25.02.2025 · IWW-Abrufnummer 246767
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.01.2025 – XII ZB 477/22
a) Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 -FamRZ 2015, 137).
b) Im Einzelfall kann auch die bestellungsgemäße Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger herangezogenen Rechtsanwalts in einem Verfahren zur Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung betreffend einen vom Betreuer kompensationslos beabsichtigten Verzicht auf einen Nießbrauch des Betreuten an einem Grundstück - vergleichbar einer Tätigkeit betreffend die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags - anwaltsspezifisch sein, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 -FamRZ 2015, 137).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterinnen Dr. Pernice und Dr. Recknagel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. Oktober 2022 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 1. Dezember 2021 dahingehend abgeändert, dass die dem Verfahrenspfleger aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für seine Tätigkeit in der Zeit vom 18. Juni 2020 bis 31. Oktober 2021 auf 1.295,43 € festgesetzt wird.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die dem weiteren Beteiligten zu 1 in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden dem weiteren Beteiligten zu 2 auferlegt.
Wert: 1.295 €
Gründe
I.
1
Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Verfahrenspflegers gegen die Staatskasse.
2
Für die am 21. August 2022 verstorbene Betroffene wurde im Jahr 2020 eine Betreuung mit umfassendem Aufgabenkreis eingerichtet und eine berufliche Betreuerin bestellt. Nachdem die Betroffene dauerhaft in ein Pflegeheim umgezogen war, beabsichtigte die Betreuerin, ohne Gegenleistung der Eigentümer die Aufgabe eines zu Gunsten der Betroffenen bestellten Nießbrauchs an ihrem Elternhaus in G. zu erklären und die Löschung dieses Rechts im Grundbuch zu bewilligen. Die Betreuerin beantragte hierzu beim Amtsgericht die betreuungsgerichtliche Genehmigung.
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Das Amtsgericht bestellte daraufhin am 15. Juni 2020 den als Rechtsanwalt tätigen Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Verfahrenspfleger) zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Verfahren der gerichtlichen Genehmigung" für "die Ablösung des Nießbrauchs an der Immobilie [...] in [...] G.".
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Nach Akteneinsicht nahm der Verfahrenspfleger mit unterschiedlichen Schreiben zur beabsichtigten Aufhebung und Löschung des Nießbrauchs Stellung und verwies auch wiederholt darauf, dass dieses Vorgehen ohne oder gegen eine zu geringe Zahlung einer Ablöse nicht dem Wohl der Betroffenen entspreche. Letztlich versagte das Amtsgericht die Genehmigung.
5
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2021 hat der Verfahrenspfleger beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen vom Verfahrenspfleger eingelegte Beschwerde, mit der er zuletzt eine 1,3-Geschäftsgebühr nach einem Wert von 21.600 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 1.295,43 €, begehrt hat, ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Verfahrenspfleger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass dem Verfahrenspfleger die Geschäftsgebühr nicht zustehe. Zwar hätten seine Stellungnahmen die finanziellen Interessen der Betreuten geschützt. Sie stellten auch eine anwaltliche Tätigkeit dar. Es sei indessen nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers, sich in Vertragsverhandlungen einzubringen und diese mitzugestalten. Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers bewege sich außerhalb des durch seine Bestellung bestimmten Pflichtenkreises. Der Verfahrenspfleger sei anders als der Betreuer nicht gesetzlicher Vertreter der Betroffenen. Etwas Anderes ergebe sich nicht aus der unzutreffenden Formulierung im Bestellungsbeschluss. Der Verfahrenspfleger habe in erster Linie den Willen des Betreuten zu erkunden, gegenüber dem Gericht kundzutun und den Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör zu verwirklichen. Diese Aufgabe habe der Verfahrenspfleger vorliegend nicht erfüllt, zumal er zu keinem Zeitpunkt einen persönlichen Kontakt mit der Betroffenen aufgenommen habe. Vielmehr habe er die persönlichen Interessen der Betroffenen, die nach Mitteilung der Betreuerin sehr an ihrem Elternhaus gehangen habe, und ihren natürlichen Willen nicht zur Geltung gebracht. Die beabsichtigten Erklärungen der Betreuerin auf mögliche Beeinträchtigungen der objektiven Interessen der Betroffenen und Risiken für diese zu überprüfen, habe der Betreuerin und dem Amtsgericht oblegen. Der Verfahrenspfleger sei keine Hilfsperson des Gerichts und habe weder eine rechtliche Vorprüfung des Sachverhalts noch dessen rechtliche Bewertung vorzunehmen.
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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Auf die Vergütungsansprüche des Verfahrenspflegers für die von ihm im Zeitraum von Juni 2020 bis Oktober 2021 entfalteten Tätigkeiten ist das bis zum 31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 -FamRZ 2024, 1897Rn. 9 mwN).
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b) Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG aF erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB aF. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG aF hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1 , 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB aF, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG aF zwar nicht. Gleichwohl ist § 1835 Abs. 3 BGB aF auch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann für seine Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Betreuungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Fehlt es demgegenüber - wie hier - an einem solchen Ausspruch bei der Bestellungsentscheidung, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Verfahrenspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (Senatsbeschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 -FamRZ 2024, 1897Rn. 11 mwN).
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Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt worden sind und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13 -FamRZ 2015, 137Rn. 10).
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c) Auch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab kann die Beschwerdeentscheidung keinen Bestand haben. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein anwaltlicher Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann. Im vorliegenden Fall hat der Verfahrenspfleger aufgrund des Gegenstands seiner Bestellung Tätigkeiten entfaltet, die anwaltsspezifisch waren und für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.
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aa) Richtig ist zwar die grundsätzliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass ein Verfahrenspfleger nicht - neben dem Gericht und anstelle des Gegenbetreuers nach früherem Recht (vgl. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 1792 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) - die Interessen des Betreuten gegenüber dem Betreuer schützen und über dessen Amtsführung wachen soll. Er ist kein gesetzlicher Vertreter des Betreuten (vgl. nunmehr § 276 Abs. 3 Satz 3 FamFG ). Vielmehr ist seine Aufgabe primär darin zu sehen, die verfahrensmäßigen Rechte des Betreuten zur Geltung zu bringen, wozu insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör zu zählen ist. Insoweit gehört es zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers, die tatsächlichen Wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erforschen und in das Verfahren einzubringen (vgl. nunmehr § 276 Abs. 3 Satz 1 FamFG ). Eine Pflicht zur Aufklärung von Umständen, die für die Würdigung des Betreuerhandelns, insbesondere für die Wirtschaftlichkeit des von ihm beabsichtigten Rechtsgeschäfts, von Bedeutung sein könnten, trifft den Verfahrenspfleger hingegen nicht; auch hat er nicht zu prüfen, ob sämtliche für das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft relevanten Umstände in die Willensbildung des Betreuers eingeflossen sind. Der Verfahrenspfleger ist zudem - worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat - keine Hilfsperson des Gerichts, der es obliegen könnte, eine Art materiell-rechtlicher Vorprüfung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund wird die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Genehmigungsverfahren nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt ist, weil der Betreute seinen Willen nicht mehr in ausreichender Weise kundtun kann (Senatsbeschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 -FamRZ 2024, 1897Rn. 13 mwN).
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bb) Mit der grundsätzlichen Beschränkung des Verfahrenspflegers auf seine verfahrensrechtliche Funktion steht aber noch nicht ohne weiteres fest, dass ein anwaltlicher Verfahrenspfleger keine Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht verlangen könnte, wenn er gleichwohl - wie hier - von dem Betreuungsgericht in einem Genehmigungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Als Wahrer der objektiven Interessen des Betreuten ( § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG ) hat er zwar den geäußerten Wunsch des Betroffenen zu beachten, muss diesem jedoch nicht entgegen dem erkennbaren Wohl des Betreuten entsprechen (Senatsbeschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 -FamRZ 2024, 1897Rn. 14 mwN).
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Geht es deshalb - wie hier - um die Genehmigung eines von dem Betreuer beabsichtigten, zur Aufhebung eines Rechts des Betreuten an einem Grundstück führenden Rechtsgeschäfts, ist der Verfahrenspfleger - ebenso wie in einem Verfahren zur Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages - gehalten, die diesbezüglichen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für den Betreuten zu untersuchen. Deshalb hat der Senat in einem Einzelfall bereits die tatrichterliche Würdigung gebilligt, dass die eingehende Prüfung eines solchen Kaufvertrages, insbesondere im Hinblick auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche, besondere Rechtskenntnisse voraussetzt und auch ein Verfahrenspfleger, der über berufliche Qualifikationen der höchsten Vergütungsstufe verfügt, in dieser Situation berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2024 - XII ZB 478/22 -FamRZ 2024, 1897Rn. 14 mwN). Von dieser Würdigung kann nicht unter Hinweis darauf abgesehen werden, die Prüfung dieser Auswirkungen gehöre nicht zum Aufgabenkreis des in einem Genehmigungsverfahren mit der Gegenstandsbeschreibung "[...] Ablösung des Nießbrauchs an der Immobilie [...]" bestellten Verfahrenspflegers.
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cc) Einerseits hat der Verfahrenspfleger nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen im Rahmen seiner Bestellung im Verfahren auf Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sowohl anwaltsspezifische Dienste erbracht als auch damit die finanziellen Interessen der Betreuten geschützt. Andererseits handelt es sich hierbei um Tätigkeiten, für die auch ein nichtanwaltlich tätiger Verfahrenspfleger Rechtsrat dazu eingeholt hätte, nach welchen rechtlichen Maßstäben ein Nießbrauch zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 23/01 -FamRZ 2004, 527, 529) ist, wenn die Kompensation für eine freiwillige Aufgabe des Rechts bestimmt werden muss. Hierbei handelt es sich um keine rein wirtschaftliche Betrachtung eines Rechtsvorganges. Vielmehr knüpft diese auch an rechtliche Maßstäbe an, die über Allgemeinwissen hinausgehen.
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3. Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben und ist nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung in der Sache in der Lage ( § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ). Die Tätigkeit des Verfahrenspflegers rechtfertigt die geltend gemachte 1,3-Geschäftsgebühr iSv Nr. 2300 VV RVG aus dem von der Staatskasse nicht in Zweifel gezogenen Geschäftswert von 21.600 € zzgl. der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG .
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG ).
Guhling Günter Nedden-BoegerPernice Recknagel