07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238172
Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 07.07.2022 – 12 W 15/22
1. Ein „sofortiges“ Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung.
2. Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben. Dabei kann auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird.
3. Der Schuldner, der nicht einmal unter dem Druck der angedrohten Klageerhebung eine fällige Forderung bezahlt, zeigt damit, dass der Kläger zur Anrufung des Gerichts Anlass hatte.
4. Auf Verschulden kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung nicht an.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 06.05.2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: (bis zu) 6.000 €.
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I.
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Die Parteien streiten darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nachdem der Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Klageanspruch aus einer Vergleichsvereinbarung anerkannt hat.
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 11.05.2017 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GmbH (Schuldnerin), deren Geschäftsführer der Beklagte war. In einer zwischen den Parteien am 30.09./01.10.2021 getroffenen Vereinbarung (Anl. K 3) hat der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 201.532,33 € anerkannt und sich verpflichtet, zur Abgeltung der gesamten Forderung hierauf einen Betrag von 50.000 € bis zum 31.12.2021 zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sollte sich der Abgeltungsbetrag auf 60.000 € erhöhen; dieser Betrag sollte ‒ abzüglich erbrachter Teilleistungen ‒ sofort fällig und zu verzinsen sein. Die Schuldnerin hatte zugunsten des Beklagten zwei Lebensversicherungen zur Altersvorsorge abgeschlossen; der Beklagte verpflichtete sich in der Vereinbarung, soweit erforderlich an der Verwertung der vorgenannten Versicherungen mitzuwirken. Nachfolgend erklärten die Parteien gemeinsam die Kündigung der Versicherungsverträge und baten um Auszahlung des aktuellen Ansparbetrages auf ein Sonderkonto des Insolvenzverwalters. In den Schreiben war darauf hingewiesen, dass die Auszahlungssumme jeweils um den Betrag des ausgleichpflichtigen Versorgungsanrechts gemäß einer Verfügung des Familiengerichts H. zu kürzen sei. Die Versicherer haben eine Zahlung des Rückkaufswertes vor Abschluss des Versorgungsausgleichs abgelehnt.
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Da der Beklagte bis zum 31.12.2021 lediglich 6.135,50 € gezahlt hatte, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den Beklagten mit einem an dessen anwaltlichen Vertreter gerichteten Schreiben vom 11.01.2022 (Anl. K 7) auffordern, den offenen Restbetrag bis zum 24.01.2022 zu zahlen, verbunden mit dem Hinweis von Rechtsanwalt Dr. G., zur Klageerhebung nach erfolglosem Ablauf beauftragt zu sein. Ferner erfolgte der Hinweis, dass es ‒ sollte der Zahlungstermin nicht eingehalten werden können ‒ im Interesse des Beklagten liege, durch geeignete Belege nachzuweisen, dass die Versicherungsverträge gekündigt worden seien und die Zahlung des Abfindungsbetrages nach gesetzlichen Abzügen an den Insolvenzverwalter erfolgen werde. Mit E-Mail vom 24.01.2021 (Anl. K 8) teilte der Bevollmächtigte des Beklagten unter dem Betreff „PA ‒ IV ‒ Bitte um Fristverlängerung“ mit, dass „eine Stellungnahme mit einer vollständigen Offenlegung des gegenwärtigen Sachstandes und einer ausführlichen Begründung der von dritter Seite verursachten Verzögerung der Auszahlung der Altersvorsorgeverträge in Vorbereitung“ sei und bedankte sich für das Verständnis. Unter dem 27.01.2022 reichte der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung von 53.864,50 € nebst Zinsen ein, die dem Beklagten mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 11.03.2022 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 24.03.2022 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten an, dass dieser im Rechtsstreit durch sie vertreten werde, und erklärten, „etwaige Sachanträge und deren Begründung“ blieben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 erkannte der Beklagte die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an und machte geltend, er habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil der Kläger nicht berechtigterweise davon habe ausgehen müssen, dass er den der Klageforderung zugrunde liegenden ‒ unstreitigen ‒ Anspruch nur mit gerichtlicher Hilfe hätte durchsetzen können. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine Erfüllung der Vergleichsvereinbarung durch ihn erst in dem Moment erfolgen könne, in dem die Versicherungen die Rückkaufswerte auszahlten. Ferner sei ihm bekannt gewesen, dass er ‒ der Beklagte ‒ sich seit dem Jahr 2015 in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren befinde, bei dem die Rückkaufswerte beider Versicherungen berücksichtigt werden müssten. Mit einem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens sei jedoch nicht vor Anfang Mai 2022 zu rechnen.
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Das Landgericht hat in dem Anerkenntnisurteil die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben. Das sei grundsätzlich immer dann der Fall, wenn der Beklagte vorprozessual die später anerkannte Klageforderung nicht erfüllt habe, obwohl die Forderung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB fällig und durchsetzbar gewesen sei und die objektiven Voraussetzungen des Verzuges vorgelegen hätten. Bei der zu treffenden Wertungsentscheidung sei auch das Prozessverhalten des Beklagten zu berücksichtigen, namentlich ob dieser einem Anerkenntnis Taten folgen lasse. Dass nunmehr eine Zahlung erfolgt sei, habe der Beklagte nicht dargelegt.
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Mit seiner gegen die Kostenentscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Beklagte, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Er macht geltend, die unverzügliche Erfüllung des Anspruches nach dem Anerkenntnis sei keine Tatbestandsvoraussetzung von § 93 ZPO. Die Begründung des Landgerichts lasse nicht erkennen, dass sich das Gericht mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat, sonst hätte es berücksichtigen müssen, dass ihm, dem Beklagten, eine sofortige Zahlung der anerkannten Forderung bis zu einer Auszahlung der Versicherungsleistungen nicht möglich sei. Eine Wertungsentscheidung, die „alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt“, habe das Landgericht nicht getroffen.
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II.
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Die gemäß § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat in dem Anerkenntnisurteil vom 06.05.2022 die Kosten des Rechtsstreits zu Recht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten auferlegt. Die Voraussetzungen, unter denen bei einem Anerkenntnis dem Kläger die Prozesskosten gemäß § 93 ZPO zur Last fallen, hat es zutreffend verneint. Dabei kann dahin stehen, ob das innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärte Anerkenntnis „sofort“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist. Denn das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte durch sein Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.
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Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. Wenn das Gericht ‒ wie hier ‒ ein schriftliches Vorverfahren anordnet, muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Es kann vielmehr, jedenfalls wenn die Verteidigungsanzeige weder einen Sachantrag ankündigt noch das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt werden (BGH, Beschl. v. 21.03.2019 ‒ IX ZB 54/18, NJW 2019, 1525, 1526 Rn. 5). Ein sofortiges Anerkenntnis erfordert bei einer Geldschuld nicht die rechtzeitige Erfüllung der Forderung. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkennt, dass die fehlende Erfüllung einer Geldschuld nicht daran hindert, ein Anerkenntnis als „sofort“ im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2022 ‒ 9 W 12/22, BeckRS 2022, 12990 Rn. 18 f. mwN; OLG Hamburg Beschl. v. 25.03.2008 ‒ 11 W 61/06, BeckRS 2009, 8978 mwN; a.A. Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 93 Rn. 6.22). Hier hat der Beklagte in der Bestellungsanzeige „gem. § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ zwar nicht ausdrücklich einen Klageabweisungsantrag angekündigt, aber sich „etwaige Sachantrage und deren Begründung“ vorbehalten. Ob dies bereits einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO entgegensteht, kann hier jedoch offen bleiben, denn die weitere Voraussetzung einer fehlenden Klageveranlassung ist jedenfalls nicht erfüllt.
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Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen. Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (BGH, Beschl. v. 27.04.2021 ‒ VIII ZB 44/20, NJW-RR 2021, 737 Rn. 14; v. 16.01.2020 ‒ V ZB 93/18, NJW 2020, 1442, 1443 Rn. 8; OLG Koblenz, Beschl. v. 06.03.2019 ‒ 6 W 50/19, juris Rn. 9; KG, Beschl. v. 14.02.2019 ‒ 8 W 31/17, NJW-RR 2019, 1087, 1088 Rn. 7; OLG Bremen, Beschl. v. 29.05.2018 ‒ 1 W 11/18, juris Rn. 9). Ein in Verzug gesetzter Schuldner hat grundsätzlich Veranlassung zur Klage gegeben (OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2021 ‒ 5 W 37/21, juris Rn. 6; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.2018 ‒ 24 W 1/18, BeckRS 2018, 8675 Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.05.2018 ‒ 4 W 9/18, NJW-RR 2018, 1043 Rn. 10; BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 93 Rn. 28; Zöller/Herget, a.a.O. Rn. 6.54; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 93 Rn. 2). Dabei kann ‒ wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat ‒ auch dem Umstand indizielle Bedeutung zukommen, dass der Beklagte die Forderung nach dem Anerkenntnis nicht zeitnah erfüllt hat, weil dadurch die fortdauernde mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft zur Erfüllung belegt wird (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, a.a.O. Rn. 113; Musielak/Voit/Flockenhaus, a.a.O.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/N. Schneider, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 93 Rn. 4).
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Die Frage, ob der Beklagte durch sein vorgerichtliches Verhalten aus Sicht des Klägers Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, ist das Ergebnis wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (OLG Bremen, Beschl. v. 29.05.2018, a.a.O. Rn. 19). Danach hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat. Denn er hatte nicht nur die zum 31.12.2021 fällige Zahlung des ursprünglichen Vergleichsbetrages i.H.v. 50.000 € nicht geleistet, sondern war aufgrund der Zahlungsaufforderung des Klägers vom 11.01.2022 mit Fristsetzung und Androhung der Klageerhebung auch mit der Zahlung des danach sofort fälligen erhöhten Betrages von 60.000 € abzüglich geleisteter Teilzahlungen in Zahlungsverzug geraten (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Schuldner, der nicht einmal unter dem Druck der angedrohten Klageerhebung eine fällige Forderung bezahlt, zeigt damit, dass der Kläger zur Anrufung des Gerichts Anlass hatte (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.01.2012 ‒ 9 W 64/11, VersR 2012, 1295, 1296; Zöller/Herget, a.a.O. Rn. 6.22; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 93 Rn. 7).
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Umstände, die hier gleichwohl die Anwendung des § 93 ZPO zu Lasten des Klägers rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Zwar vermag der erfolglose Ablauf einer gesetzten Frist im Einzelfall nicht die Annahme einer Klageveranlassung zu rechtfertigen, wenn etwa der Beklagte redlicherweise davon ausgehen durfte, dass eine von ihm erbetene Fristverlängerung stillschweigend gewährt wurde (OLG Hamburg, Beschl. v. 08.07.2010 ‒ 10 W 4/10, MDR 2010, 1211, juris Rn. 7; MüKoZPO/Schulz, a.a.O. Rn. 22). Das war hier indessen nicht der Fall. Trotz des Hinweises in der Zahlungsaufforderung des Klägers vom 11.01.2022, dass es im Interesse des Beklagten liege, die Kündigung der Versicherungen und die beabsichtigte Auszahlung der Versicherungssumme an den Insolvenzverwalter durch geeignete Belege nachzuweisen, falls der Zahlungstermin nicht eingehalten werden könne, hat der Beklagte am Tag des Fristablaufs lediglich eine Stellungnahme zu den Verzögerungen der Auszahlung der Altersvorsorgeverträge angekündigt (Anl. K 8), obwohl ihm die mit Rücksicht auf den laufenden Versorgungsausgleich erfolgte Weigerung der Versicherungsunternehmen bereits im Dezember 2021 bekannt war. Wegen der Klageandrohung konnte der Beklagte auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Büros seiner Prozessbevollmächtigten durch die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie nicht darauf vertrauen, dass der Kläger weiter zuwartet, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beklagte selbst nicht die erbetenen Nachweise fristgerecht eingereicht hat. Der Hinweis, der Kläger selbst habe sich jederzeit beim Beklagten oder bei den Versicherern Auskünfte über den Sachstand einholen können, verkennt, dass gerade die Untätigkeit des Beklagten den Anlass zur Klage gegeben hat.
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Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er habe es nicht zu verschulden, dass sich die Auszahlung der Rückkaufswerte der Versicherungen nicht zum 31.12.2021 habe realisieren lassen, ist dies nicht erheblich. Zum einen stehen die in dem Vergleich geregelten Zahlungsverpflichtungen nicht unter der Bedingung einer Auszahlung der Rückkaufswerte. Zudem kommt es bei der Frage der Veranlassung zur Klageerhebung auf Verschulden nicht an (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2022, a.a.O. Rn. 21; OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2021, a.a.O.; OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2020 ‒ 1 W 13/20 ‒, juris Rn. 25). Der Umstand, dass ein Schuldner eine Forderung mangels Zahlungsfähigkeit nicht erfüllen kann, führt zwar nicht unmittelbar zur Klageveranlassung. Denn bei der Frage, ob ein Schuldner Anlass zur Klage gegeben hat, geht es nur um das Interesse des Gläubigers an der Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels und nicht um das davon zu unterscheidende Interesse an der Erfüllung seiner Forderung (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O. Rn. 22). Ein Titulierungsinteresse des Klägers besteht aber auch ‒ und insbesondere ‒ bei einem leistungsunfähigen Schuldner, wenn bereits die Verzugsvoraussetzungen vorliegen. Soweit das OLG Karlsruhe (a.a.O. Rn. 23 ff.) angenommen hat, eine Entscheidung nach § 93 ZPO komme auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger ohne Vorwarnung Klage erhoben habe und nach den Umständen des Falles davon auszugehen sei, dass der (nicht leistungsfähige) Schuldner nach einer Aufforderung des Gläubigers ein ‒ kostengünstiges ‒ vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben hätte, liegt der Fall hier anders. Denn der Kläger hatte ausdrücklich angedroht, nach Ablauf der gesetzten Frist Klage zu erheben. Gleichwohl hat der Beklagte innerhalb der Frist nicht einmal die geforderten Belege über die erfolgte Kündigung der Versicherungen und die zu erwartende Auszahlung an die Insolvenzmasse beigebracht. Unter diesen Umständen musste der Kläger ungeachtet dessen, dass der Beklagte die ursprünglich geltend gemachte Forderung i.H.v. 201.532,33 € anerkannt hatte (Ziff. 1 der Vergleichsvereinbarung, Anl. K 3), nicht davon ausgehen, dass der Beklagte ohne Weiteres bereit gewesen wäre, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung abzugeben, wenn er dies von ihm verlangt hätte. Das hat der Beklagte im Rahmen seines Anerkenntnisses vom 06.04.2022 im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
RechtsgebietKostenfestsetzungVorschriften§ 93 ZPO