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  • 26.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112848

    Landgericht Saarbrücken: Beschluss vom 05.04.2011 – 6 Qs 3/11

    Erfolgt, wenn der Pflichtverteidiger nach einem Freispruch die Wahlanwaltsvergütung geltend macht, ein Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung, so muss dieser Verzicht unbedingt erklärt werden. Eine von dem Verteidiger vorgenommene Einschränkung auf die antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigervergütung führt nicht zu hinreichender Rechtssicherheit und ist daher nicht ausreichend zur Festsetzung der vollen Wahlverteidigervergütung.


    6 Qs 3/11

    In der Strafsache
    gegen pp.
    hat das Landgericht Saarbrücken, 6. Strafkammer,
    am 5.4.2011
    beschlossen:

    Tenor:
    Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.12.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 16.11.2010 (AZ: 35 Ls 9 Js 1408/09 (29/10)) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

    Gründe
    I.

    Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige und gemäß § 311 Abs. 2 S. 1 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig; der Beschwerdewert nach § 304 Abs. 3 StPO ist erreicht. Die Entscheidung obliegt der Kammer (Meyer-Goßner, StPO, § 464 b Rn. 7).

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses wird zumindest Bezug genommen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Wahlverteidigervergütung zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des Staates grundsätzlich um die dem Verteidiger zustehende Pflichtverteidigervergütung zu kürzen. In voller Höhe ist sie nur dann festzusetzen, wenn der Verteidiger auf - vorliegend erfolgte - Aufforderung des Gerichts auf die ihm zustehende Pflichtverteidigervergütung verzichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.5.2009, 1 BvR 2251/08). Dabei muss der Verzicht unbedingt erklärt werden; die von dem Verteidiger vorgenommene Einschränkung auf die antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigervergütung führt nicht zu hinreichender Rechtssicherheit. Denn sonst könnte der Verteidiger bei fehlerhaftem Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigervergütung die Pflichtverteidigervergütung nach wie vor geltend machen. Insoweit ist es jedenfalls unbeachtlich, dass die Pflichtverteidigervergütung bislang (noch) nicht geltend gemacht worden ist, da dies einen zukünftigen Antrag nicht ausschließt. Erforderlich ist daher ein vollständiger Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung oder ein entsprechender zusätzlicher Festsetzungsantrag.

    Insoweit greifen auch die Bedenken des Verteidigers nicht durch, dass im Fall eines Verzichts die Gefahr bestünde, seinen Vergütungsanspruch durch Zahlung der Wahlverteidigervergütung an den Mandanten vollständig zu verlieren. Denn da eine Abtretungserklärung an den Verteidiger zu den Akten gereicht worden ist, könnte die Staatskasse nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Mandanten leisten (§ 407 Abs. 1 BGB).

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO

    RechtsgebieteRPflG, StPO, ZPOVorschriften§ 11 Abs. 1 RPflG § 304 Abs. 3 StPO § 311 Abs. 2 S. 1 StPO § 464b S. 3 StPO § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO