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  • 12.01.2024 · IWW-Abrufnummer 239146

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 29.11.2023 – 15 U 5409/22 Rae

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht München
        
    15 U 5409/22 Rae
    13 O 4871/20 Rae LG München II

    In dem Rechtsstreit


    - Kläger und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt …
    Prozessbevollmächtigter:
    Rechtsanwalt …

    gegen


    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte …

    wegen Forderung

    erlässt das Oberlandesgericht München - 15. Zivilsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter am 29.11.2023 folgenden

    Beschluss

    1. Auf den Antrag des Klägervertreters RA N. S. vom 17.09.2023 auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG bezüglich der Anwaltsgebühren betreffend das Anordnungsverfahren gemäß § 537 ZPO, in dem das Urteil des Landgerichts München II vom 11.08.2022, Az.: 13 O 4871/20 Rae, hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 3.196,34 € für den Kläger mit Beschluss des Senats vom 28.07.2023, Az.: 15 U 5409/22 Rae, für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde, wird der Gegenstandswert des Anordnungsverfahrens auf 3.196,34 € festgesetzt.
    2. Eine Kostenentscheidung für das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist nicht veranlasst.

    Gründe:

    I.
    Auf die Anträge des Klägers vom 29.11.2022 und vom 01.07.2023 wurde das Urteil des Landgerichts München II vom 11.08.2022, Az.: 13 O 4871/20 Rae, hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 3.196,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 (Ziffer I. des genannten Urteils) mit Beschluss des Senats vom 28.07.2023, Az.: 15 U 5409/22, gemäß § 537 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf den vorgenannten Beschluss wird Bezug genommen. Das Landgericht hatte den Beklagten mit Urteil vom 11.08.2022, zur Zahlung von 3.196,34 € nebst Prozesszinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen die Teilklageabweisung hatte sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, die nach Hinweis des Senats vom 28.07.2023, Az.: 15 U 5409/22 Rae, zurückgenommen wurde. Der Beklagte hat hinsichtlich der Teilverurteilung in Höhe von 3.196,34 € keine Berufung eingelegt, auch keine Anschlussberufung. Der Klägervertreter beantragt mit Schriftsatz vom 17.09.2023 die Festsetzung des Gegenstandswerts des Anordnungsverfahrens nach § 33 RVG im Wert der Hauptsache (3.196,34 €). Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

    II.
    Der Antrag des Klägervertreters vom 17.09.2023 ist zulässig und begründet.

    Zur Entscheidung berufen ist das Gericht der Instanz, für die die Vergütung berechnet werden soll, hier also das Oberlandesgericht als Berufungsgericht. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG (damit seit 01.07.2004) nach § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, NJW 2021, 3191; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt RVG § 33 Rn. 23-24a).

    1.    Der Klägervertreter (Antragsteller) ist als Rechtsanwalt, dessen Gebühren von dem Beschluss des Senats vom 28.07.2023 Az.: 15 U 5409/22, gemäß § 537 ZPO mitbetroffen sind, antragsberechtigt.

    2.    Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine abweichende Wertfestsetzung hinsichtlich der Anwaltsgebühren liegen vor.

    a)    Voraussetzung einer Festsetzung des Wertes gemäß § 33 RVG (abweichend von der Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren) ist, dass es sich um Gebühren für eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren handelt und dass sich die Gebühren entweder nicht nach den für die gerichtlichen Gebühren maßgeblichen Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert überhaupt fehlt (Gerold/Schmidt, RVG § 33 Rn. 4). Letzteres ist hier der Fall.

    b)    Für das Anordnungsverfahren nach § 537 ZPO fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. Zöller/Heßler ZPO § 537 Rn. 18), sodass mit Beschluss des Senats vom 28.07.2023, Az.: 15 U 5409/22, gemäß § 537 ZPO kein Streitwert festzusetzen war.

    c)    Es hatte jedoch eine Kostenentscheidung wegen Nr. 3329 VV RVG zu erfolgen (vgl. Zöller/Heßler ZPO § 537 Rn. 14, 17, 18).

    d)    Durch die Nr. 3329 VV RVG werden Tätigkeiten des Anwalts im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung des Teils eines Urteils erfasst, der durch die Rechtsmittelanträge nicht angefochten wird. Grundsätzlich gehören diese Anträge auf Vollstreckbarerklärung zum Rechtszug, in dem der Antrag gestellt wird, also zum Berufungs- oder Revisionsverfahren (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG), da die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert des Verfahrens berechnet werden. Ein solcher Ansatz vom Gesamtstreitwert her ist jedoch dann nicht möglich, wenn Teile des Verfahrens bzw. des Urteils nicht angefochten werden, da diese bei der Bestimmung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Gebühr nach Nr. 3200 VV bzw. Nr. 3206 VV bleiben daher die unangefochtenen Teile außen vor. Im Gegenzug dazu erhält der Anwalt jedoch die Gebühr nach Nr. 3329 VV RVG. Insofern wird die Bestimmung dem Umstand gerecht, dass der Anwalt zwei unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten ausführt (Mayer/Kroiß/Gierl RVG VV 3329 Rn. 1; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG VV 3329 Rn. 1-4).

    e)    § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG steht nur entgegen, wenn der für vollstreckbar erklärte Teil zunächst ebenfalls angefochten war oder nach der Vollstreckbarerklärung noch angefochten wird. Deshalb erhält der RA die Gebühr des VV 3329 RVG dann nicht zusätzlich zu den sonst im Rechtsmittelverfahren verdienten Gebühren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG VV 3329 Rn. 3). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Der gemäß § 537 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärte Teil des mit der Berufung angefochtenen Urteils blieb in der Berufungsinstanz unangefochten.

    f)    Für die Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für vollstreckbar zu erklärenden Teil des Urteils, ohne Nebenforderungen und Zinsen (Mayer/Kroiß/Gierl RVG Anh. I, VIII. Rn. 27 und RVG VV 3329 Rn. 7, 8; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG VV 3329 Rn. 9 ff.; Toussaint/Toussaint RVG Abs. VV3329 VV 3329 Rn. 8). Das Interesse des Titelgläubigers entspricht dem Wert des Titels, bei Zahlungstiteln dem zugesprochenen Betrag. Der vorläufig vollstreckbar erklärte Teil des Urteils hat entsprechend der Verurteilung zur Zahlung einen Wert von 3.196,34 €.

    III.
    Das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist hinsichtlich des für die jeweilige Instanz, für die der Antrag gestellt wird, gerichtsgebührenfrei (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 33 Rn. 12). Eine Kostenentscheidung war daher nicht veranlasst.

    RechtsgebieteVollstreckungsrecht, VollstreckbarerklärungVorschriften§ 537 ZPO, § 33 RVG