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  • 09.07.2024 · IWW-Abrufnummer 242529

    Landgericht Aachen: Beschluss vom 28.02.2024 – 2 Qs 8/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 Qs 8/23

    LG Aachen

    Beschluss

    In dem Beschwerdeverfahren
    betreffend pp.

    Verteidiger:

    hat die 2. große Jugendkammer des. Landgerichts Aachen auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der Kammer vom 13.06.2023 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 28.02.2024 beschlossen:

    Der Beschluss der Kammer vom 13.06.2023 wird nicht abgeändert.

    Gründe:

    Die Gegenvorstellung ist zwar zulässig, gibt jedoch in der Sache keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss abzuändern. Denn dessen Gründe treffen nach wie vor zu.

    Die Kammer ist bereits im Beschluss vom 13.06.2023 davon ausgegangen, dass der Schriftsatz des Verteidigers vom 20.09.2022 nicht zur Akte gelangt ist und damit eine (Mit-)Ursächlichkeit dieses Schriftsatzes für die Einstellung des Verfahrens an der Existenz dieses Schriftsatzes, dessen Zugang der Verteidiger durch Übersendung des Zustellnachweises nachgewiesen hat (BI. 154 d.A.), bestehen auch nach dem Vorbringen der Gegenvorstellung nicht.

    Es kann vorliegend auch dahinstehen, ob. der Einstellungsschriftsatz bei der Staatsanwaltschaft Aachen bekannt war. Denn die Kammer hält an der Rechtsaufassung des Kammerbeschlusses vom 13.06.2023 fest. Danach muss die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i.S.d. 4141 VV RVG weder ursächlich noch mitursächlich für die Entscheidung des Gerichts gewesen sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2010 2 Ws 29/1.0; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2002, 2 Ws 261/02, NStZ-RR 2003, 31 zu § 84 BRAGO; Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Auflage 2021, VV 4141, Rz 11.).

    Die Bestimmung der Nr. 4141 Abs. 1. Nr. 1 VV RVG übernimmt den Grundgedanken der Regelung des § 84 Abs. 2 BRAGO (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 zu Nr. 4141 W). Diese war geschaffen worden, um Tätigkeiten des Verteidigers zu honorieren, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 106). Die Neuregelung in Nr. 4141 W RVG hat diesen Ansatz aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den dort genannten Fällen eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt wird. Die Zusatzgebühr soll wie die Vorgängerregelung den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und damit zu weniger Hauptverhandlungen führen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f. zu Nr. 4141 VV; BGH, Urteil vom 18. September 2008 — IX ZR 174/07 —, juris).

    Nach dem Wortlaut der Nr. 4141 Abs. 2 W RVG entsteht die Gebühr jedoch nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist, während es im ursprünglichen Regierungsentwurf (BT-Drucksache 12/6962 S. 41) hieß, dass der Rechtsanwalt die Gebühr nicht erhält, wenn seine Mitwirkung für die Einstellung oder Erledigung nicht ursächlich war. Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut dahingehend auszulegen, dass keine Ursächlichkeit i.S.e. conditio-sine-qua-non zwischen anwaltlicher Mitwirkung und Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, sondern lediglich eine Tätigkeit, die auf die Förderung des Verfahrens ausgerichtet war, zu verlangen ist. Das Verfassen eines auf Einstellung des Verfahrens gerichteten Schriftsatzes ist ersichtlich eine solche Tätigkeit.

    Eine gebührenauslösende Tätigkeit des Verteidigers lag somit bereits im Verfassen und Absenden des Einstellungsschriftsatzes, dessen Zugang bei der Staatsanwaltschaft Aachen durch Übersenden des Zustellnachweises.

    RechtsgebieteStrafprozess, GebührenrechtVorschriftenNr. 4141 VV RVG