15.01.2025 · IWW-Abrufnummer 245888
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 23.08.2024 – 13 WF 136/24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2024, Az.: 13 WF 136/24
In der Kindschaftssache
betreffend das minderjährige Kind ..., geboren am ... 2018,
Beteiligte:
1. ...
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
2. ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
3. ...
- Verfahrensbeiständin -
anzuhören:
Jugendamt des Landkreises ...
wegen Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 4. Senat für Familiensachen - durch
die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin
beschlossen:
Auf die Beschwerden der Bevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 17.07.2024 in Ziffer IV. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihren Beschwerden wenden sich die Bevollmächtigten der beteiligten Eltern gegen die Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge.
Der Antragsteller beantragte im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind auf sich. Das Amtsgericht holte holte ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, welcher Elternteil besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen und zu der Frage, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls angezeigt sei (Bl. 35 des Aktenimports, im Folgenden: AI). Durch den - hinsichtlich der Verfahrenswertbestimmung - angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht einem Elternteil verschiedene Sorgerechtsteile allein zugeordnet und einen zwischen den Eltern bestehenden Umgangsvergleich abgeändert (Bl. 211 AI) und den Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wenden sich beide Bevollmächtigten der Eltern aus eigenem Recht mit dem Ziel einer Erhöhung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund, dass neben dem Sorgerecht aus der Umgang geregelt worden sei.
Das Amtsgericht hat dem Senat die Beschwerden mit Nichtabhilfebeschluss vorgelegt.
II.
Die im eigenen Namen erhobene und gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG zulässigen Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten führen zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.
Gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt in den dort genannten Kindschaftssachen der Verfahrenswert 4.000,-- Euro.
Wird in einem Sorgerechtsverfahren auch das Umgangsrecht für längere Zeit geregelt, handelt es sich um mehrere Kindschaftssachen, deren Werte gesondert nach § 45 FamGKG zu ermitteln und dann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 53, OLG Nürnberg NJW 2020, 2280 [OLG Nürnberg 16.01.2020 - 11 WF 1243/19]). Grund hierfür ist der Umstand, dass Umgangsverfahren von Amts wegen eingeleitet werden können und faktisch die Erörterung des Umgangs die amtswegige Einleitung eines solchen Verfahrens und seine Verbindung mit dem Verfahren zur elterlichen Sorge darstellt. Die amtswegige Einleitung eines Umgangsverfahren wird darin deutlich, dass das Gericht über den Umgang gemäß § 156 Abs. 2 FamFG eine Sachprüfung vorzunehmen hat, weil die Umgangsregelung oder gerichtliche Billigung einer Umgangsregelung eine Kindeswohlprüfung erfordert und in seinen Wirkungen einer (streitigen) gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht zumindest gleichsteht (BGH FamRZ 2019, 1616 Rn. 30).
Dagegen, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die elterliche Sorge gewesen sei, spricht vorliegend, dass das Amtsgericht durch Beschluss vom 4.7.2023 ausdrücklich auch ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten darüber eingeholt hat, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohles des Kindes angezeigt sei (Bl. 35 AI). Es hat den Umgang im verfahrensabschließenden Beschluss auch geregelt. Damit hat es von Amts wegen eine entsprechende Kindeswohlprüfung durchgeführt.
Damit sind die Verfahrenswerte für eine Kindschaftssache festzusetzen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge sowie das Umgangsrecht betrifft. Die Werte für beide Gegenstände sind zu addieren und ein Wert von 8.000 € festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 59 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 57 Abs. 7 FamGKG)
Richterin am Oberlandesgericht
In der Kindschaftssache
betreffend das minderjährige Kind ..., geboren am ... 2018,
Beteiligte:
1. ...
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
2. ...
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
3. ...
- Verfahrensbeiständin -
anzuhören:
Jugendamt des Landkreises ...
wegen Beschwerde gegen die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 4. Senat für Familiensachen - durch
die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Der Verfahrenswert wird auf 8.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihren Beschwerden wenden sich die Bevollmächtigten der beteiligten Eltern gegen die Wertfestsetzung in einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge.
Der Antragsteller beantragte im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind auf sich. Das Amtsgericht holte holte ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, welcher Elternteil besser in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu erziehen und zu der Frage, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls angezeigt sei (Bl. 35 des Aktenimports, im Folgenden: AI). Durch den - hinsichtlich der Verfahrenswertbestimmung - angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht einem Elternteil verschiedene Sorgerechtsteile allein zugeordnet und einen zwischen den Eltern bestehenden Umgangsvergleich abgeändert (Bl. 211 AI) und den Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wenden sich beide Bevollmächtigten der Eltern aus eigenem Recht mit dem Ziel einer Erhöhung des Verfahrenswertes vor dem Hintergrund, dass neben dem Sorgerecht aus der Umgang geregelt worden sei.
Das Amtsgericht hat dem Senat die Beschwerden mit Nichtabhilfebeschluss vorgelegt.
II.
Die im eigenen Namen erhobene und gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG zulässigen Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten führen zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.
Gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG beträgt in den dort genannten Kindschaftssachen der Verfahrenswert 4.000,-- Euro.
Wird in einem Sorgerechtsverfahren auch das Umgangsrecht für längere Zeit geregelt, handelt es sich um mehrere Kindschaftssachen, deren Werte gesondert nach § 45 FamGKG zu ermitteln und dann nach § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zu addieren sind (vgl. BeckOK KostR/Neumann FamGKG § 45 Rn. 53, OLG Nürnberg NJW 2020, 2280 [OLG Nürnberg 16.01.2020 - 11 WF 1243/19]). Grund hierfür ist der Umstand, dass Umgangsverfahren von Amts wegen eingeleitet werden können und faktisch die Erörterung des Umgangs die amtswegige Einleitung eines solchen Verfahrens und seine Verbindung mit dem Verfahren zur elterlichen Sorge darstellt. Die amtswegige Einleitung eines Umgangsverfahren wird darin deutlich, dass das Gericht über den Umgang gemäß § 156 Abs. 2 FamFG eine Sachprüfung vorzunehmen hat, weil die Umgangsregelung oder gerichtliche Billigung einer Umgangsregelung eine Kindeswohlprüfung erfordert und in seinen Wirkungen einer (streitigen) gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht zumindest gleichsteht (BGH FamRZ 2019, 1616 Rn. 30).
Dagegen, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die elterliche Sorge gewesen sei, spricht vorliegend, dass das Amtsgericht durch Beschluss vom 4.7.2023 ausdrücklich auch ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten darüber eingeholt hat, welche Umgangsregelung zur bestmöglichen Wahrung des Wohles des Kindes angezeigt sei (Bl. 35 AI). Es hat den Umgang im verfahrensabschließenden Beschluss auch geregelt. Damit hat es von Amts wegen eine entsprechende Kindeswohlprüfung durchgeführt.
Damit sind die Verfahrenswerte für eine Kindschaftssache festzusetzen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge sowie das Umgangsrecht betrifft. Die Werte für beide Gegenstände sind zu addieren und ein Wert von 8.000 € festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 59 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 57 Abs. 7 FamGKG)
Richterin am Oberlandesgericht