Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242527

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 17.05.2024 – 4 E 686/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberverwaltungsgericht NRW


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Kläger gegen den ihre Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4.9.2020 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9.6.2022 werden

    1. der Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 4.9.2020 geändert und wie folgt gefasst:

    Die von den Klägern an den Beigeladenen zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf insgesamt

    599,26 Euro

    nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.5.2018,

    und

    2. der Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 4.9.2022 geändert und wie folgt gefasst:

    Die von den Klägern an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf insgesamt

    886,90 Euro

    nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.5.2018 aus einem Betrag von 311,63 Euro und ab dem 26.7.2018 aus einem Betrag von 575,27 Euro.

    Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (33,00 Euro). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
     
    Gründe:

    1
    Die mit den sinngemäßen Anträgen,

    2
    1. die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.9.2020 (Beschlüsse I und II) zu den Az. 1 K 2009/12 (VG Köln), 4 A 2588/14 (OVG NRW) und 8 B 36.18 (BVerwG),

    3
    sowie

    4
    den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln vom 9.6.2022 zum Az. 1 K 2009/12 (VG KöIn) insoweit zu ändern, als die bislang von den Klägern angemeldeten Sachverständigenkosten in Gesamthöhe von 8.216,95 Euro brutto für nicht erstattungsfähig erklärt worden sind

    5
    sowie

    6
    die von den Klägern erstmals in diesem Beschwerdeverfahren geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 2.649,30 Euro brutto als erstattungsfähige Kosten des Verfahrens im Wege der Nachfestsetzung anzuerkennen und

    7
    auszugleichen,

    8
    und

    9
    2. die nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.5.2018 (Az. 4 A 2588/14) von den Klägern, der Beklagten sowie der Beigeladenen zu tragenden Kosten unter Berücksichtigung der von den Klägern mit dem Antrag zu 1. nunmehr angemeldeten Sachverständigenkosten in einer Gesamthohe von 10.866,25 Euro neu festzusetzen und auszugleichen,

    10
    erhobene Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    11
    Der Senat hat über die Beschwerde gegen den die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten in Höhe von 8.216,95 Euro ablehnenden Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts und über die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten und durch Rechnung vom 24.5.2018 nachgewiesenen weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 2.649,30 Euro zu entscheiden. Der mit Blick auf die dreißigjährige Verjährungsfrist,

    12
    vgl. BGH, Beschluss vom 23.3.2006 ‒ V ZB 189/05 ‒, juris, Rn. 6, m. w. N.,

    13
    nicht verjährte prozessuale Kostenerstattungsanspruch über 2.649,30 Euro ist zwar zuvor nicht Teil des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens gewesen, das sich ausschließlich auf anderweitige Kosten in Höhe von 8.216,95 Euro bezog, und ist erstmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 21.7.2022 geltend gemacht worden. Die Geltendmachung „im Wege der Nachfestsetzung“ war aber auch nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 146 VwGO mangels Geltung des § 146 Abs. 4 VwGO,

    14
    vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren und zum diesbezüglichen Streitstand Thür. OVG, Beschluss vom 11.1.2023 ‒ 3 EO 7/21 ‒, juris, Rn. 23,

    15
    noch rechtzeitig.

    16
    Der Antrag ist auch im Wege zulässiger Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich geworden. Grundsätzlich handelt es sich bei nachangemeldeten Kosten um einen eigenständigen (zulässigen) neuen Kostenfestsetzungsantrag. Für eine Beschwerde mit einem Antrag, der ‒ wie hier ‒ in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist nur ausnahmsweise Raum. Denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung. Abweichend hiervon kann eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in Ausnahmefällen analog § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann als sachdienlich angesehen werden, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten endgültig auszuräumen.

    17
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 ‒ 4 B 699/19 ‒, juris, Rn. 36 f., m. w. N.; BPatG, Beschluss vom 28.4.2020 ‒ 3 ZA (pat) 13/18 ‒, juris, Rn. 36.

    18
    Die Voraussetzungen für eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren sind hier ausnahmsweise gegeben. Die Antragsänderung ist zulässig, weil die übrigen Beteiligten in diese Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 VwGO zumindest konkludent eingewilligt haben. Ungeachtet dessen ist die Antragserweiterung durch die Kläger auch als sachdienlich zuzulassen. Würden die Kläger auf den Erlass neuer Kostenfestsetzungsbeschlüsse verwiesen, könnten die Beklagte und der Beigeladene im Falle ihres Unterliegens diese wiederum mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung anfechten. Eine solche Verfahrensweise, welche die Beurteilung derselben, jeweils entscheidungserheblichen Rechtsfrage dieses Verfahrens auf zwei Verfahren aufteilt, ist nicht verfahrensökonomisch.

    19
    Die Beschwerde hat mit Blick auf die im Schriftsatz vom 21.7.2022 nachträglich geltend gemachten Kosten der Kläger für die Teilnahme ihres Sachverständigen der Firma O. GmbH an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Im Übrigen bleibt sie erfolglos.

    20
    In der Sache richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einschaltung eines privaten Sachverständigen nach § 162 Abs. 1 VwGO. Danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Nach dem von der Rechtsprechung entwickelten objektivierten Maßstab ist die Notwendigkeit außergerichtlicher Aufwendungen aus der Sicht eines verständigen Beteiligten zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dabei ist ex ante auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlungen abzustellen. Es ist deswegen ohne Belang, ob sich diese im Nachhinein als erforderlich oder unnötig herausstellen. Auch die Kosten eines Privatgutachtens können erstattungsfähig sein, wenn dessen Einholung ‒ etwa zur Vorbereitung des Verfahrens oder zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde ‒ geboten war. Zudem muss die Prozesssituation die Vorlage eines Privatgutachtens herausfordern und dessen Inhalt auf Förderung des Verfahrens zugeschnitten sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in gemäß § 86 Abs. 1 VwGO vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen und der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. Der Beteiligte muss das Gutachten in den Prozess eingeführt haben; das erfordert grundsätzlich die Vorlage des Gutachtens.

    21
    Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.3.2020 ‒ GrSen 1.19 ‒, BVerwGE 168, 39 = juris, Rn. 15, und vom 27.3.2023 ‒ 3 KSt 1.22 ‒, juris, Rn. 8.

    22
    Die Berücksichtigung einer ‒ internen ‒ Stellungnahme in einem anwaltlichen Schriftsatz reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit zu begründen.

    23
    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2008 ‒ 8 E 1152/07 ‒, juris, Rn. 3.

    24
    Ist das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung nicht durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst worden, sind die durch die Teilnahme des Sachverständigen an der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten nur nach Maßgabe der oben benannten Voraussetzungen erstattungsfähig, unter denen Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet werden können. Wegen der gebotenen ex ante-Sicht ist unerheblich, ob und in welchem Umfang die Sachverständigen tatsächlich vom Gericht angehört worden sind oder auf sonstige Weise im Verlauf der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben.

    25
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 ‒ 4 KSt 2000.08 u. a. ‒, juris, Rn. 4 und 12.

    26
    Nach diesen Maßstäben haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen durch die Teilnahme des Gutachters des Sachverständigenbüros Q. GmbH an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht entstanden sind.

    27
    Die in der Rechnung der Q. GmbH vom 24.5.2018 enthaltenen und mit Schriftsatz vom 21.7.2022 geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.649,39 Euro sind erstattungsfähig, auch wenn das Erscheinen des Sachverständigen nicht durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst worden ist. Der Vorsitzende des Senats hat in der Ladungsverfügung vom 26.3.2018 den Klägern und der seinerzeitigen Beigeladenen jedenfalls anheimgestellt, die von ihnen beauftragten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Zu dem Ausmaß der von der Gaststätte einschließlich des Biergartens und des Parkplatzes der seinerzeitigen Beigeladenen ausgehenden auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Geräusche sollte auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Privatsachverständigen der Kläger ausweislich des Beweisbeschlusses des Senats vom 26.3.2018 durch Befragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. T. zu dem von ihm in dem Verfahren 11 M 27/11 (VG Köln) erstellten Sachverständigengutachten vom 30.4.2012 Beweis erhoben werden. Dabei hat der Senat die Verhinderung der Privatgutachter der Kläger und der seinerzeitigen Beigeladenen zum Anlass genommen, den ursprünglich anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben. Damit hat der Senat deutlich zu erkennen gegeben, dass ihm im Interesse einer umfassenden und zügigen Klärung des Streitstoffs neben der Anwesenheit des im Beweisbeschluss benannten Gutachters auch die Anwesenheit der Privatgutachter notwendig erschien. Die Kläger wie auch die seinerzeitige Beigeladene durften sich angesichts dessen und der komplexen Prozesssituation herausgefordert sehen, ihre Privatgutachter mit der Sichtung der Unterlagen und Vorbesprechung sowie einer Teilnahme am Verhandlungstermin vor dem Senat zu beauftragen und durften in diesem Zug auch die gutachterlichen Reisekosten als notwendig erachten. Dies hat ‒ ohne dass es darauf entscheidend ankäme ‒ auch der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Durch die vom Senat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht beschlossene und in der Verhandlung vom 23.5.2018 auch erfolgte Befragung des Gutachters Dipl.-Ing. S. T. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen war eine umfassende und zügige Klärung komplexer eines besonderen Sachverstands erfordernder Fragen nicht möglich, wenn allein dieser gehört worden wäre. So hat der Senat in der Verhandlung auch den Gutachter der Kläger, Herrn Dr. D., von der Q. GmbH angehört und den Gutachter der seinerzeitigen Beigeladenen, Herrn I., von G. GmbH in die Erörterung einbezogen. Im Übrigen haben auch die Aussagen des Gutachters der Kläger Eingang in das Urteil gefunden. Die Notwendigkeit der Beteiligung der Privatgutachter wird bestätigt durch die Mitteilung des Senatsvorsitzenden im Kostenfestsetzungsverfahren. Dieser hat zur Notwendigkeit der Beteiligung eines Privatsachverständigen unter Hinweis auf den Schriftsatz der seinerzeitigen Beigeladenen vom 10.10.2019 ausweislich des Aktenvermerks vom 4.12.2019 sinngemäß geantwortet, die Beteiligung sei auf jeden Fall notwendig. Die von Seiten der seinerzeitigen Beigeladenen geltend gemachten Kosten des Privatgutachters i. H. v. 2.420,00 Euro netto für die Vorbereitung und die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.5.2018 sind daraufhin schon in den Kostenausgleich eingeflossen. Im Sinne prozessualer Waffengleichheit bestand kein Anlass dies in Bezug auf die Kosten des Privatgutachters der Kläger für die Verhandlungsvorbereitung und -teilnahme in der zweiten Instanz anders zu beurteilen.

    28
    Der Verzinsungsanspruch hinsichtlich der zu erstattenden Kosten ergibt sich aus den §§ 247, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    29
    Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4.9.2020 zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, die von den Klägern geltend gemachten Kosten für die Einschaltung des Sachverständigenbüros Q. GmbH seien nicht gemäß § 162 VwGO erstattungsfähig, soweit es um die Kosten schriftlicher Stellungnahmen und die Teilnahme des Gutachters an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geht.

    30
    Die den acht Rechnungen der Q. GmbH über insgesamt 8.216,95 Euro zugrundeliegenden privatgutachterlichen Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme des Gutachters an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, waren in Anwendung der bereits oben dargestellten Maßstäbe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

    31
    Der Inhalt der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.10.2014 erstinstanzlich vorgelegten, privatgutachterlichen Stellungnahme vom 4.2.2014 war nicht auf das gaststättenrechtliche Verfahren, das unter dem Aktenzeichen 1 K 2009/12 geführt worden war, zugeschnitten. Dieses Verfahren hatte die Aufhebung der der seinerzeitigen Beigeladenen erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 29.4.2010 zum Gegenstand. Die privatgutachterliche Stellungnahme vom 4.2.2014 bezog sich hingegen auf die baurechtliche Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28.6.2013. Ihr lag der Auftrag der Kläger zugrunde, im baurechtlichen Verfahren zum Schreiben des Rechtsanwalts Y. an das Oberverwaltungsgericht vom 7.1.2014 zur Veranstaltung im R. vom 6.12.2013 und zur gutachterlichen Stellungnahme vom 12.9.2013 zu antworten.

    32
    Auch der in der Rechnung der Q. GmbH vom 31.10.2014 genannte Betrag in Höhe von 325,00 Euro für die in der Rechnung vorgetragene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30.10.2014 ist nicht erstattungsfähig. Aus der ex ante-Sicht war die Anwesenheit des Gutachters, der schon zuvor für die Klägerin tätig geworden war, in der mündlichen Verhandlung prozessökonomisch nicht sinnvoll. Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass bereits im Vorhinein die Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, dass der Gutachter dem Gericht in den entscheidungserheblichen Rechtsfragen die erforderlichen Tatsachenkenntnisse verschaffen und so einen zügigen Verfahrensablauf ermöglichen würde. Das Verwaltungsgericht hat keine Beweiserhebung ins Auge gefasst und auch im Übrigen nicht zu erkennen gegeben, dass es aus seiner Sicht auf Tatsachenfragen ankommen könnte, die der Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung hätte beantworten können. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang der Sachverständige Dr. D. der Q. GmbH überhaupt vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2014 tätig geworden ist. Der Sachverständige wird im Protokoll des Verwaltungsgerichts als Erschienener nicht benannt. Einzig findet er im abgelehnten Beweisantrag der Kläger Erwähnung, mit dem diese u. a. Beweiserhebung durch Anhörung des Sachverständigen begehrt haben. Damit reicht dessen Beitrag in der mündlichen Verhandlung, über eine allenfalls interne, d. h. nicht eigenständig nach außen im Prozess in Erscheinung getretene, und damit nicht erstattungsfähig Stellungnahme nicht hinaus. Entsprechendes gilt für die den acht Rechnungen zugrundeliegenden Stellungnahmen, die das Verwaltungsgericht zutreffend als solche interner Art nicht als erstattungsfähig angesehen hat.

    33
    Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO, 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Den Klägern sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen. Mit ihrer fristgemäß eingelegten Beschwerde sind sie überwiegend erfolglos geblieben. Allein hinsichtlich des im Wege der Antragserweiterung einbezogenen Nachtragsantrags waren sie im Beschwerdeverfahren erfolgreich. Dies hat sich auf die Kosten jedoch nicht ausgewirkt. Denn nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG fällt eine Festgebühr an.

    34
    Die Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf die Hälfte ergibt sich aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG. Danach kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Senat erachtet es mit Blick auf den erfolgreichen Nachtragsantrag für angemessen, im vorliegenden Fall die Gebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.

    35
    Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

    RechtsgebietAuslagenVorschriften§ 86 Abs. 1 VwGO; § 91 Abs. 1 VwGO; § 162 Abs. 1 VwGO