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  • 08.01.2010

    Hessisches Finanzgericht: Urteil vom 24.01.2000 – 2 K 2609/99

    -Auch ein rechtlich nicht ausgebildeter Laie handelt grob fahrlässig, wenn er eine eindeutig und unmißverständlich gestellte Frage nicht beantwortet.


    -Die Sorgfaltspflicht in eigener Sache besteht für einen der Sprache Unkundigen darin, sich eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Antragsvordrucke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren.


    -Der Widerspruchsführer trägt, wenn bisher unterbliebene Mitwirkungshandlungen in einem Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt werden, bei einem für ihn günstigen Ergebnis des Verfahrens dessen Kosten regelmäßig selbst (§ 77 Absatz 1 Satz 4 EStG).


    -Im Gegensatz zu § 80 VwVfG, betrifft § 77 Absatz 1 Satz 4 EStG nicht nur einzelne, selbständig ausscheidbare Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren entstanden sind, sondern bezieht sich in Anlehnung an § 137 Satz 1 FGO auf dessen Kosten im Allgemeinen.


    Die Klage wird abgewiesen

    Tatbestand

    Der Kläger stellte im Dezember 1998 einen Antrag auf Kindergeld. In dem dem Antrag beigefügten Vordruck KG 366/419 beantwortete er die dort gestellte Frage, ob ein Asylantrag gestellt ist, mit „ja 16.05.1997”. An diese Frage anschließend findet sich im Vordruck folgender Text: „Sofern eine Entscheidung bereits ergangen ist, bitte Bescheid vorlegen”.

    Die Familienkasse sah die Voraussetzungen der Kindergeldgewährung nach den vorgelegten Unterlagen nicht als gegeben an. Sie lehnte den Antrag auf Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 ab.

    Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Widerspruch ein. Später überreichte der Kläger der Beklagten eine Abschlußmitteilung vom 5. Mai 1997 für das Asylverfahren. Danach war mit Bescheid vom 13.03.1997 festgestellt worden, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorlagen. Nunmehr setzte die beklagte Familienkasse antragsgemäß Kindergeld fest. Sie lehnte es aber ab, die Kosten des Einspruchsverfahrens zu erstatten. Die Aufwendungen seien nicht notwendig gewesen.

    Nach erfolglosem Einspruch trägt der Kläger im Klageverfahren vor, er sei Ausländer mit mangelnden Sprach- und Rechtskenntnissen. Deshalb habe er sich an einen rechtskundigen Bevollmächtigten wenden müssen. Die Beklagte habe sich geweigert, seine Angaben zur Kenntnis zu nehmen. Er habe ausdrücklich die Frage nach einem Asylverfahren mit „ja” beantwortet. Die Sachbehandlung der Behörde sei evident unrichtig.

    Der Kläger beantragt,

    unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 9.3.1999 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 18.5.1999 festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28.12.1998 zu erstatten und insoweit die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte ist unter Hinweis auf ihre Einspruchsentscheidung der Auffassung, die Aufwendungen seien nicht notwendig gewesen, da es nur der Vorlage des Nachweises über den Abschluß des Asylverfahrens bedurft hätte. Im übrigen habe der Kläger die im Asylverfahren getroffene Entscheidung nicht im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vorgelegt, so daß die Aufwendungen des Einspruchsverfahrens vermeidbar gewesen und vom ihm verschuldet worden seien.

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Klageverfahren eingegangenen Schriftsätze des Klägers verwiesen. Dem Senat lag die den Streitfall betreffende Kindergeldakte vor.

    Gründe

    Die Klage ist nicht begründet.

    Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der für seinen Einspruch gegen den Bescheid vom 28. Dezember 1998 entstandenen Kosten nicht zu.

    1. Nach § 77 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat die Familienkasse dem Einspruchsführer bei erfolgreichem Einspruch gegen die Kindergeldfestset-zung -- eine Abgabenangelegenheit i.S. von § 347 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Abgabenordnung (AO) -- die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren oder Auslagen eines Bevollmächtigten sind nach Abs. 2 der Vorschrift erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen, § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG. Diese Ausnahmeregelung in einem Steuergesetz - im Einspruchsverfahren nach der AO erhält der obsiegende Steuerpflichtige keinen Ersatz der Kosten - ist nach der Gesetzesbegründung im Hinblick auf die entsprechende Vorschrift des § 63 SGB X eingefügt worden, damit eine Schlechterstellung der Kindergeldberechtigten gegenüber dem bisherigen Recht vermieden wird (BT-Drs. 13/1558, S. 162).

    a) Der Einspruch des Klägers war zwar erfolgreich, da ihm mit Bescheid vom 9. März 1999 abgeholfen wurden. Die Aufwendungen des Klägers für das Einspruchsverfahren (hier insbesondere in Form von Rechtsanwaltsgebühren und -auslagen) waren jedoch nicht notwendig, weil sie durch sein Verschulden entstanden sind. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 28. Dezember 1998 und demzufolge auch das erfolgreiche Einspruchsverfahren beruhten auf dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren schuldhaft unrichtig vorgetragenen Sachverhalt.

    aa) Der Kläger ist in dem von ihm ausgefüllten Vordruck aufgefordert worden, einen Bescheid über den Asylantrag vorzulegen, wenn ein solcher bereits ergangen ist. Indem er einerseits angab, er habe am 16.05.1997 einen Asylantrag gestellt, andererseits jedoch keine Entscheidung vorlegte, vermittelte er der Familienkasse den Eindruck, das Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

    Die Familienkasse hat deshalb die Gewährung von Kindergeld (zunächst) zu Recht versagt. Gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG) oder einer Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) ist. Da der Kläger lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbefugnis vorlegte, stand ihm ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nicht zu (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1997 VI B 43/97, BFH/NV 1998, 169). Anderes gilt zwar für nach der Genfer Konvention anerkannte Flüchtlinge und sonstige politisch Verfolgte i. S. des § 3 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i. V. m. § 51 Abs. 1 AuslG. Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld in diesen Fällen ist jedoch die Erteilung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder die Vorlage einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. Beschluß des BFH vom 14.8.1997, a.a.O.). Dabei kommt die Zahlung von Kindergeld aufgrund eines unanfechtbaren Bescheids nach § 3 AsylVfG erst ab dem Monat der Anerkennung in Betracht.

    Für die Familienkasse ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Angaben des Klägers unvollständig oder unrichtig waren. Daher war eine Entscheidung nach Lage der Akten unter Ablehnung des Kindergeldantrags angezeigt, weil die aus ihrer Sicht noch ausstehende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kindergeldanspruch auch nicht rückwirkend hätte entstehen lassen.

    bb) Der Kläger hat durch die Nichtvorlage des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge schuldhaft die ihm entstandenen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens verursacht.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt jede Form des Verschuldens, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Anforderungen an das Wissen des einzelnen Kindergeldberechtigten dürfen in Fällen leichterer Fahrlässigkeit jedoch nicht überspannt werden (Krömker in Kanzler, Familienleistungsausgleich 1997, § 77 EStG Anm. 10; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, § 77 EStG Rdn. 18). Von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird Verschulden in diesem Zusammenhang als das Außerachtlassen der im Verwaltungsverfahren gebotenen Sorgfalt verstanden (vgl. zu § 63 SGB X: Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom8. Oktober 1987 9a RVs 10/87, SozSich 1988, 190, m.w.N.).

    Diese Sorgfaltspflicht hat der Kläger im Streitfall in grobem Maße verletzt. Gem. §§ 90 Abs.1, 93 Abs.1 und 3 AO haben die Beteiligten die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte vollständig wahrheitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen zu erteilen. Die an eine Sachverhaltsdarstellung durch den Kindergeldberechtigten zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Funktion der Auskunftspflicht der Beteiligten als verfahrensrechtliches Beweismittel zur Ermittlung des Sachverhalts (§ 92 AO). Deshalb mußte der Kläger die in dem Antragsformular auf das Asylverfahren bezogene ausdrückliche Aufforderung, den Anerkennungsbescheid vorzulegen, beachten. Denn auch ein rechtlich nicht ausgebildeter Laie handelt grob fahrlässig, wenn er eine eindeutig und unmißverständlich gestellte Frage nicht beantwortet(vgl. zu § 173 AO: Urteil des BFH vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65).

    Entschuldigungsgründe sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Auch bei fehlenden Rechtskenntnissen konnte der Kläger im Hinblick auf den ausdrücklichen Hinweis, ein entsprechender Bescheid sei einzureichen, erkennen, daß der ihm bei Stellung seines Antrages auf Kindergeld bereits länger als ein Jahr vorliegende Anerkennungsbescheid von Bedeutung für den Kindergeldanspruch war. Einem Verschulden stehen auch die unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht entgegen. Wie jeder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens hat der Kläger die ihm in eigener Sache obliegenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die Sorgfaltspflicht besteht für einen der Sprache Unkundigen darin, sich eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Antragsvordrucke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren.

    In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu § 137 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) könnte dem Kostenerstattungsanspruch allenfalls dann stattzugeben sein, wenn die Kosten bei pflichtgemäßer Erfüllung der der Behörde obliegenden Aufgaben vermieden worden wären (BFH vom 9. Dezember 1982 IV R 239/81, nv, juris unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 18. September 1975 VIII B 28/74 und vom 5. April 1977 VIII B 99/75, nv). Denn die grundsätzliche Kostenerstattungspflicht der Kindergeldkasse im Vorverfahren soll diese dazu bringen, mit Hilfe einer ausreichenden Aufklärungstätigkeit schon im ursprünglichen Verwaltungsverfahren eine zutreffende Entscheidung herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 8. Oktober 1987 9a RVs 10/87, a.a.O).

    Im Streitfall durfte die Familienkasse jedoch ohne Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz davon ausgehen, daß eine Anerkennung bisher nicht erfolgt war, da der Kläger einen derartigen Bescheid nicht vorgelegt hatte. Angesichts der aus Sicht der Familienkasse im Streitfall eindeutigen Angaben bestand kein weiterer Ermittlungsbedarf. Es stünde der Effizienz der Verwaltungstätigkeit entgegen, wollte man von der Familienkasse fordern, sie solle in jedem Fall „ins Blaue hinein” ermitteln, weil die Angaben eines Antragstellers möglicherweise unrichtig sein könnten. Die erwünschte zügige Abwicklung von Kindergeldanträgen wäre dann ausgeschlossen.

    b) Die Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs steht in Einklang mit der Auslegung der Vorschrift des § 63 SGB X, den diese in der sozialrechtlichen Literatur und Rechtsprechung gefunden hat. So trägt der Widerspruchsführer, wenn bisher unterbliebene Mitwirkungshandlungen in einem Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt werden, bei einem für ihn günstigen Ergebnis des Verfahrens dessen Kosten im allgemeinen - sofern er nicht ausnahmsweise für die Verzögerung einen triftigen Grund hatte - selbst(Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 22. Oktober 1987 12 RK 49/86, BSGE 62, 214; Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 22. März 1991, L 1 An 7/91, nv, juris; Krasney in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 63 Rdn. 15). Zum selben Ergebnis kommt auch diejenige Ansicht, die der Auffassung ist, die Frage des „Erfolgreichseins des Widerspruchs” bedürfe dann einer Einschränkung, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein anderer Umstand, etwa die Erfüllung der Mitwirkungspflichten erst im Widerspruchsverfahren, und nicht der Widerspruch dem „Erfolg” rechtlich zurechenbar sei(BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 4 RA 20/91, SozR 1300 § 63 Nr. 3; Schroeder - Printzen SGB X, 3. Aufl. 1996, § 63 Rdn. 16).

    cc) Für den im Verwaltungsverfahren geltenden § 80 VwVfG, dem § 63 SGB X und damit auch § 77 EStG nachgebildet ist, wird allerdings im Schrifttum und in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß das Verschulden in Absatz 1 Satz 4 dieser Vorschrift nur einzelne, selbständig ausscheidbare Aufwendungen, die im Widerspruchsverfahren entstanden sind, betreffe, wie z.B. die Fahrtkosten des Vertreters der Ausgangsbehörde zu einem Beweistermin, der wiederholt werden muß, weil der Vertreter zu diesem Termin benötigte Unterlagen vergessen hat, oder die Kosten nicht erforderlicher Zeugenvernehmungen oder Sachverständigengutachten(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1987 8 C 129/84, NVWZ 1988, 249; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 5. Aufl. 1998, § 80 Rdn. 72). § 80 Abs. 1 Satz 4 VwVfG meine nicht den Fall, daß der Widerspruchsführer den Erlaß des Ausgangsbescheides schuldhaft verursacht hat (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 31. Juli 1998, JurBüro 1999, 649).

    Nach Auffassung des Senats verbietet sich die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die Vorschrift des § 77 EStG. Sie ist zur Vermeidung widersprüchlicher Kostenentscheidungen im Verwaltungsverfahren einerseits und in gericht00lichen Verfahren andererseits vielmehr entsprechend § 137 Satz 1 FGO auszulegen (im Ergebnis auch Krömker in Kanzler, a.a.O.). Nach § 137 Satz 1 FGO können die Kosten eines Rechtsstreits ganz oder teilweise einem Beteiligten dann auferlegt werden, wenn er obsiegt, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen hätte können. In der VwGO findet sich eine vergleichbare Vorschrift nicht: § 155 Abs. 5 VwGO entspricht § 137 Satz 2 FGO und betrifft nur vermeidbare Mehrkosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht wurden; § 156 VwGO hat einen anderen Regelungsgehalt. Im Hinblick darauf, daß die Kostenregelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), des Sozialgerichtsgesetzes und der FGO somit nicht übereinstimmen, müssen auch die Kostenregelungen für die den gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Rechtsbehelfsverfahren nicht inhaltsgleich ausgelegt werden. Schon das BSG hat zu § 63 SGB X ausgeführt, eine einheitliche Auslegung der gleichlautenden Kostenvorschriften sei nicht zwingend (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1987 6 RKa 21/87, SozR 1300 § 63 Nr 12).

    2. Steht somit dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen im Einspruchsverfahren nicht zu, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts für ihn notwendig im Sinne des § 77 Abs. 3 EStG war.

    3. Da die Klage erfolglos geblieben ist, hat der Kläger die Kosten gem. § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

    VorschriftenEStG § 77 Abs. 1 Satz 4, FGO § 137 Satz 1