13.11.2024 · IWW-Abrufnummer 244741
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 07.10.2024 – 2 U 86/23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-28 O 124/21, teilweise abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 6.689,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits, erster Instanz haben der Kläger 51 %, die Beklagte 49% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 43 %, die Beklagte 57 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 11.723,33 € festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger macht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Rückzahlungsansprüche von Anwaltshonoraren geltend, die die beklagte Rechtsanwaltskanzlei eingezogen hat und deren Begründetheit der Kläger in Abrede stellt.
1. Gegen den Kläger waren Verfahren im Zusammenhang mit zollrechtlichen und strafrechtlichen Vorwürfen eingeleitet worden, unter anderem durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. ..., nachdem das Zollfahndungsamt Stadt1 am Flughafen in seinem Gepäck Bargeld in kleiner Stückelung im Gesamtwert von 394.050,00 € aufgefunden und nach § 12a Abs. 7 ZollVG zur Durchführung eines Clearingverfahrens sichergestellt hatte, weil die Behörde davon ausging, es bestehe ein Anfangsverdacht, dass das sichergestellte Geld zum Zwecke der Geldwäsche in das Ausland habe transferiert werden sollen und deshalb der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB unterliegen könnte.
Mit Schreiben vom 04.11.2020 (Anl. B5, Anlagenband) übermittelte das Hauptzollamt Stadt1 ein Informationsblatt zur mündlichen Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen Ausfuhr von Barmitteln in ein Drittland. (vgl. S. 2 des Informationsblattes mit Sicherstellungsanzeige und Anlage zur Sicherungsstellunganzeige, Anlage B5 Anlagenband). Durch Beschluss vom 09.11.2020 wurde die weitere Sicherstellung des im Gewahrsam des Zolls befindlichen Bargeldbetrages bis zum 04.02.2021 (Az. ...) mit der Begründung angeordnet, die genaue Herkunft der Barmittel und deren Verwendungszweck habe nicht schlüssig erklärt und nachgewiesen werden können, insbesondere sei die legale Herkunft der Barmittel und deren Verwendungszweck nicht geklärt und belegt. Nach den Gesamtumständen bestehe Grund zu der Annahme, dass das Geld zum Zwecke der Geldwäsche habe verbracht werden sollen.
In einer E-Mail vom 27.11.2020 (Anl. B5) gab der zuvor vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt RA1 in dessen Namen eine Stellungnahme über die Herkunft der in der Tasche sichergestellten 394.050,00 € ab, die nach den Angaben des Mandanten aus einer schenkweise erfolgten Überweisung seiner Mutter herrühren sollten.
2. Der Kläger beauftragte die Beklagte am 09.12.2020 mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen, unterzeichnete eine „Mandatsbedingungen“ überschriebene Vereinbarung (Anl. K1, Teil 2, Bl. 6 d.A.), ein SEPA -Lastschriftmandat (Anl. K1, Teil 3, Bl. 7 d.A.) und schloss mit der Beklagten eine Vergütungsvereinbarung (Anl. K1, Teil 1, Bl. 5 d.A.) hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Wiedergabe im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie insbesondere Ziff. 1 der Vereinbarung Bezug genommen wird. Unter anderem wurde ein Stundenhonorar von 400,00 € zuzüglich Umsatzsteuer einschließlich einer so genannten Mindestpauschale i.H.v. 2.000,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart.
Am 10.12.2020 fand in der Kanzlei der Beklagten eine Besprechung mit dem Kläger statt. Rechtsanwalt RA2 verwies auf diese in seinem Schreiben vom 11.12.2020 an den Mandanten (Anl. B6, Anlagenband) und übermittelte das Schreiben des Zolls vom 09.11.2020, aus welchem sich ergab, dass das Zollfahndungsamt Stadt1 einen richterlichen Beschluss zur Verlängerung des Clearingverfahrens nach § 12a Abs. 7 ZollVG (Anl. B8, Anlagenband) beantragt hatte, erläuterte die Sach- und Rechtslage, verwies auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den vorgelegten Kontoauszügen und bat am 15.12.2020 um Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 18.12.2020 (1,5 Seiten) informierte Rechtanwalt RA2 den Kläger und bat um Rückmeldung zu dem Schreiben und den Fragen, damit das Einschreiben an den Zoll versandt werden könne und verwies auf weitere Ungereimtheiten.
Mit Schreiben vom 23.12.2020 nahm Rechtanwalt RA2 Bezug auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 15.12.2020, ging auf das Ereignis am Stadt1er Flughafen ein und gab eine Stellungnahme über Hintergründe und die Herkunft des Geldes ab, korrigierte ein auf einem sprachlichen Missverständnis beruhende Unrichtigkeit in dem Schreiben von Rechtsanwalt RA1, erläuterte die angebliche Herkunft des Geldes genauer, berief sich im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Klägers, dem die Notwendigkeit, eine größere Menge Bargeld, der die Grenze von 10.000 € überschreite, zu deklarieren, nicht bekannt gewesen sei.
Durch Beschluss vom 18.03.2021 (Az. ...) ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main - Ermittlungsrichter - gemäß §§ 111b, 111c, 111j StPO die Beschlagnahme der Geldscheine mit der Begründung an, (S. 2 des Beschlusses letzter Absatz, Bl. 40 d.A.), das Verhalten des Beschuldigten sei auf eine gezielte Verschleierung des Besitzes und der beabsichtigten Verbringung des Bargeldes ins Ausland angelegt gewesen, die nach der kriminalistischen Erfahrung für den Transfer inkriminierter Gelder geradezu typisch sei, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlagnahmeanordnung bei dieser Sachlage erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 21.04.2021 (Bl. 20 d.A.) kündigte der neue Klägervertreter das Mandatsverhältnis im Hinblick auf die strafrechtliche Angelegenheit, forderte die Beklagte auf, die vereinnahmten Vorschüsse ordnungsgemäß abzurechnen oder zurückzuerstatten und setzte hierfür eine Frist bis zum 30.04.2021.
Durch Verfügung vom 21.11.2021 stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt (Az. ..., das Ermittlungsverfahren des gegen den Kläger wegen Verdachts der Geldwäsche allerdings ein.
3. Die Beklagte zog am 11.12.2020 einen Betrag von 4.640,00 €, am 15.12.2020 einen weiteren Betrag i.H.v. 4.640,00 € und am 01.02.2021 einen solchen i.H.v. 5.220,00 € ein. Den Versuch, einen weiteren Betrag i.H.v. 4.760,00 € im April einzuziehen, ließ der Kläger zweimal zurückbuchen. Insgesamt erhielten die früheren Bevollmächtigten (4.640,00 € + 4.640,00 € + 5.220,00 €) = 14.500,00 €. Sie bilden die Grundlage des vom Kläger errechneten Rückzahlungsanspruches.
Mit Schreiben vom 13.04.2021 (Anl. B2, Bl. 41 d.A.) nahm Rechtsanwalt RA2 zu seiner Tätigkeit Stellung und übermittelte eine Vorschussnote i.H.v. 4.760,00 € (Bl. 44 d.A.) und kündigte die Abbuchung an.
Mit Anschreiben vom 19.04.2021 (Anl. B4, Bl. 47 ff. d.A.) nahm er darauf Bezug, dass der Kläger nicht zum Besprechungstermin erschienen sei, der letzte Kostenvorschuss zurückgebucht worden sei und übermittelte eine Tätigkeitsaufstellung über insgesamt 23,50 Stunden, die sich - zusammengefasst -wie folgt zusammensetzt:
01. | 14.12.2020 | Einarbeitung, Prüfung Unterlagen | 05:50 h |
02. | 15.12.2020 | Vorbereitung Schreiben Zoll | 03:20 h |
03. | 18.12.2020 | Akteneinsichtsgesuch, Nachfrage Zoll Schreiben Mandanten | 00:20 h |
04. | 23.12.2020 | Prüfung Mitteilung Mandant und Unterlagen | 01:40 h |
05. | 29.12.2020 | Prüfung Rückmeldung Zoll | 00:10 h |
06. | 08.01.2021 | Prüfung Mitteilung und Unterlagen Rechtsanwalt RA1 | 00:20 h |
07. | 14.01.2021 | Besprechung mit Mandant | 01:00 h |
08. | 19.01.2021 | Anfrage bei Zoll wegen Akteneinsicht | 00:10 h |
09. | 25.01.2021 | 1. Sichtung der Akte wegen Fristen, sonstige allbedürftiger Maßnahmen Rechtsmittel gegen Beschlagnahme | 03:50 h |
10. | 26.01.2021 | Prüfung der erhaltenen Ausführungen mit bekannt gegebenen Informationen, insbesondere im Hinblick auf Widersprüche. | 04:20 h |
11. | 03.03.2021 | Frage bei StA Frankfurt wegen Bearbeitungsstand und Aktenzeichen | 00:10 h |
12. | 13.04.2021 | 1. Sichtung eines dem Mandanten übersandten Schreibens der Staatsanwaltschaft und Mitteilung an Mandant | 00:30 h |
13. | 16.04.2021 | Eingehende Prüfung des Beschlagnahmebeschlusses und der möglichen Rechtsmittel sowie der zu wählenden Begründung in Vorbereitung des anstehenden Besprechungstermins | 02:10 h |
| Gesamt |
| 23:50 |
Der Kläger hat sich zunächst eines Rückzahlungsanspruchs i.H.v. 13.830,00 €, später in Höhe von 13.707,70 € berühmt. Er hat geltend gemacht, die Vergütungsvereinbarung sei nichtig, so dass der Kläger lediglich die gesetzlichen Gebühren verlangen könne. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte die Tätigkeiten entfaltet habe, die dem eingezogenen Honorar entsprächen. Er hat den behaupteten Gesamtaufwand bei der Mandatsbearbeitung von 23 Stunden und 50 Minuten im Einzelnen bestritten und Plausibilitätseinwände erhoben. Den Nachweis habe die Beklagte nicht geführt. Der Einzug des Geldes vom 14.04.2029 sei erstmals angesetzt worden, nachdem sich aus einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft ergeben habe, dass gegen den Kläger ein Verfahren wegen des Tatverdachtes des Einschleusens von Ausländern bestehe. Dies sei in den Zusammenhang mit dem Clearingverfahren gebracht worden.
Wegen des übrigen Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägervertreters vom 06.05.2021 (Bl. 1 ff. d.A.), 08.09.2021 (Bl. 58 ff. d.A.) und 25.11.2021 (Bl. 80 ff. d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an ihn einen Betrag in Höhe von 13.707,70 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf die Wirksamkeit der Vergütungsabrede berufen und im Einzelnen behauptet, die in der Aufstellung vom 19.04.2021 und im Schriftsatz vom 29.10.2021 erläuterten Tätigkeiten in dem behaupteten zeitlichen Umfang entfaltet zu haben. Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 26.06.2021 (Bl. 357 ff. d.A.), 29.10.2021 (Bl. 75 ff. d.A.) und 31.01.2023 (Bl. 150 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme (vgl. Beweisbeschlüsse vom 21.02.2022, Bl. 88 ff. d.A. und 05.07.2022, Bl. 116 ff. d.A. sowie 09.09.2022) nach Vernehmung des für die Beklagten tätigen Rechtsanwaltes sowie durch Einholung eines Rechtsgutachtens der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, Frankfurt am Main (vgl. Sitzungsniederschrift vom 07.06.2022, Bl. 103 ff. d.A. und Gutachten der Kammer vom 15.12.2022, Bl. 133 ff. d.A.) durch das am 09.06.2023 verkündete (Bl. 170 d.A.), der Beklagten am 12.06.2023 (Bl. 182 d.A.) zugestellte Urteil (Bl. 171 ff. d.A.) die Beklagte zur Zahlung von 11.723,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2021 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt.
Es hat im Hinblick auf den Inhalt der Abrechnung i.H.v. 11.344,66 € brutto im Hinblick auf den fehlenden Vortrag trotz Hinweises hierzu eine bereits aus dem Beklagtenvortrag resultierende Überzahlung i.H.v. 3.155,34 € angenommen, da die Beklagte ohne weitere Erläuterung 14.500,00 € eingezogen habe.
Das Landgericht hat sich aufgrund der für wirksam erachteten Vergütungsvereinbarung vom 09.12.2020 und eines aufgrund der Beurteilung der Anwaltskammer für angemessen angesehenen Stundensatzes von 400,00 €/h (S. 4-10 LGU) mit den in der Abrechnung vom 19.04.2021 aufgeführten Tätigkeitsnachweis und den Angaben des Beklagten hierzu auseinandergesetzt (S. 11 ff. LGU), ist zu einem von ihr bewiesenen Gesamtaufwand von 350 min. bzw. 5:50 h gelangt und hat insoweit einen Vergütungsanspruch i.H.v. 2.776,67 € brutto errechnet. Vor diesem Hintergrund sei eine gesonderte Prüfung nach § 3a Abs. 2 RVG nicht mehr im Einzelnen erforderlich, weil der anzunehmende Vergütungsanspruch nicht offensichtlich unangemessen sei; er erreiche auch nicht mehr als das fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren. Wegen der weiteren Details der Begründung des Landgerichts wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Hiergegen richtet sich die am 11.07.2023 (Bl. 186 d.A.) eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.09.2023 (Bl. 216 d.A.) an diesem Tage begründete (Bl. 219 ff. d.A.) Berufung, mit der die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Sie rügt Rechtsverletzungen sowie unterbliebene Hinweise im Hinblick auf die Bewertung, ihre Tätigkeitsbeschreibung sei unzureichend gewesen; insbesondere habe das Landgericht keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Ausführungen im Einzelnen noch hätten konkretisiert werden können. Das Gericht habe nicht erkennen lassen, dass der Vortrag als nicht hinreichend angesehen werde. Die Kürzung der angesetzten Stunden sei nicht nachzuvollziehen.
Zu 1.): Hinsichtlich der Tätigkeit am 14.12.2020 sei es um zollrechtliche Fragen und der sich daraus ergebenden Probleme für den Mandanten gegangen, zudem auch den Ablauf des Verfahrens bei Mitteilungen. Es handele sich nicht um eine Standardmaterie, zumal die Beklagte nicht im Zollrecht tätig sei. Dies sei vom Gericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es setze eine eigene Mindestminutenzahl an, ohne die Berechnung darzulegen. Ein Ansatz von 1:10 h für den Aufwand bei der Einarbeitung sei viel zu niedrig. Die besondere Schwierigkeit habe sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dessen unklarer Ausführungen im Termin zur Eingangsberatung mit den Unterlagen im erst einmal in Einklang hätten gebracht werden müssen.
zu 2.): Hinsichtlich des Schreibens an den Zoll habe genau darauf geachtet werden müssen, ob die Darstellung mit den Ausführungen übereingestimmt hätten. Bei der Bearbeitung hätten sich Ungereimtheiten ergeben, die gegenüber dem Mandanten nachgefragt worden seien. Bei Fällen mit unklaren Mandantenaussagen könne die Stellungnahme nicht heruntergeschrieben werden. Es müsse immer berücksichtigt werden, was zuvor vorgetragen worden sei, welche Widersprüche durch die Behörden vorgebracht würden und ob sich dies erklären lasse mit den bisherigen Unterlagen und Erklärungen. Später habe sich auch herausgestellt, dass das Vorbringen nicht zusammengepasst habe, nachdem aufgrund der Mitteilung der Behörden zu den Geldscheinanalysen klargeworden sei, dass die Erklärung des Klägers schlicht gelogen gewesen sein. Gerade weil die Ausführung des Mandanten am Vortrag nicht richtig zusammengepasst hätten, sei die Stellungnahme schwierig und zeitaufwändiges gewesen.
Zu 3.): Das Landgericht habe bei seiner Reduktion des Zeitaufwandes von 20 auf 10 Minuten unberücksichtigt gelassen, dass auch mit dem Zoll telefoniert worden und gesprochen worden sei.
Zu 4.): Abweichend von der landgerichtlichen Bewertung sei klar dargelegt worden, dass es Unterlagen des Klägers gegeben habe, die zur Bearbeitung des Schriftsatzes an den Zoll überprüft worden seien. Vor diesem Hintergrund sei überraschend, dass der Kläger dies in Zweifel gezogen habe, da er habe wissen müssen, was er dem Beklagten übersandt habe. Dem sei das Gericht nicht nachgegangen. Dem Kläger müsse auch bekannt gewesen sein, dass das Schreiben vom 15.12.2020 nicht versandt worden sei, bei Rückfragen offengeblieben sein, die durch den Kläger beantwortet sein. Anschließend sei das Schreiben für den Zoll fertig gestellt und versandt worden.
Zu 5.): Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nicht bestritten habe, dass es ein Schreiben vom 29.12.2020 an ihn erfolgt sei, hätte das Gericht diese Position nicht als unzulässig streichen sollen.
zu 6.): Auch die Mitteilung an Rechtsanwalt RA1 sei unstreitig
Zu Pos. 7.) ist die Feststellung nicht angegriffen.
Zu Pos. 8.) ist die Feststellung nicht angegriffen.
Zu 9.) und 10.): Es sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit das Landgericht die Prüfung einer Akte auf 20 Minuten Kürze. Es sei um einen 6-stelligen Betrag des Klägers und ein drohendes Strafverfahren mit mehrjähriger Hafterwartung gegangen Auch am Folgetag seien noch einmal erheblich mit der Akte gearbeitet worden, um inhaltlich konkret Stellung nehmen zu können und die Ermittlungsergebnisse der Behörden sowie mögliche Erwiderung Argumente zu kennen. Dennoch müsse sorgfältig und entsprechend gründlich gearbeitet werden, und zwar schon zu Beginn. Gerade einmal 1 Stunde und 50 Minuten für beide Tage sein vollkommen unrealistisch,
(Zu Pos. 11.): Feststellung nicht angegriffen)
Zu. Pos. 12.): Hier sei Vortrag übergangen worden.
Zu Pos. 13.): Der Rechtsanwalt dürfe sich nicht auf die Rechtsmittelbelehrung der Behörden verlassen, da sie fehlerhaft sein könne. Für den Fall eines Fehlers werde dies dem Bevollmächtigten zugerechnet. Der Beschluss müsse genauestens einer Prüfung unterzogen werden unter Abgleich mit dem bisherigen Vortrag des Mandanten und Ermittlungsergebnissen, ob dies ein Rechtsmittel gegen den Beschluss rechtfertige. Dies sei insbesondere bei einer Materie, die nicht zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit gehören, nicht nachvollziehbar. Damit sei auch eine Reduzierung von 2:10 h auf 20 Minuten fehlerhaft und nicht nachzuvollziehen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das am 09.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-28 O 124/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 11.723,33 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2021 verurteilt worden ist.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Insbesondere habe das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gehabt, die weiteren als im Beweisbeschluss aufgeführten Beweistatsachen mitzuteilen. Das Gericht habe dort ausreichend deutlich gemacht, dass der Ausgang des Rechtsstreits davon abhängig werde, ob die Beklagten substantiiert vortragen, dass die im Schreiben vom 19.04.2021 abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sein. Es sei im vorliegenden Fall nicht um zollrechtliche Fragen gegangen, sondern eine ganz einfache durchschnittliche Beschlagnahme von Bargeld am Stadt1er Flughafen, die ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Geldwäsche zur Folge gehabt habe. Die einzige Besonderheit habe in dem Bargeldbetrag von über 300.000,00 € gelegen, der aufgefunden worden sei. Es sei jedoch rechtlich unerheblich, ob 1.000,00 € oder 300.000,00 € beschlagnahmt würden. Die Akte sei zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Beklagten keine 50 Seiten stark gewesen. Der Großteil der Akte habe behördeninterne für die rechtliche Bewertung unbedeutende Verfügungen enthalten. Allein die Anzahl der erbrachten Stunden stehe außer Verhältnis. Es sei dreist, diesen Anteil auch noch gegenüber einem ahnungslosen Mandanten abzurechnen. Im Übrigen sei es bezeichnend, dass der Beklagte seiner Aufgabe nicht nachgekommen sei, im Einzelnen zu belegen, was im Rahmen des behaupteten Aufwands tatsächlich an Leistung erbracht worden ist. Eine mehrjährige Haftstrafe hätte auch nicht im Raum gestanden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze im gewechselten Schriftsätze, zweiten Rechtszug Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 551, 517, 519 f. ZPO). Der Berufungsantrag der Beklagten ist dahingehend auszulegen, dass die Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt und Abweisung der Klage gemeint ist. In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB dem Grunde nach bejaht.
a) Soweit die Beklagte 14.500,00 € erfolgreich an Vorschüssen eingezogen hatte (4.640,00 € am 11.02.2020 + 4.640,00 € am 15.12.2020 + 5.220,00 € am 01.02.2021) ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, dass angesichts des als geschuldet behaupteten 11.344,66 € ist auch nach dem Vortrag der Beklagten durch die eingezogenen 14.500,00 € jedenfalls i.H.v. 3.155,34 € eine Überzahlung stattgefunden hätte, die die Beklagte nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung in jedem Fall jedenfalls zurück zu zahlen hatte.
Tatsächlich stünden der Beklagten bei behaupteten 23:50 h sogar lediglich 11.058,66 € zu.
Angesichts der behaupteten 23:50 h errechnet sich bei Zugrundelegung des in der Vereinbarung eingestellten Stundensatzes von (netto) 400,00 €/h für 23 Stunden (400,00 €/h x 23 h =) ein Betrag von 9.200,00 €. Da Ziff. 1 der Honorarvereinbarung die Abrechnung in einem 10-Minutentakt vorsieht, wären für 50 Minuten (50/60 × 400 €/h) 333,33 € netto angefallen. Dies ergäbe eine Netto-Gesamtsumme von (9.200,00 € + 333,33 € =) 9.533,33 € und unter Berücksichtigung vom 01.06.2020 bis 31.12.2020 reduzierten Mehrwertsteuersatzes (Corona) i.H.v. 16 % - wie auch in der Honorarvereinbarung niedergelegt - eine Bruttosumme von (9.533,33 € x 1,16) höchstens 11.058,66 €.
2. Hinsichtlich der Höhe der angefallenen Vergütung ergibt sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, auch weil im Übrigen eine Überzahlung vorläge.
a) Zwischen den Parteien wurde ein wirksamer Anwaltsvertrag abgeschlossen, der gemäß § 611 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die vom Beklagtenvertreter unstreitig entfaltete Tätigkeit als Rechtsanwalt und zugleich als Verteidiger einen Anspruch auf Zahlung eines Anwaltshonorars ergab.
b) Gegen die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung mit der Folge, dass die Beklagte der Beklagte lediglich die gesetzlichen Gebühren nach §§ 4a, 4b RVG verlangen könnte, spricht nicht, dass es sich vorliegend um eine unzulässige Erfolgsvereinbarung handelt.
Zu Recht verweist das Landgericht auf die Wirksamkeit nach § 4b RVG. Danach kann ein Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den §§ 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2, RVG, die Vorschriften des §§ 4 lit. a Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 RVG entspricht, keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Vereinbarung die in § 3a Abs. 1 S. 1 RVG vorausgesetzte Textform wahrt, i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 RVG als Vergütungsvereinbarung bezeichnet ist, sich von der anderen Vereinbarung deutlich absetzt und keine Vollmacht enthält (§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG). Ferner enthält die Vereinbarung in Ziff. 4 den Hinweis, dass sie in Ziff. 4. von den gesetzlichen Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abweicht und dass hierüber aufgeklärt worden ist. Ziff. 5 enthält entsprechend der Vorgabe in § 3a Abs. 1 S. 3 RVG den Hinweis, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Das Landgericht hat zu Recht ferner die Erfüllung der Voraussetzung nach § 4a Abs. 1 RVG und § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 4 RVG nicht geprüft. Denn es handelt sich bei der Vergütungsvereinbarung um ein Stundenhonorar und nicht um die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Nach § 49 b Abs. 2 S. 1 RVG liegt nämlich bereits dann kein Erfolgshonorar vor, wie vom Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, wenn sich die Vergütungspflicht und die Höhe der Vergütung bereits aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben.
Hierunter fällt auch nicht die in Ziff. 1 der Vergütungsvereinbarung getroffene Regelung, wonach dem Kläger bei Beendigung der Angelegenheit durch Abschluss eines Vergleiches oder eine Einigung mit der Gegenseite eine Pauschale i.H.v. 25 % der bis dahin Tätigkeit angefallenen berechnet werde. Das Landgericht hat überzeugend erläutert, dass eine solche Pauschale lediglich der in Nr. 4141 VV RVG vorgesehenen Gebühr für Verfahrenseinstellung entspricht, die in der Höhe einer Verfahrensgebühr anfällt, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung einer Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die in Ziff. 1 geregelte Zusatzvergütung fällt nach dem Inhalt der Vereinbarung ohnehin nur an, wenn die Beklagte bzw. das konkrete Mandat bearbeitende Rechtsanwalt einen bestimmten, im Gesetz genannten Gebührensatz verwirklicht hätte.
Das Landgericht hat zu Recht im Hinblick auf die salvatorische Klausel davon abgesehen, die möglicherweise unwirksamen Regelungen, insbesondere die in Ziff. 1 vereinbarte Rücklastschrift und die vorgesehene Mindestpauschale von 2.000,00 € einer Bewertung zu unterziehen, weil die Unwirksamkeit dieser Regelung, nicht die Gesamtnichtigkeit der Honorarvereinbarung zur Folge gehabt hätte.
Die Unangemessenheit der Vergütung ergibt sich auch nicht im Sinne von § 3a Abs. 3 S. 1 RVG, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in seinem Gutachten vom 15.12.2022 (Bl. 133 ff. der Akte) die vereinbarten Honorarsätze von 400,00 € netto für noch angemessen angesehen hat, weil die vom BGH für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung, dass ein unangemessen hohes Honorar dann vereinbart werde, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5 -fache übersteige (vgl. BGH, Urt. v. 27.01. 2005, Az.: IX ZR 273/02, zit. n. juris; BGH, Urt. v. 01.05.2009, Az. IX ZR 174/06, zit. n. juris), nicht erreicht war.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es eine allgemein gültige Definition für den unbestimmten Rechtsbegriff einer unangemessen hohen Vergütung nach zutreffender Bewertung (vgl. hierzu Meyer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Aufl. 2023, § 3a Rn. 22)) nicht gibt. Die Rechtsanwaltskammer hat einen Stundensatz zwischen 200,00 € und 500 € netto oder unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten zwischen 300,00 € und 500,00 € ermittelt.
c) Die Unangemessenheit der Vergütung ergibt sich auch nicht aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Vorliegend sind § 307 BGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar, weil es sich bei der Honorarvereinbarung um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt.
Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 12.01.2023, Az. C3 195/21, NJW 2023, S. 903-908 unter Bezugnahme auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, geändert durch Richtlinie 2011/83 ausgeführt hat, dass ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsanwaltsdienstleistungen, der sich nach einem Zeitaufwand richte, gegen die Richtlinie dann verstößt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht die Information mitgeteilt worden ist, die ihn in die Lage versetzt hätte, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsschlusses zu treffen, folgt daraus die Unwirksamkeit der Regelung, wenn sich bei Vereinbarung eines Stundenhonorars für den Mandanten nicht abzeichnet, welcher Aufwand und welche erhebliche Höhe die Vergütung des Anwaltes haben kann.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Honorarvereinbarung der Beklagten mit dem Kläger selbst ein entsprechender Hinweis nicht direkt ergibt. Andererseits regeln, Ziff. 4 und 5 der Honorarvereinbarung, dass erheblich von den gesetzlichen Gebühren abgewichen werden kann. Das es damit wesentlich teurer werden würde, als wenn nach RV G abgerechnet wird, war damit offensichtlich und Gegenstand des geforderten Hinweises.
Dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Kläger bei dem Mandatsgespräch und bei dem Abschluss der Honorarvereinbarung (Vergütungsvereinbarung) mündlich entsprechend der Vorgaben des EuGH darauf hingewiesen hätte, ist nicht vorgetragen. Auf die rechtliche Problematik ist in einem vorterminlichen Hinweisbeschluss mit ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme ausführlich auch unter Bezugnahme auf die Fundstelle der Entscheidung des EuGH hingewiesen worden. Gegen die Annahme, dass der Beklagte auf die Höhe der zu erwartenden Vergütung und die Höhe des auf möglichen Aufwandes hingewiesen hat, spricht im Übrigen auch, dass, wie das die Anwaltskammer zur Frage der Angemessenheit der getroffenen Honorarvereinbarung im Gesamtkontext ausgeführt hat, dass der Beklagte bei Mandatsbeginn nicht habe abschätzen können, welcher Aufwand auf ihn zukommen würde. Umgekehrt musste für den Kläger indes ebenfalls klar sein, dass erhebliche Kosten auf ihn zukommen würden. Er wusste, aber nicht der sachbearbeitende Rechtsanwalt, dass es neben der Klärung der Herkunft des Geldes, das vom Zollamt einbehalten worden war, im Nachhinein auch zu einer ausgewachsenen Verteidigung gegen strafrechtlicher Vorwürfe auswachsen würde, deren Aufwand auch darin begründet war, dass bestimmte Angaben des Klägers offensichtlich unrichtig und widerlegt worden waren und er offensichtlich auch seinen Rechtsanwalt nicht vollständig über die Hintergründe seines Tuns aufgeklärt hatte. Tatsächlich hat sich auch der Kläger weder nach dem gerichtlichen Hinweis noch zuvor über seine Kostenerwartungen geäußert.
Insoweit ist auf die zutreffende Bewertung der Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten vom 15.12.2022 zu verweisen, die sich der Senat zu eigen macht:
„(…) Für den Kläger ging es um viel: Er hatte dem weiteren Beteiligten (Herrn X) einen ihm gehörenden Geldbetrag von immerhin 304 80.000,00 EUR in bar in einem Koffer zum Weitertransport in das Land1 per Flug übergeben und Herrn X auch für die Reise 1000,00 EUR zur Verfügung gestellt und das Flugticket bezahlt. Am Flughafen Stadt1 dieser Geldtransport aufgefallen und sämtliche Beträge, auch die 384.000,00 EUR des Klägers, wurden vom Hauptzollamt Stadt1 vom am 04.11.2020 beschlagnahmt.
Das zollrechtliche Bußgeldverfahren und das eingeleitete Clearing-Verfahren zur Herkunft und zum Verwendungszweck der sichergestellten Bargeld-Beträge ist ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 07.04.2021 und des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.03.2021 wegen des Verdachts einer Straftat nach § 261 StGB auf ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und den weiteren Beteiligten (Herrn X) ausgeweitet worden. Auch im Bußgeldverfahren drohte eine Geldbuße je nach Lage der Dinge jedenfalls bis zur Höhe von 1.000.000,00 EUR. Das wiegt umso schwerer, als nach dem Inhalt des Beschlusses des AG Frankfurt am Main vom 18.03.2021 gemäß der Mitteilung des Bundeskriminalamtes bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen den Kläger ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einschleusung von Ausländern (...) anhängig war und deswegen offensichtlich eine erhöhte Strafandrohung im Raum stand. Nach diesen Beschluss des AG Frankfurt am Main waren zunächst offensichtlich auch die bisherigen Angaben des Klägers zur Herkunft des von ihm an Herrn X übergebenen Bargeldbetrages von 384.000,00 EUR in das Land1 weitestgehend widerlegt worden, sodass für den Kläger die erhöhte und konkrete Gefahr strafrechtlicher Ahndung des Vorganges bestand“ insofern konnte die Beklagte zu Beginn des Mandates sicher nicht abschätzen, welchen Umfang ihre Verteidigertätigkeit erfordern würde, sodass die Vereinbarung eines Stundenhonorars als solches als konkrete Honorarform nicht unangemessen erscheint.“
Damit war zwar für den Kläger nicht in Gänze absehbar, welche Kosten auf ihn zukommen könnten, denn insoweit gilt das von der Anwaltskammer hinsichtlich der Beklagten ausgeführte. Nach der zutreffenden Bewertung der Anwaltskammer war aber auch offensichtlich, dass der Beklagtenvertreter in erheblichem Umfang für ihn tätig sein würde und die Tätigkeit mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen würde.
Da in den Informationen des Anwaltes - die je nach Gegenstand und Art der in den Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen vorgesehenen Leistungen und je nach den einschlägigen berufs- und standesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich ausfallen könnten - Angaben enthalten muss, anhand derer der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistung der Größe nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die Arbeitsstunden ausgewiesen sind, bedeutet dies für Zeithonorarvereinbarungen dass, sofern eine AGB-Kontrolle relevant ist, diese so abgefasst sein müssen, dass dem Verbraucher die voraussichtliche Höhe des anfallenden Zeitaufwands mitgeteilt wird, zumindest aber die Verpflichtung in die Vereinbarung aufgenommen werden, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind, damit der Verbraucher eine Kontrolle über die Höhe der anfallenden Kosten hat (Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 3a Rn. 72, 73, NJW 2023, 903 (44).
Dieses ist zumindest zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Der Beklagten Vertreter Handel jedoch nicht pflichtwidrig, wenn er angesichts der Analyse der Mandatsbearbeitungen durch die Anwaltskammer, der sich der Senat zu eigen macht, selbst mangels entsprechender Vorstellung, was angesichts des eigenen Verhaltens des Mandanten auf ihn zukommen würde, über diese Besonderheiten nicht aufgeklärt hat.
4. Hinsichtlich der Höhe des zu Gunsten der Beklagten entstandenen Vergütungsanspruch legt der Senat eine Gesamtstundenzahl von 16:50 h zugrunde.
Zu 1.): Hinsichtlich der Tätigkeit gemäß Position 1.) für den 14.12.2020, hat das Landgericht von geltend gemachten und vom Kläger bestrittenen 5:50 h für die dort beschriebenen Tätigkeiten insgesamt 0:40h und 0:30 h mit der Begründung für bewiesen angesehen, die Tätigkeit sei zwar bestätigt, allerdings nicht genau genug beschrieben worden, welche Recherchemaßnahmen erforderlich gewesen seien. Bewiesen sei lediglich, das Durchsehen von insgesamt 15-35 Seiten Unterlagen, was zu einem Mindestaufwand auf 45 Minuten führe zuzüglich der Einarbeitung in die Rechtslage.
Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten greifen durch. Soweit die Beklagte dargelegt hat, es habe sich um zollrechtliche Fragen und der sich daraus ergebende Probleme für die Mandanten und den Ablauf des Verfahrens, ist dies aufgrund der besonderen Umstände des Sachverhaltes und des Akteninhaltes belegt.
Vorliegend war zunächst die zollrechtliche Besonderheit zu berücksichtigen, dass es ursprünglich um ein - aufgrund neuer europarechtlicher Vorschriften -sog. „Clearing-Verfahren“ ging, im Zusammenhang mit dem Verbot, nicht deklarierte Bargeldsummen von über 10.000 € über die Grenze zu bringen.
Belegt ist indes auch der vom Beklagten dargelegte Umstand, besondere Schwierigkeiten hätten sich aus dem Vortrag des Klägers ergeben, dessen unklare Ausführungen im Termin zur Eingangsberatung mit den Unterlagen erst einmal hätten in Einklang gebracht werden müssen. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Kläger unterschiedliche, teilweise nicht nachvollziehbare und von der Behörde als unglaubhaft angesehene Angaben gemacht hatte. Dies hatte zur Folge, dass es nicht mehr um die bloße Herkunftsklärung im Zusammenhang mit zollrechtlichen Ausfuhrbestimmungen, sondern wegen der widersprüchlichen Angaben und Unklarheiten zu Anfangsermittlungen wegen des Verdachts der Geldwäsche kam. Der zuvor vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt RA1 hatte Angaben gemacht, die später korrigiert werden mussten, wobei auch der Beklagtenvertreter an späterer Stelle erläutern musste, dass es sich bei einem bestimmten Teil der Einlassung um ein sprachliches Missverständnis gehandelt habe.
Der Anwalt darf nicht jede Darstellung des Mandanten ungeprüft als Einlassung weitergeben, um im Hinblick auf seine Pflicht zur effektiven Vertretung die Position des Mandanten nicht durch abwegige und widersprüchliche Einlassungen zu verschlechtern. Dabei hat die Einhaltung der die in § 43a BRAO geregelten Berufspflichten zu beachten. § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO schreibt vor, dass der Rechtsanwalt sich bei seiner Berufsausübung der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten zu enthalten hat. Dies gebietet besondere Sorgfalt. Zugleich muss der zur effektiven Interessenvertretung verpflichtete Rechtsanwalt darauf achten, dass seine Tätigkeit weder als Beihilfe zur Strafvereitelung gemäß §§ 258, 27 StGB noch als Begünstigung gemäß § 257 BGB oder einer Hilfeleistung en dazu (§§ 257,27 StGB) eingestuft werden könnte. All dies gebietet besondere Sorgfalt und erheblichen Aufwand, je nach der Art des Verhaltens des Mandanten. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Jedes Wort muss abgewogen werden. Die Akte muss mehrfach gelesen werden, gegebenenfalls muss hin und her geblättert werden. Mithin ist plausibel und glaubhaft, soweit der Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang erläutert hat, die Durchsicht der Akte sei vor dem Hintergrund der bisherigen Sachverhaltsdarstellung besonders kritisch vorzunehmen gewesen.
Der Einwand des Klägers, die Akten hätten sich zum Zeitpunkt der Einsicht aus einer Vielzahl von im Ergebnis bedeutungslos und Verfügungen zusammengesetzt, trifft zu. Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich vermeintlich und unwichtige Teile des Akteninhaltes sich notwendig auf die Dauer des Aktenstudiums auswirken muss. Denn erst die genaue Durchsicht der Akte und die Erfassung des Sachverhaltes im Detail ermöglicht die Entscheidung welche Teile der Akte wichtig und welche unwichtig sind.
Handelt es sich um eine ihrem Aufbau und Struktur im Vergleich zu üblichen Behördenakten, insbesondere Gerichtsakten auch für den erfahrenen Rechtsanwalt um Akten mit besonderer Struktur und ungewöhnlichem Inhalt, so wirkt sich dies auch auf die Dauer der erforderlichen Durchsicht aus. Gleiches gilt für die vom Landgericht zugemessene Dauer für die Einarbeitung in die fremde, zollrechtliche Rechtsmaterie.
Insgesamt hält der Senat daher eine Dauer von 04:30 h für angemessen.
Zu 2.): Hinsichtlich der Position 2.), Vorbereitung und Verfassung des Schreibens an den Zoll, die vom der Beklagten mit 03:20 bemessen worden ist, hat das Landgericht bei seiner Schätzung eine Dauer von 40 Minuten angesetzt, die vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände jedenfalls als unvertretbar niedrig anzusehen ist und insofern Zweifel an der Richtigkeit der insoweit getroffenen Feststellung auslöst (§ 529 ZPO). Unter Bezugnahme auf das zu Pos. 1.) ausgeführte, hält der Senat die Behauptung, hinsichtlich des Schreibens an den Zoll, habe genau darauf geachtet werden müssen, ob die Darstellung mit den Ausführungen des Mandanten übereinstimme, genauso für belegt, wie die Behauptung, dass ich beim Verfassen des Schreibens Ungereimtheiten aufgefallen seien hätten, die gegenüber dem Mandanten nachgefragt worden seien. Die Bewertung in der Berufungsbegründung, in Fällen mit unklaren Mandantenaussagen könne die Stellungnahme nicht „herunter geschrieben werden, es müsse immer berücksichtigt werden, was zuvor vorgetragen worden sei, welche Widersprüche durch die Behörden aufgedeckt würden und ob sich dies erklären lassen mit den bisherigen Unterlagen und Einlassungen“ wird vom Senat geteilt. Bereits die von der Zollbehörde aufgenommene erste Einlassung des Klägers sprach für Konfabulation. Dass der Beklagtenvertreter auch mit dem Zoll telefoniert und gesprochen hatte, erachtet der Senat als glaubhaft. Die Durchführung des Telefongesprächs hat der Beklagtenvertreter bestätigt.
Insgesamt schätzt der Senat dem hierfür erforderlichen Aufwand auf 01:30 h.
Zu 3.): Hinsichtlich der Position 3.) (Akteneinsichtsgesuch, Nachfrage beim Zoll, Schreiben an den Mandanten hat das Landgericht 0:10 h für angemessen angesehen. Soweit die Beklagte hierfür 00:20 h behauptet, ist dieser Aufwand belegt, da das Landgericht bei seiner Schätzung Vortrag der Beklagten übergangen hat. Denn die Beklagte hat bewiesen, dass auch mit dem Zoll telefoniert und gesprochen wurde. Die Durchführung des Telefongesprächs ist glaubhaft bestätigt.
Zu 4.): Hinsichtlich Position 4.) trifft ist der Einwand der Beklagten, es sei dargelegt worden, dass es Unterlagen des Klägers gegeben habe, die zur Bearbeitung des Schriftsatzes an den Zoll überprüft worden seien, zu. Indes hat das Landgericht die Übersendung der Unterlagen nicht in Zweifel gezogen und hat die Behauptung der Beklagten nicht als unbewiesen angesehen, sondern den Aufwand als teilweise unangemessen auf mit 01:10 h gekürzt. Gegen die insoweit getroffene Feststellung des Landgerichts ist nichts zu erinnern.
Zu 5.): Diese Position hat das Landgericht unzutreffend als unzulässig gestrichen, weil der Kläger nicht bestritten hat, dass er das von der Beklagten behauptete Schreiben vom 29.12.2020 erhalten hat. Die Verfassung des Schreibens ist damit belegt und der insoweit zu Grunde gelegte Aufwand angemessen. Hierfür fällt ein Zeitrahmen von 00:10 h an
Zu 6.): Diese Position hat das Landgericht als nicht belegt angesehen. Der Verteidiger hatte allerdings gegenüber der Behörde eine zuvor gemachte Einlassung von Rechtsanwalt RA1 klarstellen müssen und dies mit einem sprachlichen Missverständnis erläutert. Bei wertender Gesamtschau erscheint das Verfassen einer Mitteilung, einschließlich der Überwachung der Versendung des Schreibens an einen Anwaltskollegen mit 00:20 Minuten nicht als überhöht.
Zu 7.): Das Landgericht hat für die Pos. 7.), Besprechung mit dem Mandanten die berechnete Dauer von 0:10. festgestellt. Diese Feststellung ist nicht angegriffen und daher zu Grunde zu legen.
Zu 9.) und 10.): Hinsichtlich Position 9 hat die Beklagte für die erste Sichtung der Akte wegen der Fristen, sowie Überprüfung sonstige all bedürftig an Maßnahmen am 25.01.2021 insgesamt einen Aufwand von 03:50 h zu Grunde gelegt, die an das Landgericht auf 00:20 min. gekürzt hat.
Hinsichtlich der Position 10 hat der Beklagte für den Folgetag am 26.01.2021 weitere 04.20 h berechnet, Das Landgericht hat für den Folgetag den Anfall von weiteren 0:30 h für belegt und angemessen angesehen (insgesamt 01.50 h gegenüber 08:10 h)
Die Beklagte hinsichtlich dieser beiden Positionen im Umfang von insgesamt 08.10 h eingewandt, es sei um einen sechsstelligen Betrag des Klägers und um ein Strafverfahren mit nicht unerheblicher Straferwartung gegangen, so dass auch am Folgetag noch einmal erheblich mit der Akte gearbeitet worden sei. Dies sei notwendig gewesen, um konkret Stellung nehmen zu können, vor allem, um die Ermittlungsergebnisse der Behörden sowie mögliche Erwiderungsargumente zu kennen. Die Annahme von 01:50 h für beide Tage sei vollkommen unrealistisch.
Vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen, insbesondere zu der und Übersichtlichkeit des Sachvortrags und des Abgleichens hat das Gericht jedenfalls den erheblichen Aufwand für die Arbeiten am 26.01.2021 (Position 10) für nachvollziehbar, für die Durchsicht der Akten und die Entwicklung einer Strategie insbesondere den Abgleich mit bisher erfolgten Einlassung und dem Stand des Ermittlungsergebnisses für nachvollziehbar und im Wesentlichen erforderlich. Je mehr ein Beschuldigter durch sein Verhalten und seine Einlassung die Sache die Aufklärung erschwert und den Verdacht gegen ihn vertieft hat, desto größer ist der Aufwand, den seinen Verteidiger benötigt, um für eine stringente Einlassung und effektive Verteidigung eine entsprechende Strategie zu entwickeln und desto, genauer muss er auf die Details achten und diese herausarbeiten. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Pos. 1. zu Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Dem gegenüber hat das Landgericht allerdings ist die in einem anderen Kontext stehende Aktenbearbeitung am Vortag, wegen der Durchsicht nach Fristen den für einen Aufwand von 03:50 h Minuten zurecht als übersetzt angesehen. Hierfür setzt der Senat einen Betrag von lediglich 02:00 h an.
a) Hinsichtlich der Position 9 ist daher ein Aufwand von 02:00 h als angemessen anzusehen
b) Hinsichtlich der Position 10 ist daher ein Aufwand von 04:00 h als angemessen anzusehen.
Zu 11.): Die hierfür berechneten 00:10 h für die Anfrage bei der Staatsanwaltschaft wegen Bearbeitungsstand und Aktenzeichen hat das Landgericht für festgestellt erachtet. Gegen die Feststellung sind keine Einwände erhoben worden.
Zu 12): Soweit das Landgericht für die Pos. 12.), erste Sichtung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft und Mitteilung an die Mandanten, die mit 00:30 h berechnet worden sind, für die hierbei berechneten Tätigkeiten jeweils 00:10 h, mithin insgesamt 00:20 h für angemessen angesehen hat, ist die von der Beklagtenseite behauptete Tätigkeit mit 30 Minuten als bewiesen anzusehen, da das Landgericht bei der Schätzung Vortrag der Beklagten übergangen hat.
Zu 13.): Soweit die Beklagte unter Pos. 13.) für die eingehende Prüfung des Beschlagnahmebeschlusses und der möglichen Rechtsmittel sowie der zu wählenden Begründung in Vorbereitung des anstehenden Besprechungstermins insgesamt 02:10 h berechnet, greifen die Einwände der Beklagten gegen die Kürzung des Landgerichts überwiegend durch.
Es trifft zu, dass sich der Rechtsanwalt nicht auf die Rechtsmittelbelehrung der Behörden verlassen darf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Rechtsmittelbelehrung anhand unvertrauter Sondernormen überprüft werden musste. Ferner hält der Senat es für belegt, dass die in dem Beschluss zu Grunde gelegten Feststellungen der Strafverfolgungsbehörde mit dem bisherigen Vortrag des Mandanten und dem sonstigen den Verteidiger bekannten Ermittlungsergebnissen kritisch abgeglichen werden musste, weil, wie oben dargelegt, sich Einlassungen des Mandanten an einigen Stellen als abwegige und widersprüchliche Schutzbehauptungen herausgestellt hatten. Die Überprüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels benötigt gewisse Zeit. Auch insoweit verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es sich bei der vorliegende Material um ein Rechtsgebiet gehandelt hat, der nicht zum Kerngebiet anwaltlicher Tätigkeit gehört. Unter Berücksichtigung der vom Landgericht zu Recht zu Recht aufgeworfenen Zweifel, erscheint aber die Kürzung, die im erstinstanzlichen Urteil für überhöht, so dass das Senat den Aufwand (§ 287 ZPO), so dass das Senat den Aufwand (§ 287 ZPO) auf 01:00 h schätzt.
Insgesamt kann die Beklagte daher 16:50 h abrechnen.
01. | 14.12.2020 | Einarbeitung, Prüfung Unterlagen | 04:30 h |
02. | 15.12.2020 | Vorbereitung Schreiben Zoll | 01:30 h |
03. | 18.12.2020 | Akteneinsichtsgesuch, Nachfrage Zoll Schreiben Mandanten | 00:20 h |
04. | 23.12.2020 | Prüfung Mitteilung Mandant und Unterlagen | 01:10 h |
05. | 29.12.2020 | Prüfung Rückmeldung Zoll | 00:10 h |
06. | 08.01.2021 | Prüfung Mitteilung und Unterlagen Rechtsanwalt RA1 | 00:20 h |
07. | 14.01.2021 | Besprechung mit Mandant | 01:00 h |
08. | 19.01.2021 | Anfrage bei Zoll wegen Akteneinsicht | 00:10 h |
09. | 25.01.2021 | 1. Sichtung der Akte wegen Fristen, sonstige allbedürftiger Maßnahmen Rechtsmittel gegen Beschlagnahme | 02:00 h |
10. | 26.01.2021 | Prüfung der enthaltenen Ausführungen mit bekannt gegebenen Informationen, insbesondere im Hinblick auf Widersprüche. | 04:00 h |
11. | 03.03.2021 | Frage bei StA Frankfurt wegen Bearbeitungsstand und Aktenzeichen | 00:10 h |
12. | 13.04.2021 | 1. Sichtung eines dem Mandanten übersandten Schreibens der Staatsanwaltschaft und Mitteilung an Mandant | 00:30 h |
13. | 16.04.2021 | Eingehende Prüfung des Beschlagnahmebeschlusses und der möglichen Rechtsmittel sowie der zu wählenden Begründung in Vorbereitung des anstehenden Besprechungstermins | 01:00 h |
| Gesamt |
| 16:50 h |
04:30 h + 01:30 h + 00:20 h + 01:10 h + 00:10 h + 00:20 h + 01:00 h + 00:10 h + 02:00 h + 04:00 h + 00:10 h + 00:30 h + 01:00 h = 270 min. + 90 min + 20 min. + 70 min + 10 min + 20 min + 60 min + 10 min + 120 min + 240 min+ 10 min + 30 min + 60 min = 1010 min. = 16:50 h.
16:00 h x 400,00 €/h = 6.400,00 €
00:50 h = (400,00 €/h x 20/60) = 333,33 €
Summe netto: 6.733,33 €
zzgl. 16 % MwSt: 7.810,66 €
Eingezogener Betrag: 14.500,00 €
./. Honorarforderung: 7.810,66 €
Bereicherungsanspruch des Klägers: 6.689,33 €
Die Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung einer Anwaltsvergütung gemäß § 611 BGB, in Verbindung mit der Honorarvereinbarung in Höhe von 7.810,66 €, so dass sie um den Betrag von 6.689,33 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ungerechtfertigt bereichert ist und diesen Betrag an den Kläger heraus zu zahlen hat.
Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 ZPO, wie vom Landgericht zutreffend dargestellt, ab dem 23.06.2023 da die Klage am 22.06.2023 zugestellt wurde (§§ 187 Abs., 1 BGB, 253 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, bezogen auf die Gegenstandswerte in beiden Rechtszügen. Soweit sich die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung im ersten Rechtszug richtet, betrug der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens 11.723,33 €, gegenüber den im ersten Rechtszug eingeklagten 13.707,70 €.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis im Sinne des § 711 ZPO konnte vorliegend unterbleiben, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und wieder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.