07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238165
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 14.03.2023 – 6 W 13/23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Brandenburg
Tenor:
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Landgericht hat, nachdem die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hatte, mit Beschluss vom 17.12.2022 die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger auferlegt und den (Gebühren-)Streitwert auf 800 € festgesetzt.
Gegen die Wertfestsetzung hat der Verfügungsbeklagte Beschwerde erhoben mit dem Begehren, den Gebührenwert - der Angabe der Verfügungsklägerin im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung folgend - auf 30.000 € festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 19.01.2023 dem Senat vorgelegt.
Der Senat hat den Verfügungsbeklagten mit Verfügung vom 06.02.2023 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Partei mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes mangels Rechtsmittelbeschwer unzulässig sein dürfte. Daraufhin hat der Verfügungskläger vorgetragen, er habe aufgrund der nach seiner Ansicht zu niedrigen Wertfestsetzung des Landgerichts am 26.01.2023 mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung (Bl. 7 d. eAkte) getroffen, wonach er sich diesen gegenüber verpflichtet habe, die angefallenen Verfahrenskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000 € zu tragen, da eine solche Vergütung Bedeutung und Umfang der Sache entspreche.
II.
Die gegen die landgerichtliche Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes ausdrücklich im Namen des Verfügungsbeklagten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Rechtsmittelbeschwer des Verfügungsbeklagten fehlt.
Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11, vom 29.10.2009 - III ZB 40/09 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, zit. nach juris). Eine Beschwer der Partei wegen der nach ihrer Ansicht zu niedrigen Streitwertfestsetzung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Partei mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (so u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2005 - 5 W 13/05; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2009 - 6 W 182/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20; OVG Bautzen, Beschluss vom 01.03.2006 - 2 E 324/05, jeweils zit. nach juris). Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die bloße Aussicht, freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2011 - I-6 W 226/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2016 - 12 W 913/16, zit. jeweils nach juris). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, kann eine Partei die Streitwertbeschwerde jedenfalls nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.12.2011 und vom 29.10.2009 a.a.O.). Aus diesem Grund lässt sich eine Beschwer der Partei gegen eine vermeintlich zu niedrige Streitwertfestsetzung zumindest nicht auf eine nach Abschluss des Verfahrens/Rechtsstreits in der Hauptsache geschlossene Honorarvereinbarung stützen. Bei Zustandekommen der Honorarvereinbarung erst nach Feststehen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner ist das Interesse, möglichst hohe Kosten vom Gegner erstattet zu erhalten, bestimmend, mögen auch andere Interessen mitberücksichtigt sein. Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn die Honorarvereinbarung ist erst geschlossen worden, nachdem das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Antragsrücknahme erledigt war.
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Beschluss vom 14.03.2023
Tenor:
Die Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 17.12.2022 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Landgericht hat, nachdem die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen hatte, mit Beschluss vom 17.12.2022 die Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger auferlegt und den (Gebühren-)Streitwert auf 800 € festgesetzt.
Gegen die Wertfestsetzung hat der Verfügungsbeklagte Beschwerde erhoben mit dem Begehren, den Gebührenwert - der Angabe der Verfügungsklägerin im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung folgend - auf 30.000 € festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 19.01.2023 dem Senat vorgelegt.
Der Senat hat den Verfügungsbeklagten mit Verfügung vom 06.02.2023 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Partei mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes mangels Rechtsmittelbeschwer unzulässig sein dürfte. Daraufhin hat der Verfügungskläger vorgetragen, er habe aufgrund der nach seiner Ansicht zu niedrigen Wertfestsetzung des Landgerichts am 26.01.2023 mit seinen Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung (Bl. 7 d. eAkte) getroffen, wonach er sich diesen gegenüber verpflichtet habe, die angefallenen Verfahrenskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000 € zu tragen, da eine solche Vergütung Bedeutung und Umfang der Sache entspreche.
II.
Die gegen die landgerichtliche Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes ausdrücklich im Namen des Verfügungsbeklagten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Rechtsmittelbeschwer des Verfügungsbeklagten fehlt.
Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11, vom 29.10.2009 - III ZB 40/09 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, zit. nach juris). Eine Beschwer der Partei wegen der nach ihrer Ansicht zu niedrigen Streitwertfestsetzung kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Partei mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (so u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2005 - 5 W 13/05; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2009 - 6 W 182/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 W 7/20; OVG Bautzen, Beschluss vom 01.03.2006 - 2 E 324/05, jeweils zit. nach juris). Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die bloße Aussicht, freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2011 - I-6 W 226/11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2016 - 12 W 913/16, zit. jeweils nach juris). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, kann eine Partei die Streitwertbeschwerde jedenfalls nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20.12.2011 und vom 29.10.2009 a.a.O.). Aus diesem Grund lässt sich eine Beschwer der Partei gegen eine vermeintlich zu niedrige Streitwertfestsetzung zumindest nicht auf eine nach Abschluss des Verfahrens/Rechtsstreits in der Hauptsache geschlossene Honorarvereinbarung stützen. Bei Zustandekommen der Honorarvereinbarung erst nach Feststehen eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner ist das Interesse, möglichst hohe Kosten vom Gegner erstattet zu erhalten, bestimmend, mögen auch andere Interessen mitberücksichtigt sein. Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn die Honorarvereinbarung ist erst geschlossen worden, nachdem das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Antragsrücknahme erledigt war.
Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet nicht statt, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
RechtsgebietStreitwertVorschriften§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG