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  • 14.10.2024 · IWW-Abrufnummer 244239

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 20.08.2024 – 5 W 44/24

    Prozesskostenhilfe kann im Anwaltsprozess regelmäßig nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Antragsteller habe
    einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht benannt und seine Bemühungen, einen solchen zu finden, nicht ausreichend dargelegt (§ 121 Abs. 5 ZPO). Vielmehr ist ein zweistufiges
    Verfahren geboten, das heißt, es ist dem Antragsteller nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zu geben, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden.


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    RechtsgebietProzesskostenhilfeVorschriften § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 121 ZPO