mehr vor, am 4. Oktober 2021 Klage eingereicht und darin sowie später erneut folgende - inhaltsgleichen - Anträge als Stufenklage angekündigt:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, zur Versicherungsnummer ... vorgenommen hat, und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:

    - die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite,

    - die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, sowie

    - die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer ... seit dem 1. Januar 2012.

    2. Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der, Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist.

    3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

    4. Die Beklagte wird verurteilt,

    a) der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 1) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat,

    b) die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen.

    5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite hinsichtlich der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit freizustellen.

    Zum Gegenstandswert der auf zweiter Stufe angekündigten Leistungs- und Feststellungsanträge hat der Kläger in der Klageschrift angegeben, diese derzeit nicht endgültig beziffern zu können; auf Grundlage des Durchschnitts von 579 vergleichbaren, von seinen Prozessbevollmächtigten betreuten Sachverhalten schätze er deren Wert für die Herausgabe auf 8.754,11 Euro und für die Feststellung auf 2.014,83 Euro.

    Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage, der die Beklagte entgegengetreten ist, mit einem am 13. Februar 2023 verkündeten Urteil (BI. 235 ff. GA) insgesamt abgewiesen; zugleich hat es den Streitwert für die erste Instanz auf 8.500,- Euro festgesetzt. Zur Begründung der Wertfestsetzung hat es ausgeführt: Da die Klage mangels konkreter Verbindung von Auskunfts- und Leistungsbegehren als Stufenklage nicht zulässig sei und die einzelnen Anträge statt dessen als in objektiver Klagehäufung erhoben behandelt werden müssten, sei § 44 GKG unanwendbar und die Werte der einzelnen Anträge seien zu addieren. Der Wert des Auskunftsantrages zu 1) sei auf 2.500,- Euro zu schätzen, die Werte der Klageanträge zu 2) und zu 3) auf jeweils 3.000,- Euro, die weiteren Anträge beträfen Nebenforderungen und seien daher nicht streitwerterhöhend. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrer auf Heraufsetzung des Streitwertes gerichteten Beschwerde vom 13. Juni 2023 (Bl. 265 ff. GA). Sie halten § 44 GKG weiterhin für anwendbar und verweisen zur Bewertung der danach maßgeblichen (unbezifferten) Anträge auf Herausgabe (8.754,11 Euro) und Feststellung (2.014,83 Euro) auf ihre von ihnen als realistisch erachteten Angaben in der Klageschrift. Das Landgericht hat der Beklagten rechtliches Gehör gewährt, der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2023 (Bl. 270 ff. GA) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

    II.

    Das von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise (§ 32 Abs. 2 RVG) im eigenen Gebühreninteresse eingelegte, auf eine Heraufsetzung des Streitwertes gerichtete Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist begründet. Der Streitwert für die in erster Instanz gestellten wertmaßgeblichen Klageanträge zu 1) bis 4) ist gemäß §§ 44, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 3, 4 ZPO auf 10.750,- Euro festzusetzen; die Festsetzung in Ziff. 4 des landgerichtlichen Urteils war entsprechend zu korrigieren.

    1.

    Für die Bemessung des Gebührenstreitwertes der vom Kläger in den Ziff. 1) bis 4) mittels Stufenklage erhobenen Ansprüche auf Auskunft, Herausgabe und Feststellung ist gemäß § 44 ZPO auf den höchsten Einzelantrag, d.h. auf den kumulierten Wert der Herausgabe- und Feststellungsanträge in Ziff. 2 bis 4 der Klage, abzustellen; die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG im Übrigen für anwendbar erklärten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit (§§ 3, 5 ZPO) werden insoweit verdrängt (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 3 Rn. 16.160). Die Ansicht des Landgerichts, § 44 GKG sei vorliegend nicht anwendbar, weil die Stufenklage unzulässig sei, die einzelnen Anträge aber als in objektiver Klagehäufung erhoben zu behandeln und deren Werte dementsprechend nach § 5 ZPO (i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu addieren seien, ist nicht richtig:

    a)

    Ausgangspunkt für die Ermittlung des Streitwerts einer Klage ist der Streitgegenstand, der gleich demjenigen ist, was die Partei begehrt und mit ihrem Angriff erreichen will (s. allgemein nur: Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 2); dies gilt für den in den §§ 2 ff. ZPO geregelten Zuständigkeitswert ebenso wie für den Gebührenstreitwert, der sich nach den §§ 3 ff. ZPO bemisst, soweit die §§ 39 ff. GKG nichts Abweichendes vorsehen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; s. ferner § 62 Satz 1 GKG, wonach die Festsetzung des Zuständigkeitswertes auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend ist). Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, d.h. - hier - derjenige des Einganges der Klageschrift (KG, AGS 2018, 344  [KG Berlin 02.03.2018 - 26 W 62/17]; Elzer, in: Toussaint, Kostengesetze 53. Aufl., § 40 GKG Rn. 9). Der Streitgegenstand (= der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ( BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03BGHZ 168, 179, 184). Das Gericht darf diesbezüglich zwar annehmen, dass im Zweifel (aber auch nur dann) dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, und einen missverständlichen Klageantrag unter Rückgriff auf die Begründung auslegen ( BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446;  Versäumnisurteil vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 253 Rn. 13). Nicht zulässig wäre es aber, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient (Greger, in: Zöller, a.a.O., Vorb. §§ 128-252 Rn. 25; vgl.  BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203), oder die Bewertung des Streitgegenstandes nachträglich dem aus Sicht des Gerichts nur teilweisen Erfolg einer Klage anzupassen (vgl.  BGH, Beschluss vom 20. Februar 1979 - VI ZB 4/78VersR 1979, 472).

    b)

    Hiervon ausgehend, ist das vom Kläger formulierte Klagebegehren, bezogen auf den nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung, für die Wertberechnung als Stufenklage (§ 44 GKG) zu behandeln. Denn ausweislich der in der Klageschrift formulierten, ihrem Wortlaute nach vollkommen eindeutigen und auch in der Folge inhaltlich nicht geänderten Anträge entsprach es damals dem Willen des Klägers, diese mehreren, in ein Stufenverhältnis (§ 254 ZPO) gebrachten Anträge sofort rechtshängig zu machen; diese eindeutige und daher auch keiner anderen - insbesondere nachträglichen - Auslegung zugängliche Ankündigung bestimmte damals den Streitgegenstand der Klage. Ob die Erhebung einer Stufenklage ausgeschlossen war, wie das Landgericht gemeint hat, nämlich der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch "in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken dient" ( BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, NJW 2017, 156), ist nicht entscheidend. Denn solange der Kläger dies nicht zum Anlass nimmt, seine Klageanträge anzupassen (vgl. Elzer, in: Toussaint, a.a.O., § 40 GKG Rn. 12), hat diese rechtliche Beurteilung lediglich (unter Umständen nachteilige) Folgen für das weitere Schicksal der Klage; an der Bewertung ihres bis zuletzt unverändert gebliebenen Streitgegenstandes vermag das aber nichts zu ändern.

    2.

    Der Streitwert der vorliegenden Stufenklage ist, auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Vorstellungen des Klägers aus der Klageschrift, auf 10.750,- Euro festzusetzen. Dieser Betrag bildet das - maßgebliche - Interesse des Klägers an der Leistungsstufe zum Zeitpunkt der Klageeinreichung angemessen ab.

    a)

    Bei der Bewertung einer Stufenklage ist gemäß § 44 GKG nur der höchste Anspruch - d.h. regelmäßig, so auch hier, der auf der letzten Stufe geltend gemachte Leistungs-/Feststellungsanspruch in seiner Gesamtheit - maßgeblich. Dass der Kläger diesen Anspruch noch nicht (abschließend) beziffert hat, was er - nach seiner Darstellung - nicht kann und wofür er deshalb der Auskunft bedarf, ist unschädlich; vielmehr sind in diesen Fällen nach ganz überwiegender, auch vom Senat vertretener Ansicht, die Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung maßgebend (vgl.  BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13, NJW-RR 2014, 1025; Senat, Beschluss vom 26. April 2012 - 5 W 52/12-27,  FamRZ 2013, 320; OLG Celle,  VersR 2023, 429; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 3 Rn. 16.160; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 43. Aufl., § 3 Rn. 141). Mit Einreichung der Stufenklage wird nämlich auch schon der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig, und zwar in dem Umfang, den er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich oder jedenfalls nach der Vorstellung des Klägers bei objektiver Betrachtungsweise hat (vgl. KG, MDR 1993, 696; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl., § 254 Rn. 86). Den Kläger an seinen bei Klageeinreichung geäußerten Vorstellungen festzuhalten, wird zudem auch mit Blick auf das Kostenrisiko, das im Falle überzogener Erwartungen nicht zu Lasten des Beklagten gehen darf, regelmäßig angemessen erscheinen. Eine absolute Bindung des Gerichts an die Angaben der Prozesspartei besteht freilich auch in diesen Fällen nicht; insbesondere hat das Gericht zu prüfen, ob die Angaben nachvollziehbar sind. Offensichtlich übertriebene Einschätzungen und Angaben insbesondere zu Umständen, über die der Beklagte erst Auskunft erteilen soll, haben außer Betracht zu bleiben ( BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, MDR 2012, 875;  Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, juris; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 254 Rn. 86).

    b)

    Im Streitfall hat der Kläger in der Klageschrift seine Erwartungen an die Leistungsstufe auf insgesamt 10.750,- Euro beziffert, wobei 8.754,11 Euro auf die Herausgabeansprüche und 2.014,83 Euro auf die Feststellungsanträge entfallen sollen, und zur Begründung auf Erfahrungswerte verwiesen, die er aus dem Durchschnitt einer Vielzahl anderer, von seinen Prozessbevollmächtigten betreuter Verfahren errechnet habe. Diese Angaben, die die Vorstellungen des Klägers bei Klageeinreichung näher erläutern sollen, erscheinen jedenfalls nicht von vornherein willkürlich gewählt. Mit den von ihm errechneten Beträgen bewegte er sich damals angesichts des zeitlichen Umfanges der Klage und der allgemein bekannten üblichen Größenordnung von Beitragssteigerungen in der privaten Krankenversicherung durchaus noch im Bereich des Möglichen, mögen sich diese Vorstellungen auch im Nachhinein nicht bestätigt haben; sie sind daher - auch mangels anderer, dagegen sprechender Anhaltspunkte - geeignet, das nach § 44 GKG maßgebliche Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten auf der Leistungsstufe zu begründen (so i.E. auch OLG Celle,  VersR 2023, 429; OLG Rostock, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 U 46/22, juris; abweichend OLG München, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 38 U 5632/22, juris). Gleichsam unschädlich ist es, dass der vom Kläger genannte Gesamtbetrag von 10.750,- Euro nach seiner Darstellung die in Ziff. 2 bis 4 der Klage angekündigten Leistungs- und Feststellungsanträge in ihrer Gesamtheit umfasst und damit auch dessen Interesse an einer Erstattung von Nutzungen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB) berücksichtigt, weil es sich dabei, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht um bloße Nebenforderungen handelt und ihre Geltendmachung daher ebenfalls werterhöhend wirkt (Senat,  Urteil vom 1. Dezember 2021 - 5 U 93/20VersR 2022, 308; vgl.  BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - IV ZB 10/18VersR 2019, 251; wie hier  OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 1 U 222/22, juris; a.A. OLG Rostock, Urteil vom 18. Juli 2023 - 4 U 46/22, juris), weshalb insoweit auch kein Abschlag veranlasst ist. Allein Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten haben nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht zu bleiben. Dementsprechend war die angefochtene Wertfestsetzung abzuändern und der Streitwert für die erste Instanz auf 10.750,- Euro heraufzusetzen.

    3.

    Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG ist das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

    RechtsgebietStreitwertVorschriften§§ 40, 44 GKG; § 48 Abs. 1 S. 1 GKG; § 5 ZPO