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  • 30.01.2025 · IWW-Abrufnummer 246115

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 29.10.2024 – 26 W 12/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.10.2024, Az. 26 W 12/22

    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwertes wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‒ Einzelrichter ‒ vom 28.09 2023 (Az. 15 O 424/20) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 30.10.2023 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.12.2023 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 7.000,00 € festgesetzt wird.

    Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
     
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    Gründe

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    Die sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200 €. Die Befugnis eines Rechtsanwalts im eigenen Namen und eigenem Recht eine Streitwertbeschwerde zu erheben, ergibt sich aus § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Die Beschwerde ist auch fristgemäß, denn sie ist innerhalb der Frist von sechs Monate aus §§ 68 Abs. 1, S. 3, 63 Abs. 3, S. 2 GKG eingelegt worden.

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    2.

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    Auch in der Sache hat die Streitwertbeschwerde Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist dahingehend abzuändern, dass der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz einheitlich auf 7.000,00 € festgesetzt wird. Eine nach Zeitabschnitten gestaffelte Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Gericht, soweit eine Entscheidung nach § 62 S. 1 GKG nicht ergeht oder nicht bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG zu treffende Wertfestsetzung zielt, wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, allein auf den Wert für die zu erhebenden Gerichtsgebühren ab. Nach § 40 GKG ist hierbei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragsstellung, mithin in erster Instanz der Eingang der Klageschrift maßgeblich. Wird der bisherige Antrag ermäßigt, d.h. die Klage teilweise zurückgenommen oder teilweise für erledigt erklärt, so hat dies auf den Wert für die Gerichtsgebühren keinen Einfluss; es bleibt bei dem Wert zu Beginn des Rechtszugs (zum Ganzen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2023 ‒ I-15 W 9/23, juris Rn. 7 f. mwN;               OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 ‒ 15 U 2407/16, juris Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. März 2022 ‒ 3 W 3/22, juris Rn. 12) Denn eine Klagerücknahme oder anderweitige Erledigung des ursprünglichen Streitgegenstands führt nicht zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühr, da die Gerichtsgebühr mit Einreichung des Antrags anfällt und sich nach dem Wert bei Einreichung des Antrags richtet. In einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren wird nur eine einheitliche (Verfahrens-)Gebühr erhoben. Ob diese zu einem Satz von 3,0 (Nr. 1210 KV-GKG) oder zu einem ermäßigten Satz von 1,0 (Nr. 1211 KV-GKG) anfällt, ist unerheblich. Es bleibt bei einer einzigen Gerichtsgebühr, die für das gesamte Verfahren erhoben wird. Eine teilweise Klagerücknahme oder übereinstimmende Teilerledigung hat mithin keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert, so dass zeitlich gestaffelte Festsetzungen für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes nicht erfolgen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2023 ‒ I-15 W 9/23, juris Rn. 8 mwN; Zöller/Herget ZPO, 35. Auflage 2024, § 3 Rn. 8).

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    Soweit im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt ist, dass eine differenzierende Streitwertfestsetzung der ständigen Praxis der erkennenden Kammer und vieler anderer Kammern beim Landgericht Bonn entspricht und sich durch diese Handhabung sich in aller Regel zusätzliche Festsetzungsanträge nach § 33 RVG gerade vermeiden ließen, vermag der Senat dies nachzuvollziehen, gleichwohl erfolgt eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf Antrag und nicht von Amts wegen. Sofern für die Anwaltsgebühren Wertveränderungen von Bedeutung sind, z.B. weil erst nach einer teilweisen Klagerücknahme oder einer übereinstimmenden Teilerledigung die Terminsgebühr ausgelöst worden ist, ist die entsprechende Wertfestsetzung nicht im Verfahren nach § 63 ff. GKG, sondern im Verfahren nach § 33 RVG gesondert vorzunehmen. Bei diesem handelt es sich um ein selbstständiges Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswertes (KG Berlin, Beschluss vom 2. März 2018 ‒ 26 W 62/17, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2023 ‒ I-15 W 9/23, juris Rn. 11).

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    Selbst bei Annahme einer Zulässigkeit der gestaffelten Streitwertfestsetzung, wie im Nichtabhilfebeschluss angenommen, ist eine Änderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung nach Zeitabschnitten zur Vermeidung von Unklarheiten geboten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Januar 2023 ‒ 6 W 73/22 ‒, juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2023 ‒ I-15 W 9/23, juris Rn. 13). Im Übrigen wird zur Begründung ergänzend auf die Entscheidung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Mai 2023 ‒ I-15 W 9/23 Bezug genommen.

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    Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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    Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.

    RechtsgebieteStreitwertfestsetzung, Gerichtskosten, RechtsanwaltsgebührenVorschriften§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG, § 40 GKG, Nr. 1210 KV-GKG, Nr. 1211 KV-GKG